Wohnraumbedarf

Die zur Deckung des Wohnraumbedarfs der Familie unterhaltsrechtlich geschuldeten Haushaltskosten können weder nach dem zum Erwerb eines lastenfreien Eigenheims erforderlichen Aufwand (Zinsen; Tilgung) noch nach dem Mietwert der in einem Eigenheim genutzten Wohnfläche berechnet werden. Vielmehr ist der Mietwert einer dem Eigenheim nach Ortslage, Zuschnitt und Bequemlichkeit vergleichbaren Wohnung maßgebend.

Zum Sachverhalt: Die bei der kl. Bundespost als Beamtin beschäftigt gewesene Postsekretärin 5 wurde am 14. 12. 1978 bei einem Verkehrsunfall getötet. Die Beklagte zu 1 und 2 müssen für den Schaden einstehen. Die Kläger hat den Unfall als Dienstunfall anerkannt und dem Ehemann der Verunglückten für die Zeit vom 14. 12. 1978 bis zum 31. 12. 1980 Versorgungsbezüge gewährt. Hiervon hat sie für das Jahr 1978 196,65 DM, für 1979 2012,83 DM und für 1980 2086,81 DM, insgesamt 4296,29 DM aus übergegangenen Ansprüchen des Witwers auf Ersatz seines Unfallschadens nach §§8231, 844 II BGB, §87a BBG von den Beklagten erstattet verlangt. Frau S und ihr Ehemann, die - kinderlos - in einem eigenen Wohnhaus lebten, führten eine sogenannte Doppelverdienerehe mit einem Gesamteinkommen das vom 14. bis 31. 12. 1978 3205,99 DM, im Jahre 1979 mtl. 4473,85 DM und im Jahre 1980 mtl. 4718,25 DM betragen hätte. Hiervon hätte Frau 5 für Dezember 1978 1305,61 DM, 1979 mtl. 1823,92 DM und 1980 mtl. 1926,53 DM verdient. Die Kläger hat geltend gemacht, die Ehegatten hätten an dem Gesamteinkommen hälftig partizipiert, zumal die beiderseitigen berufsbedingten Aufwendungen sich der Höhe nach nicht wesentlich voneinander unterschieden und sie den Haushalt auch gemeinsam geführt hätten. Die von ihnen gemeinsam getragenen festen Haushaltskosten (sog. fixen Kosten) von insgesamt monatlich 1701,67 DM, davon für das Haus mtl. 1070,20 DM, seien nach dem Unfall nahezu gleich geblieben. Bei der Berechnung der Kosten für das Eigenheim sei für die Miete einer gleichwertigen Wohnung ein Aufwand von 12 DM pro qm anzusetzen, da dem Ehepaar ein Anspruch auf eine Sozialwohnung nicht zugestanden habe. Die Beklagte haben geltend gemacht, dem Witwer sei, da er über ein höheres Einkommen als seine Ehefrau verfugt habe, ein Schaden wegen Verlusts des Rechts auf Unterhalt nicht entstanden; zumindest seien die fixen Kosten nicht gleichmäßig, sondern im Verhältnis des jeweiligen beiderseitigen Einkommens aufzuteilen. Zudem seien in den geltend gemachten fixen Kosten auch Tilgungsbeiträge für das Eigenheim enthalten; derartige Aufwendungen gehörten aber nur insoweit zu den fixen Kosten, als sie zusammen mit den Zinsen die Miete für eine angemessene gleichwertige Wohnung nicht überschritten. Der von der Kläger für eine zum Vergleich herangezogene Miete angesetzte Betrag von 12 DM pro qm sei weit übersetzt.

Das Landgericht hat dem Zahlungsbegehren nur in Höhe von 3712,57 DM stattgegeben. Das KG hat die Berufung der Beklagte zurückgewiesen und auf die Anschluss Berufung der Kläger antragsgemäß erkannt. Die - zugelassene - Revision der Beklagte führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung folgende Ausgangspunkte zugrunde:

Die Eheleute 5 lebten in einem vom Witwer noch heute bewohnten Einfamilienhaus mit 4 Wohnräumen (mit einer Wohnfläche von 100 qm). Beide waren berufstätig und teilten sich die Führung des Haushalts. Nahe zu das gesamte Arbeitseinkommen beider Ehegatten (zu dem der Ehemann den größeren Anteil beitrug) diente ihrem Lebens- und Unterhaltsbedarf. Auf dieser Grundlage ist das Berufungsgericht der Auffassung, das nach Abzug der festen Haushaltskosten (sogenannter fixer Kosten) verbleibende Gesamteinkommen habe beiden Ehegatten für ihre persönlichen Bedürfnisse zu gleichen Teilen zugestanden. Zu den fixen Kosten hätten sie in gleichem Umfang (und nicht im Verhältnis ihres jeweiligen Einkommens) beitragen müssen. Der Umstand, dass sich bei hohen fixen Kosten ein Unterhaltsschaden des Witwers ergeben könne, der das in Fortfall gekommene Einkommen der Verstorbenen übersteige, rechtfertige eine andere Aufteilung der fixen Kosten als im Verhältnis des jeweiligen Einkommens, denn der Zweck des § 844 II BGB liege darin, dem Hinterbliebenen die Fortsetzung seiner bisherigen Lebensführung zu ermöglichen; der Überlebende sei so zu stellen, als leiste der getötete Ehegatte seinen Unterhaltsbeitrag in dem geschuldeten Maße weiter. Zu den fixen Kosten gehörten auch die Prämien für die Lebens-, Rechtsschutz-, Sterbegeld- und Berufshaftpflichtversicherung des Witwers. Das Berufungsgericht lässt es dahingestellt, ob zu den fixen Kosten nur die Zinsen oder auch die Tilgungsbeiträge für das von den Eheleuten bereits vor dem Schadensereignis erworbene Eigenheim zu rechnen seien. Denn der Witwer habe einen Anspruch darauf, seinen zwar quantitativ geringeren Wohnbedarf von nunmehr etwa 50 bis 70 qm wie bisher in einem eigenen Haus zu befriedigen. Würde sein Schadensersatzanspruch nur den eigenen Anteil an den fixen Kosten umfassen, so könne er dadurch wirtschaftlich zur Aufgabe seines Eigenheims zugunsten einer Mietwohnung oder andernfalls zur Einschränkung seiner bisherigen Lebensführung gezwungen sein, was ihm nicht zugemutet werden könne, da dies für ihn eine qualitative Verschlechterung bedeuten würde. Denn der Mieter einer Großstadtwohnung sei von den Mitmietern, von denen besondere Störungen ausgehen könnten, abhängig und müsse zudem selbst auf diese Rücksicht nehmen. Zudem bestehe bei der in Berlin vorhandenen Wohnungsmarktlage nicht einmal die Möglichkeit, ein dem Eigenheim vergleichbares Haus mit der auf die Bedürfnisse des Witwers reduzierten Wohnfläche für einen Mietpreis von mtl. unter 1400 DM zu mieten. Ein räumlicher Verzicht innerhalb des Eigenheims sei aber nur durchführbar, wenn er einem anderen Mieter die Mitbenutzung von Küche, Bad und Toilette einräumen würde, was ihm ebenso wenig zuzumuten sei wie der damit dem Mieter eröffnete Zugang zu den eigenen Räumen des Vermieters. Dem Witwer S sei durch den Tod seiner Frau ferner die hälftige Haushaltsführung entgangen, was mehr als Vi des zuvor erforderlich gewesenen Zeitaufwandes ausmache . . .

II. Die Verurteilung der Beklagte kann mit der jetzigen Begründung keinen Bestand haben.

1. Die Bewertung des Wohnbedarfs des Witwers beruht auf einer Verkennung des Umfangs seiner Unterhaltsansprüche und damit auch des nach § 844 II BGB wegen Verlusts des Rechts auf Unterhalt begründeten Schadensersatzanspruches. Es wird an der Rechtsprechung des BGH festgehalten, dass die zum Familienunterhalt gehörende Sorge für einen angemessenen Wohnbedarf in der Regel nicht Aufwendungen umfasst, die zur Errichtung eines Eigenheims (oder einer Eigentumswohnung) bzw. zur Tilgung der auf einem bereits erworbenen Hausgrundstück lastenden Schulden erforderlich sind. Denn derartige, der Vermögensbildung dienende Aufwendungen heben sich in ihrer Zielrichtung deutlich von denjenigen Kosten ab, die nach § 1360a BGB als laufende Kosten zur Bestreitung des Haushalts und zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten erforderlich sind (so für die frühere Rechtslage BGH, LM § 1389 BGB Nr. 1; NJW 1966, 2401 = LM § 1360a BGB Nr. 4 = VersR 1966, 1141; BGHZ 71, 61 [67] = NJW 1978, 1326 = LM §32 KO Nr. 5). An dieser rechtlichen Wertung hat sich durch die Wandlung des Eheverständnisses, wie sie insbesondere im ersten Eherechtsreformgesetz von 1977 ihren Niederschlag gefunden hat, nichts geändert (ebenso Staudinger-Hübner, BGB, 10./11. Aufl., § 1360a Rdnr. 3; Staudinger-Schäfer, §844 Rdnr. 75; Soergel-Lange, BGB 10. Aufl., § 1360a Anm. 3; Boujong, in: RGRK, 12. Aufl., §844 Rdnr. 44; Wache, in: Münch- Komm, § 1360a Rdnr. 5; Göppinger-Wenz, UnterhaltsR, 4. Aufl., Rdnr. 325; Palandt-Diederichsen, BGB, 42. Aufl., § 1360a Anm. lb; Wussow-Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 3. Aufl., Rdnr. 202; zweifelhaft Erman-D. Heckelmann, BGB, 7. Aufl., § 1360a Rdnr. 3). Der Umstand, dass sich Art und Ausmaß der gegenseitigen Unterhaltspflicht nunmehr nach der besonderen Ausgestaltungen der wirtschaftlichen Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestimmen, wie die Eheleute sie im Einzelfall vereinbarungsgemäß nach §§ 1356f. BGB geregelt haben (s. BGHZ 77, 157 [162] = LM § 845 BGB Nr. 23 = NJW 1980, 2196; Senat, VersR 1984, 79 = LM PflVG 1965 Nr. 46), begründet keinen Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen auf Erstellung eines Eigenheims kraft Unterhaltsrechts. Die Vereinbarung der Ehegatten, ihren Wohnraumbedarf in einem Eigenheim zu befriedigen, mag zwar bei Fortbestand der Ehe (hierauf ist im Verhältnis zum Schädiger abzustellen) einen gegenseitigen Anspruch der Ehegatten gesellschaftsähnlicher Art auf Einhaltung dieser Vereinbarung beinhalten, sofern nicht besondere Umstände ein Umdisponieren erfordern. Zum angemessenen Unterhalt gehört der Aufwand einer derartigen Vermögensbildung aber nicht, denn dieser bestimmt sich danach, „was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten. Erforderlich ist eine solche Art der Befriedigung des Wohnbedarfs aber nicht. Vielmehr fällt eine derartige Absprache der Ehegatten aus dem Rahmen dessen, was sie als Eheleute unterhaltsrechtlich schulden, heraus. Die Ansammlung von Vermögen und dessen Nutzung auf diesem Wege hat deshalb auch auf den Schadensersatzanspruch der Hinterbliebenen nach § 844 II BGB keinen Einfluß. Darum hat der Senat beispielsweise auch weder Kapital und Zinsen aus von dem getöteten Ehegatten geerbtem Vermögen, soweit dieses nicht ausnahmsweise schon zu seinen Lebzeiten zur Bestreitung des Unterhalt diente (Senat, NJW 1974, 1236 = LM vorstehend Nr. 50 = VersR 9174, 700; NJW 1979, 760 = VersR 1979, 323 [324] - insoweit in BGHZ 73, 109 = LM vorstehend Nr. 55, nicht abgedruckt), noch die Erträgnisse einer dem Unterhaltsberechtigten ausgezahlten Summe einer Lebensversicherung auf den Erlebens- und Todesfall (s. BGHZ 73, 109 ff. = NJW 1979, 760 = LM vorstehend Nr. 55) dem Geschädigten im Wege der Vorteilsausgleichung auf seinen Schadensersatzanspruch angerechnet, ebenso wenig die Zinsen aus dem Verkaufserlös eines dem Geschädigten gehörenden Betriebes (Senat, NJW 1984, 979 = LM vorstehend Nr. 69 = VersR 1984, 353).

Das Berufungsgericht verkennt diesen Grundsatz an sich nicht, meint aber, der Streitfall unterscheide sich dadurch von den bisher entschiedenen Fällen, dass das Eigenheim des Witwers, dessen Aufwand er als fixe Kosten berücksichtigt haben will, im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses von den Eheleuten S bereits erworben war und ihnen als Wohnung diente. Die Anmietung eines dem reduzierten Wohnbedarf des Witwers (von 50 bis 70 qm) entsprechenden Hauses sei in Berlin

2. aber nicht unter 1400 DM möglich, decke also bei weitem den unter fixen Kosten für die Finanzierung des Eigenheims eingesetzten Betrag von 1070,20 DM.

a) Wenn überhaupt dem hinterbliebenen Ehegatten die Wohnqualität seines eigenen Hauses zu erhalten wäre, böte sich allerdings der Mietwert der bisher genutzten Wohnfläche als maßgeblicher Berechnungsfaktor fur die Schätzung des erforderlichen Aufwandes an und nicht der, von der Höhe des Eigenkapitals und den mehr oder weniger günstigen Bedingungen der Darlehensverträge abhängige, eher zufällige Aufwand an Zins- und Amortisationszahlungen für das bisher bewohnte Eigenheim (ebenso Oberlandesgericht Braunschweig, VersR 1979, 1125; Landgericht Lüneburg, VersR 1966, 272; Geigel-Schlegelmilch, Haftpflichtprozess, 18. Aufl., Rdnr. 101; Staudinger-Schäfer § 844 Rdnr. 75).

b) Die Erwägungen des Berufungsgerichts gehen aber, wie dargelegt, zu Unrecht davon aus, dass sich der Unterhaltsanspruch eines der Ehegatten überhaupt auf die Wohnqualität eines eigenen, von ihm allein bewohnten Hauses erstrecken kann. Der Schädiger ist nicht verpflichtet, dem Überlebenden das Wohnen in seinem Eigenheim oder wenigstens in einem seinen reduzierten Bedürfnissen entsprechenden Miethaus vergleichbarer Qualität zu erhalten. Der Geschädigte muss sich vielmehr eine qualitative Verschlechterung dahingehend gefallen lassen, dass der Schädiger ihm nicht den Wohngenuss eines Eigenheims zu finanzieren hat. Er kann nur denjenigen Mietzins in die fixen Kosten einwerfen, der erforderlich wäre, um eine dem bewohnten Eigenheim nach Ortslage, Zuschnitt und Bequemlichkeit vergleichbare, insoweit qualitativ gleichwertige Wohnung anzumieten. Insoweit sind die bis zum Tode seines Ehegatten tatsächlich getragenen Belastungen für das Eigenheim auf die unterhaltsrechtliche Komponente zurückzufuhren.

3. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Vielmehr wird das Berufungsgericht die Höhe des Mietzinses für eine dem Eigenheim des Witwers mit reduzierter Wohnfläche vergleichbaren angemessenen Mietwohnung zu ermitteln haben.

III. 1. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht die fixen Kosten nicht gleichmäßig, sondern anteilig im Verhältnis des beiderseitigen Einkommens der Ehegatten aufzuteilen haben (s. Senat, NJW 1983, 2315 = LM § 1542 RVO Nr. 124 = VersR 1983, 726; VersR 1984, 79 = LM PflVG 1965 Nr. 46; Senat, NJW 1984, 979 = LM vorstehend Nr. 69).