Wohnungsbau

Mit dem Grundgesetz vom 23. Mai 1949 trat die Bundesrepublik Deutschland ins Leben. Das Bundesministerium für Wohnungsbau erarbeitete in Anknüpfung an seinen Entwurf eines Bau-Gesetzes für Berlin und an den Entwurf eines Baugesetzes, der in Bayern aufgestellt worden war, den ersten Entwurf für ein Bundesbaugesetz, der im Herbst 1950 zur Erörterung gestellt wurde und freundliche Aufnahme fand. Aber alsbald trat schwergewichtig die Problematik zweier Fragen in den Vordergrund, und zwar 1. der Frage, wie im Hinblick auf Art. 14 GG die Grenze zwischen der Bindung des Eigentums an das Wohl der Allgemeinheit und der entschädigungspflichtigen Enteignung zu ziehen sei, und 2. der Frage, inwieweit baurechtliche Regelungen im Rahmen der im Grundgesetz dem Bund zugestandenen Gesetzgebungskompetenzen überhaupt möglich seien. Zur Klärung der ersten Frage einigten sich Vertreter des Bundes und der Länder im April 1951 auf die Einsetzung eines Gutachtergremiums durch den Bundesminister für Wohnungsbau, das aus Juristen und Städtebauern zusammengesetzt war und das am 29. April 1952 sein Gutachten über die Erfordernisse der Bau- und Bodengesetzgebung Weinheimer Gutachten erstattete, es enthielt als Ergebnis u. a. den Satz "Der Grundsatz der allgemeinen Baufreiheit besteht nicht mehr"; für den weiteren Verlauf der Dinge blieb es ohne entscheidenden Einfluss. Zur Lösung der zweiten Frage nach der Gesetzgebungskompetenz des Bundes beantragten die Bundesregierung, der Deutsche Bundestag und der Bundesrat gemeinsam ein Gutachten des Bundesverfassungsgerichts; nach der damaligen Fassung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht war das möglich. Der Antrag wurde dem Bundesverfassungsgericht am 6. Oktober 1952 zugeleitet; es erstattete sein Gutachten am 16. Juni 1954 und bejahte darin eine konkurrierende Vollkompetenz des Bundes aus dem Begriff "Bodenrecht" in Art. 74 Nr. 18 GG außer für das Baupolizeirecht im bisher gebräuchlichen Sinne; aus dem Begriff "Wohnungswesen" in derselben Grundgesetzvorschrift leitete es ferner eine Kompetenz des Bundes auch in diesem Bereich für spezifische Wohnungen betreffende Regelungen ab.