Wohnungsbaugesetz-Wohnfläche

Nach §§ 39, 82 II. Wohnungsbaugesetz sind für eine Familie grundsätzlich 50 bis höchstens 130 qm zuzüglich 20% an Wohnfläche vorgesehen. Das hat der Kreisausschuss bei seinen Berechnungen berücksichtigt. Die für die Familie der Schwester vorgesehene Wohnfläche im Obergeschoß umfasste 129,87 qm, ohne die vom Kreisausschuss als Wohnräume hinzugerechneten, vom Kläger für gewerbliche Zwecke bestimmten zwei Zimmer von zusammen 19,64 qm. Sie erreichten damit fast die regelmäßige Höchstgrenze für öffentlich geförderten Wohnraum. Unter diesen Umständen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Unterbringung in diesen Räumen für die Familie der Schwester des Klägers unzumutbar war. Dagegen spricht ferner, dass die zwei fraglichen Räume im Obergeschoß nach den dem Landratsamt vorgelegten Bauplänen als Büroräume genutzt, also der Familie seiner Schwester ohnehin nicht zur Verfügung stehen sollten. Hiernach ist nicht ersichtlich, wie die Abtrennung dieser beiden Zimmer von den Wohnräumen und ihre bauliche Verbindung mit den Büroräumen im Erdgeschoß die Wohnbedürfnisse der Familie der Schwester des Kläger unzumutbar beschnitten haben könnte. M hat danach dem Kläger keine betrügerische Manipulation angesonnen, wenn er vorschlug die Räume wirklich für Bürozwecke zu nutzen und räumlich von dem für Wohnzwecke gedachten Zimmern abzutrennen. Sollte der Kläger dagegen nicht die Absicht gehabt haben, die der Bewilligungsbehörde als Gewerberäume deklarierten Zimmer gewerblich zu nutzen, ohne dass M dies erkannte, so könnte das den Kläger von seiner Verpflichtung, den Schaden niedrig zu halten, nicht entlasten. Er muss sich in diesem Fall nach Treu und Glauben an den Angaben, die er über Verwendung und Bauausführung der fraglichen Räume gemacht hat, festhalten lassen.

Nach den Feststellungen des Berufsgericht kommt noch aus einem weiteren, bisher; ebenfalls von ihm nicht geprüften Gesichtspunkt in Betracht, dass der Kläger seine Pflicht zur Minderung des Schadens, versäumt hat. Das Landratsamt hat den Kläger vor der Ablehnung seines Antrags gehört. Der Kläger hat danach schon sehr früh von den Bedenken gegen die Durchführbarkeit der von ihm geplanten Finanzierung und damit der des gesamten Bauvorhabens erfahren. Um sich selbst vor Schäden zu schützen, musste er nunmehr alles tun, um eine Erhöhung des drohenden Schadens zu vermeiden. Ob der Kläger in dieser Hinsicht alles getan hat, insbesondere ob er die V-KG gewarnt hat, weitere Bauelemente herzustellen, ist noch nicht geprüft worden.

Daneben kommt in Betracht, dass die V-KG ihrerseits zu dem von ihr geltend gemachten Schaden beigetragen hat. Nach dem Baubetreuungsvertrag musste ihr vor Beginn der Bauarbeiten die gesamte Finanzierung nachgewiesen werden. Nach derselben Vorschrift wurde sie ebenso wie der Kläger, abgesehen von hier unwesentlichen Nebenkosten, von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei, wenn der Bau nicht genehmigt wurde. Sie brauchte daher vor der Erteilung der Baugenehmigung und dem Nachweis der Finanzierung nicht tätig zu werden. Hat sie ungeachtet dieser Klauseln Aufwendungen auf sich genommen, so kann sie die Entstehung der von ihr behaupteten Schäden mit zu vertreten haben. Das könnte sich auf den Bestand ihrer Ersatzansprüche gegen den Kläger auswirken. Diese Frage bedarf für die vom Kläger begehrte Befreiung von einer gegenüber der V-KG bestehenden Verbindlichkeit der Klärung. Dagegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die V-KG den Kläger auf Grund der von ihr im Baubetreuungsvertrag übernommenen Pflichten auf die Einhaltung der Wohnflächengrenzen hätte hinweisen müssen. Nach dem Baubetreuungsvertrag und den dazugehörenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der V-KG beschränkte sich ihre Tätigkeit auf die in der Baubeschreibung aufgeführten Leistungen. Ferner hatte der Kläger vor Beginn der Bauarbeiten die Finanzierung des Bauvorhabens nachzuweisen. Danach lässt sich dem Vertrag nicht entnehmen, dass die vertraglichen Pflichten der V-KG die Betreuung und Beratung des Kläger bei der Finanzierung seines Bauvorhabens umfassten. Die V-KG hat danach keine dem Kläger gegenüber der Beklagten obliegende Verbindlichkeiten übernommen, so dass der Kläger für das Verhalten der V-KG nach §§ 254II 2, 278 BGB nicht einzustehen hat.

Finanziert eine Bank im Zusammenwirken mit einem Arbeitgeber Beteiligungen seiner Arbeitnehmer an der Arbeitgeberfirma und überlässt sie es dem Arbeitgeber, die Kreditverhandlungen mit den Arbeitnehmern zu führen, so muss sie sich etwaige durch den Arbeitgeber bei den Arbeitnehmern hervorgerufene Fehlvorstellungen über die Risiken des Geschäfts zurechnen lassen. Es ist dann ihre Sache, diese Fehlvorstellungen durch geeignete Aufklärung zu berichtigen.