Wohnungsbauunternehmer

Hat sich ein Wohnungsbauunternehmer durch Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) zur Beschaffung eines Grundstücks und dessen Bebauung verpflichtet, so kann der Geschäftsherr Rechnungslegung verlangen, wenn das Bauvorhaben im wesentlichen abgeschlossen und der Unternehmer dazu in der Lage ist.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe lediglich angemessene Auskünfte zu erteilen brauchen, die es dem Kläger ermöglichten, entweder selbst oder mit Hilfe von Beratern zu berechnen und zu überprüfen, wie sich nach Fertigstellung und Inbesitznahme des Eigenheims die nunmehr zunächst geschuldete Nutzungsentschädigung sowie der alsdann auf ihn zukommende Kaufpreis nach Ansicht der Beklagte errechneten oder richtig errechnet werden müssten. Allein bei diesen allgemein gehaltenen Darlegungen bleibt unklar, wo nach Ansicht des Oberlandesgerichts die Grenze der Angemessenheit für die Auskunfterteilung verläuft. Ob die Beklagte gehalten war, die Bezahlung der Handwerkerrechnungen im Einzelnen zu belegen, mag dahinstehen. Jedenfalls sollte nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Vertragsauslegung im angefochtenen Urteil der Preis für das Anwesen auf Grund der tatsächlichen Herstellungskosten berechnet werden. Nach- dem die Beklagte die Errichtung des Eigenheims im wesentlichen abgeschlossen hatte, konnte der Kläger verlangen, dass sie mit ihm über das Bauvorhaben ordnungsgemäß abrechnete; dazu war sie, wie ihr späteres Verhalten zeigt, auch in der Lage. Die Aberkennung eines Rechnungslegungsanspruchs steht im Widerspruch zu der - vom Senat gebilligten - Rechtsauffassung des Berufungsrichters, die Beklagte habe vertraglich dem Kläger gegenüber eine Geschäftsbesorgung übernommen; festgestelltermaßen hat sie das Eigenheim nicht für ihre eigene Rechnung erstellt, sondern für Rechnung des Klägers Aus diesem Geschäftsbesorgnungsvertrag erwuchs für sie nach §§ 675, 666 BGB die Pflicht, nach Ausführung des Geschäfts dem Kläger nach Maßgabe von § 259 BGB Rechenschaft abzulegen (Urt. des Senats vom 16. 2. 1965, V ZR 235/62 = Nr. 24 zu § 313 BGB, WM 1965, 674, 677).