Wohnungsunternehmen

Eine Gemeinde, die im Bereich der Bauleitplanung mit einem privaten Partner zusammenarbeitet, kann aus dem Gesichtspunkt einer vertraglichen Risikoübernahme verpflichtet sein, für den Fall des Fehlschlagens der Planung aus Gründen, die in der Sphäre der Gemeinde liegen, einen finanziellen Ausgleich für nutzlos erbrachte Aufwendungen zu gewähren.

Zum Sachverhalt: Die Kläger zu 3, ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen, hatte am Südrand der Beklagte Stadt zum Zwecke der Wohnbebauung ein etwa 1,1 ha großes Grundstück erworben, das in einem 1976 vom zuständigen Planungsverband aufgestellten Flächennutzungsplan als Wohngebiet ausgewiesen wurde. Infolge der veränderten Konjunkturlage erwog die Kläger zu 3, das Grundstück anderweitig zu verwerten. Sie wandte sich deshalb an die Kläger zu i und 2, die schon verschiedentlich als private Investoren beim Bau von Großobjekten aufgetreten waren, und verfolgte gemeinsam mit diesen Pläne, auf dem Grundstück ein Gesundheitszentrum zu errichten. Nachdem eine Anfrage bei der Beklagte ergeben hatte, dass Magistrat und Bürgermeister das Vorhaben befürworteten, legte die Kläger zu 3 am 6. 12. 1976 gegen den Flächennutzungsplan Einspruch ein, um eine Ausweisung des Grundstücks als Sondergebiet Kur zu erreichen. Am 10. 12. 1976 übermittelten die Kläger der Beklagte ein kurzgefasstes Raumprogramm für das geplante Gesundheitszentrum, und am 27. 1. 1977 fand im Landesplanungsamt eine Besprechung der Grundzüge dieser Planung statt. In der Folgezeit forderten Magistrat und Bürgermeister die Kläger auf, das Planungskonzept näher schriftlich darzulegen, um einen Beschluss der Stadtvertretung mit entsprechender Empfehlung an den Planungsverband herbeiführen zu können. Die Zustimmung der Stadtvertretung war auch deshalb erforderlich, weil für das geplante Projekt zusätzlich Grundflächen aus städtischem Besitz benötigt wurden. Die Stadtvertretung beschloss am 12. 5. 1977, den Planungsverband zu beauftragen, für die Errichtung des beabsichtigten Gesundheitszentrums einen entsprechenden Bebauungsplan aufzustellen. Des Weiteren wurde ein Grundsatzbeschluss gefasst, dem Errichter des Gesundheitszentrums die zusätzlich benötigten Grundflächen zu verkaufen. Der Planungsverband beschloss am 7. 6. 1977 die Aufstellung des Bebauungsplans. Die Stadtvertretung der Beklagte stimmte dem daraufhin angefertigten Entwurf am 22. 9. 1977 zu.

Die Parteien verhandelten in der Folgezeit über den notwendigen Grunderwerb. Als sich aufgrund eines zwischenzeitlich eingeholten Gutachtens Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Lärmschutzmaßnahmen ergaben, wurde auf Vorschlag der Beklagte eine Lösung dieses Problems auf der Grundlage einer veränderten Straßenführung angestrebt. Dazu musste der Bebauungsplan überarbeitet und erweitert werden. Nach der Kommunalwahl im März 1978 kam es wegen einer Veränderung der Mehrheitsverhältnisse in der Stadtvertretung der Beklagte zu zunehmendem Widerstand gegen das geplante Gesundheitszentrum. Nachdem sich der Magistrat der Beklagte für die Weiterführung der Planung ausgesprochen hatte, beschloss die Stadtvertretung am 5. 10. 1978 den Beschluss vom 12. 5. 1977 über den Verkauf städtischen Grundbesitzes zur Errichtung des Gesundheitszentrums aufzuheben und den Planungsverband zu bitten, alle weiteren Planungen und Maßnahmen in dem betreffenden Bebauungsplanbereich zunächst einzustellen. Der Planungsverband entschloss sich am 9. 11. 1978 zur Einstellung des Bebauungsplanverfahrens. Das fragliche Gebiet ist in dem am 6. 5. 1980 rechtsverbindlich gewordenen Flächennutzungsplan unter Hinweis auf die in den Plan aufgenommene, aber nicht durchgeführte Bebauungsplanung Gesundheitszentrum als z. Zt. Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehren die Kläger im Wege der Feststellung Ersatz des Schadens, der ihnen dadurch entstanden sei, dass sie im Vertrauen auf den Beschluss der Beklagte vom 12. 5. 1977 Konzeptions- und Planungskosten vergeblich aufgewendet und auf der Ausweisung des Grundstücks als Sondergebiet Kur bestanden hätten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das Berufsgericht hat Amtshaftungsansprüche der Kläger verneint, weil weder eine Amtspflichtverletzung des Bürgermeisters der Beklagte erkennbar noch Amtspflichtverletzungen der Mitglieder der Stadtvertretung feststellbar seien. Auch aus privatrechtlichem Handeln der Beklagte seien den Kläger keine Schadensersatzansprüche erwachsen: Ein Anspruch aus der Nichteinhaltung einer etwaigen Zusage des Grundstücksverkaufs scheitere an der Formvorschrift des § 313 BGB. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsschluss seien nicht gegeben, weil es jedenfalls an einem Verschulden auf Seiten der Beklagte fehle. Diese Ausführungen des Berufsgericht erschöpfen den gegebenen Sach- und Streitstand nicht.

Dem Berufsgericht ist darin zuzustimmen, dass Ansprüche der Kläger aus Amtshaftung gegen die Beklagte nicht begründet sind. Weder Magistrat und Bürgermeister der Beklagte noch deren Stadtvertretung haben schuldhaft ihnen gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflichten verletzt.

Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Mitglieder des Magistrats der Beklagte, insbesondere des Bürgermeisters, hat das Berufsgericht zutreffend verneint. Die Beamten der Beklagte haben den Kläger weder unrichtige Auskünfte erteilt noch ihnen gegenüber gemachte bindende Zusagen nicht eingehalten.

Nach den vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen muss die von einem Beamten im Interesse oder auf Antrag eines Dritten erteilte Auskunft richtig klar, unmissverständlich und vollständig sein, damit der Dritte sich bei seinen Dispositionen, die er im Vertrauen auf die erteilte Auskunft trifft, entsprechend einrichten kann. Gegen diese Grundsätze haben die Beamten der Beklagte nicht verstoßen. Nach den Feststellungen des Berufsgericht haben sich Magistrat und Bürgermeister der Beklagte bis zuletzt tatkräftig und engagiert für das von den Kläger geplante Gesundheitszentrum eingesetzt, weil dieses Vorhaben mit ihren eigenen Vorstellungen über eine günstige und zu fördernde Entwicklung der Beklagte Stadt übereinstimmte. Sie haben die Kläger in ihren Absichten ermutigt und bestärkt und ihnen Gelegenheit geboten, mit den an der Planung maßgeblich beteiligten Behörden auch persönlichen Kontakt aufzunehmen, um ihre Vorstellungen darzulegen und auftretende Schwierigkeiten nach Möglichkeit auszuräumen. Über den jeweiligen Stand der behördlichen Überlegungen und Planungen hat der Bürgermeister die Kläger laufend unterrichtet. Die Parteien haben im Interesse und mit dem Ziel einer Verwirklichung des geplanten Projektes zusammengearbeitet. Unkorrektheiten von Magistrat und Bürgermeister der Beklagte zum Nachteil der Kläger hat das Berufsgericht nicht festgestellt; sie sind auch nicht ersichtlich.

Das Berufsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Bürgermeister der Beklagte den Kläger keine rechtsverbindlichen Zusagen gemacht hat, die er später nicht eingehalten hätte. Die Nichteinhaltung einer verbindlichen Zusage kann Amtshaftungsansprüche auslösen. In dem Eintreten des Bürgermeisters für das Vorhaben der Kläger, in seinen Eingaben an die anderen an der Planung beteiligten Behörden, insbesondere in seinen Mitteilungen und Schreiben an die Kläger selbst und deren Vertreter ist jedoch, wie das Berufsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, eine verbindliche Zusage des Inhalts, die Beklagte werde die von ihrer Seite zu erbringenden Voraussetzungen für die Errichtung des Gesundheitszentrums in jedem Fall schaffen, nicht zu erblicken. Die Kläger als im Grundstücksverkehr und in der Bauwirtschaft versierte und im Umgang mit Behörden erfahrene Fachleute wussten, dass der Bürgermeister, auch nach dem Beschluss der Stadtvertretung vom 12. 5. 1977, rechtlich nicht befähigt war, für die Beklagte deren künftiges Tun und Unterlassen im hoheitlichen Bereich verbindlich festzulegen. Das Berufsgericht hat das Gesamtverhalten des Bürgermeisters zu Recht nur als Ausdruck seiner Grundhaltung gewertet, das Planvorhaben der Kläger auch im Interesse der Beklagte nach Kräften zu fördern.