Wohnwagen

Für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Wohnwagens kann der Berechtigte ohne Nachweis eines konkreten Schadens keine Entschädigung in Geld beanspruchen.

Anmerkung: In diesem Urteil nimmt der VIII. Zivilsenat des BGH zu der im Hinblick auf § 253 BGB bedeutsamen Abgrenzung zwischen vermögensrechtlichen und immateriellen Schäden beim zeitweiligen Verlust der Nutzungsmöglichkeit einer Sache Stellung. Mit der Frage, wie der Entzug der Nutzungsmöglichkeit schadensmäßig zu beurteilen ist, hat sich der BGH insbesondere in seiner Rechtsprechung zum Nutzungsausfall bei Kraftfahrzeugen beschäftigt und hierbei verschiedene Abgrenzungskriterien entwickelt. In dieser Rechtsprechung ist heute die Meinung gefestigt, dass neben dem Substanzwert des Fahrzeuges auch dessen ständige Verfügbarkeit einen geldwerten Vermögensvorteil darstellt, dessen vorübergehende Entziehung einen Vermögensschaden auch dann darstellt, wenn sich der Geschädigte keinen Ersatzwagen beschafft hat.

Auf diese Rechtsprechung hat sich in dem zur Entscheidung stehenden Fall der Eigentümer eines auf einem Campingplatz abgestellten Wohnwagens berufen und Schadensersatz dafür beansprucht, dass ihm vom Betreiber des Campingplatzes vorübergehend die Herausgabe des Wohnwagens verweigert wurde. Der Senat hat eine Erstreckung der genannten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall abgelehnt und den geltend gemachten Ersatzanspruch verneint, weil es sich um einen nach § 253 BGB nicht ersatzfähigen immateriellen Schaden handelt. Für die Abgrenzung zwischen vermögensrechtlichen und immateriellen Schäden kommt es darauf an, ob der Geschädigte einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat. Die Entscheidung dieser Frage hängt in Fällen der vorliegenden Art nicht allein davon ab, ob der Genuss der betreffenden Sache bereits kommerzialisiert ist, d. h. für sie ein Markt besteht und anerkannte Maßstäbe zur geldmäßigen Bemessung einer vorübergehend entzogenen Gebrauchsmöglichkeit zur Verfügung stehen. Da sich Genussmöglichkeiten heute weitgehend mit Geld erkaufen lassen, scheidet der Kommerzialisierungsgedanke als alleiniges Kriterium für die Abgrenzung zwischen materiellen und immateriellen Schäden aus. Erforderlich ist vielmehr weiterhin, dass sich eine Verkehrsauffassung gebildet hat, derzufolge die Benutzbarkeit der betreffenden Sache einen selbständigen Vermögenswert neben ihrem Substanzwert verkörpert und die Beeinträchtigung dieser Benutzbarkeit damit einen Vermögensschaden darstellt. Hinsichtlich des Nutzungsausfalles von Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkehrsauffassung in der Rechtsprechung des BGH anerkannt. Danach wird allein schon die ständige Verfügbarkeit des Kraftfahrzeuges, also die Möglichkeit es jederzeit aus Bequemlichkeit und zur Zeitersparnis benutzen zu können, als geldwerter Vermögensvorteil und deshalb die Beeinträchtigung dieser Möglichkeit als Vermögensnachteil angesehen. Eine Verkehrsauffassung, wonach auch bereits die Benutzbarkeit eines privaten Zwecken dienenden Wohnwagens als vermögensrechtlicher Vorteil, gewertet wird, lässt sich dagegen nicht feststellen. Anders als bei Kraftfahrzeugen ist die ständige Benutzbarkeit eines Wohnwagens kein weitgehend unentbehrlicher Bestandteil allgemeiner und alltäglicher Bedürfnisse und dient nicht - wie das Kraftfahrzeug - dazu, dem Benutzer in erster Linie einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Wohnwagens ist demnach lediglich als eine mögliche Schadensquelle, nicht aber schon als Schaden selbst zu werten.

Der Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden wegen entgangener Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs kommt auch dann in Betracht, wenn der Schuldner lediglich aufgrund eines Kaufvertrags zur Übergabe des Fahrzeugs und des Fahrzeugbriefs verpflichtet war und hiermit in Verzug geraten ist.

Verschlimmert sich die Alkoholabhängigkeit einer Frau nach dem Unfalltod ihres Ehemannes nur deshalb, weil dieser nicht mehr stabilisierend auf sie einwirken kann, dann steht ihr wegen der durch den Alkoholmissbrauch eintretenden Gesundheitsschädigungen kein Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher des Unfalles zu.