Zahlung durch Scheck

Zur Frage der Anwendbarkeit des § 407 BGB bei Zahlung durch Scheck im EDV-Zahlungssystem.

Zum Sachverhalt: Der Kläger waren die Kundenforderungen der Firma W vorausabgetreten worden. Für vier Lieferungen von Treibstoff stellte die Firma W der Beklagte insgesamt 29356,25 DM in Rechnung. Auf den der Beklagte übersandten Rechnungen hatte die Firma W unter dem Rechnungsbetrag folgenden Vermerk in roter Farbe aufgedruckt: Achtung! Verlängerter Eigentumsvorbehalt! Forderung abgetreten an A. - Zahlung nur auf Konto - Bei Zahlung an andere Personen oder auf andere Konten Gefahr der Doppelzahlung. Die Beklagte zahlte die 29356,25 DM nicht an die Kläger, son- dern an die Firma W, die den Betrag für sich verwandte. Die Kläger begehrte daher, die Verurteilung der I3ekl. zur Zahlung von 29356,25 DM. Die Bild. beantragte Klagabweisung, weil sie von der Abtretung keine Kenntnis erhalten habe und die Kläger somit die Zahlung an die Firma W, gemäß § 407 BGB gegen sich gelten lassen müsse.

Das Landgericht, hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagte zurückgewiesen. Die Revision blieb erfolglos.

Aus den Gründen: I. Das Landgericht hat nach Einholung einer Auskunft der Industrie- und Handelskammer M. angenommen, dass ein Vermerk auf den Rechnungen genüge, um dem Schuldner die Kenntnis von der Forderungsabtretung mitzuteilen, weil kein Handelsbrauch bestehe, die Abtretung von Forderungen gesondert anzuzeigen. Ob man die Auskunft der Industrie- und Handelskammer M. nicht auch hätte anders würdigen können, mag dahinstehen. Die Beurteilung des Landgerichts ist jeden- falls möglich. Das Berufungsgericht hat sie sich zu eigen gemacht. Dagegen wendet die Revision sich ohne Erfolg, weil Bestehen oder Inhalt eines Handelsbrauchs Tatfrage und daher in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar ist (BGH, NJW 1966, 502 = Nr. 4 zu § 346 [Bj HGB = WM 1966, 219 tn.w.Nachw.). Besteht aber kein Handelsbrauch, Forderungsabtretungen durch gesonderte Anzeigen mitzuteilen, so ist unerheblich, ob, wie die Revision meint, im Wirtschaftsleben nicht ohne weiteres mit Abtretungsanzeigen in Form von Fakturenaufdrucken gerechnet werde. Das könnte allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn der Vermerk leicht zu übersehen wäre. Das ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, der Fall. Der unmittelbar unter dem Rechnungsbetrag befindliche und rot gedruckte Vermerk ist auffällig und ohne weiteres wahrzunehmen.

II. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte habe gemäß § 407 BGB nicht mit schuldbefreiender Wirkung an die Firma W geleistet, weil sie sich die Kenntnis einer Angestellten ... von dem auf den Rechnungen befindlichen Vermerk und damit von der Forderungsabtretung aufgrund einer faktischen Delegation zurechnen lassen müsse..

1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass nachallgemeiner Meinung die Kenntnis eines Angestellten des Schuldners im Rahmen des § 407 BGB nur dann erheblich ist, wenn dieser befugt war, den Schuldner gerade bei der Erfüllung der abgetretenen Forderungen zu vertreten (Soergel-R. Schmidt, BGB, 10. Aufl., § 407 Rdnr. 4; Weber, in: BRGRK, 12. Aufl., § 407 Rdnr. 26). Denn die Kenntnis einer anderen Person von der Forderungsabtretung kann dem Schuldner lediglich dann zugerechneto werden, wenn der andere bevollmächtigt war, Leistungen für den Schuldner zu bewirken; nur einem derartigen Bevollmächtigten kann nämlich die Entscheidung darüber zustehen, an welchen Gläubiger zu leisten ist (BGH, NJW 1960, 1805 = WM 1960, 1032 = Nr. 17 zu § 164 BGB). . . . III. Dem BerGer: ist nämlich in seiner Hilfserwägung beizupflichten, dass die Beklagte nach Treu und Glauben sich nicht auf mangelnde Kenntnis von der Forderungsabtretung berufen kann.

1.§ 407 BGB dient dem unerlässlichen Schutz des Schuldners gegen die sich aus der Sondernachfolge ergebenden Gefahren. Er ruht auf dem Gesichtspunkt, dass ein Schuldner, der sich in wirklicher Unkenntnis von der Forderungsabtretung mit dem bisherigen Gläubiger eingelassen hat, geschützt werden muss. Dieser Schutz wird ihm einzig und allein durch den Umstand entzogen, dass er wirkliche Kenntnis der Abtretung hatte Mot. II, S. 132). Kennen müssen ist der Kenntnis nicht gleichgestellt. Es genügt daher nicht, dass dem Schuldner eine Mitteilung der Abtretung zugegangen war. Nicht gutgläubig i. S. des § 407 BGB ist grundsätzlich nur der Schuldner, der von der Abtretung Kenntnis hatte (Soergel-R. Schmidt, § 407 Rdnr. 3; Weber, in: RGRK, § 407 Rdnr. 22; Staudinger, BGB, 10. Aufl., § 407 Anm. II).

2. Wie das Berufungsgericht indessen im Anschluss an RGZ 135, 247 (251) zutreffend ausgeführt hat, kann die strenge Durchführung des Erfordernisses der Kenntnis von einer Abtretung im Rahmen des § 407 BGB zu unannehmbahren Ergebnissen führen. Daraus folgt, dass der sich auf den Erfüllungseinwand berufende Schuldner unter besonderen Um- ständen gegen Treu und Glauben verstoßen kann und deshalb nicht damit zu hören ist, er habe eine ihm zugegangene Mitteilung einer Forderungsabtretung nicht gekannt. Auch der BGH hat es für gerecht- fertigt gehalten, einen Schuldner, der einen gesetzlichen Forderungsübergang nicht gekannt hatte, dann so zu behandeln, als habe er diese Kenntnis gehabt, wenn ihm Tatsachen bekannt waren, die nach allgemeiner Kenntnis einen gesetzlichen Forderungsübergang begründen (BGH, VersR 1962, 515). Der Grundsatz, dass nur die positive Kenntnis des Schuldners oder eines zur Zahlung Berechtigten eine Zahlung an den ursprünglichen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung ausschließt, kann daher in besonders gelagerten Fällen nicht gelten.

b) Dem § 407 BGB liegt der Regelfall zugrunde, dass der Schuldner oder ein zur Zahlungsanweisung Berechtigter von einer zugegangenen Abtretungsanzeige Kenntnis nehmen kann. Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, muss indessen heutzutage in einem Großbetrieb, der monatlich mehrere tausend Rechnungen zu zahlen hat, die Rechnungszahlung nach Möglichkeit automatisch abgewickelt werden, wenn das Unternehmen wirtschaftlich arbeiten will. Das kann, wie hier, zur Folge haben, dass der Schuldner oder ein für diesen Zahlungsberechtigter keine Kenntnis von einer auf einer Rechnung vermerkten Abtretungsanzeige erhält. Das ist jedoch nicht eine unausweichliche Folge des automatischen Zahlungssystems. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts erfolgte im Betrieb der Beklagte vor Ingangsetzen des automatischen Ablaufs eine Prüfung der Rechnungen auf Übereinstimmung von Rechnungsbetrag und Lieferung sowie der Lieferfirma. Bei einer Abweichung in diesen Punkten wurde die Rechnung nicht in das automatische Zahlungssystem gegeben, sondern der Zentrale - also Personen, die zur Bewirkung von Zahlungen berechtigt waren - vorgelegt. Es bedeutet daher entgegen der Auffassung der Revision keine Überspannung der Sorgfaltspflichten im Rahmen des § 407 BGB, wenn das Berufungsgericht verlangt, dass sich die Überprüfung der Rechnungen vor der Abgabe an das automatische Zahlungssystem auch darauf zu erstrecken hat, ob Rechnungssteller und Zahlungsempfänger identisch sind, und dass verneinen andernfalls die Rechnungen nicht in das automatische Zahlungssystem gegeben werden dürfen, sondern der Zentrale vorgelegt werden müssen. De gilt jedenfalls dann, wenn wie hier, die auf der Rechnung aufgedruckte Anzeige der Forderungsabtretung auffällig und ohne weiteres auch nicht besonders geschulten Angestellten verständlich ist.

Andernfalls ginge die Automatisierung des Zahlungssystems zu Lasten Dritter, Um nachteilige Folgen zu vermeiden, wäre der Abtretungsempfänger oder der Abtretende gezwungen, die Forderungsabtretung dem Schuldner gesondert anzuzeigen, obwohl ein entsprechender Handelsbrauch derzeit nicht festgestellt werden kann. Geschähe das nicht, so könnte der Schuldner sich gemäß § 407 BGB auf mangelnde Kenntnis von der Abtretung berufen, obwohl das EDV-Zahlungssystem der Erleichterung seines Zahlungsverkehrs dient, und obwohl er durch eine entsprechende Organisation die Voraussetzung dafür schaffen kann, dass er bzw. für ihn zur Zahlung Berechtigte von der in einer Rechnung enthaltenen Abtretungsanzeige Kenntnis erhalten können. Daher darf die Beklagte sich nach Treu und Glauben nicht auf ihre mangelnde Kenntnis von der Abtretung berufen, wenn infolge ihrer Organisation für sie zur Zahlung Berechtigte nicht die Möglichkeit hatten, eine auf einer Rechnung vermerkte Abtretungsanzeige zur Kenntnis zu nehmen.

IV. Entgegen der Meinung der Revision ist für die Annahme eines Mitverschuldens der Kläger gemäß § 254 BGB schon deshalb kein Raum, weil die Kläger nicht Schadensersatz, sondern Bezahlung der ihr von der Firma W abgetretenen Forderungen und damit Erfüllung verlangt.