Zahlung einer Rente

§ 419 BGB ist nicht anwendbar wenn ein Nießbraucher die Ausübung des nahezu sein gesamtes Vermögen darstellenden Nießbrauchs, dem Grundstückseigentümer gegen Zahlung einer Rente in der Weise überlässt, dass er für die Dauer des Eingangs der Zahlungen auf die Ausübung der Rechte aus dem Nießbrauch verzichtet.

Anmerkung: Die Rechtsprechung des RG hat den Tatbestand der Vermögensübernahme recht weit ausgelegt. So hat es die Haftung nach § 419 BGB auch dadurch nicht berührt sein lassen, dass dem Veräußerer ein mehr oder weniger gleichwertiges Entgelt zufloss. In neuerer Zeit mehren sich die Bestrebungen, dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift Grenzen zu ziehen. Der VII. Zivilsenat des BGH hat im Urteil vom 29. 1. 70 VII ZR 34/68 (BGHZ 53, 174 = oben Nr. 20/21 m. Anm. Rietsche() die Aufhebung eines (dasganze Vermögen darstellenden) Nießbrauchs für nicht tatbestanderfüllend erklärt, weil es sich dabei um einen einseitigen Akt des Nießbrauchers handle (die im Regelfall naheliegende Annahme eines rechtsgeschäftlichen Einverständnisses des erwerbenden Eigentümers scheiterte dort an der Minderjährigkeit des einen Beteiligten). Der VIII. Zivilsenat hat im Urteil vom 3. 6. 70 VIII ZR 199/68 (BGHZ 54, 101 = Nr. 22 m. Anm. Braxmaier) die Anwendbarkeit des § 419 auf die Pfandrechtsbestellung und andere Fälle wirtschaftlicher Aushöhlung abgelehnt.

Die Frage, ob § 419 auch bei einer Gegenleistung mit gegenüber dem Weggegebenen gleichwertiger Zugriffsmöglichkeit gelte, ist vom V. Zivilsenat bereits im Urteil vom 13. 7. 60 V ZR 19/59 (BGHZ 33, 123 = oben Nr. 15) aufgeworfen worden. Der Senat hat sie dort offen gelassen und im übrigen an der Rechtsprechung des RG festgehalten. Auch im jetzigen Urteil wird die Frage ausdrücklich dahingestellt. BGH kommt jedoch auf einem andern Weg zur Ablehnung einer Übernehmerhaftung:

Nach dem etwas vereinfachten Sachverhalt hatte die Mutter der Kläger nacheinander durch mehrere Verträge mit der Tochter zunächst (1956) Nießbrauch und Wohnrecht an je einem Grundstück der ToChter erworben, wobei sie dem Ehemann der Tochter die Verwaltung des Nießbrauchs übertrug, dann (1958) ihr eigenes Grundstück gegen Übernahme der Belastungen an die Tochter veräußert und schließlich (1959) auf Wohnrecht und Nießbrauchsausübung gegen lebenslängliche Monatszahlungen in fixierter, im wesentlichen gleichbleibender Höhe verzichtet; eine Übernahme der persönlichen Steuerschulden der Mutter war ausdrücklich ausgeschlossen worden. Als das Finanzamt die Tochter wegen solcher Schulden in Anspruch nahm, erhob die Tochter negative Feststellungsklage. Sie hatte damit bei Oberlandesgericht und BGH Erfolg.

BGH lässt offen, ob eine vertraglich vereinbarte Nießbrauchsaufhebung (anders als die vom VII. Zivilsenat behandelte einseitige Aufgabe) unter § 419 fallen könne. Denn es sieht in der (allein einschlägigen) letzten der drei Vereinbarungen keine Aufhebung des Nießbrauchs, sondern die Überlassung seiner Ausübung nach § 1059 S. 2 BGB an die Eigentümerin. Eine solche Ausübungsüberlassung belasse das Stammrecht beim Nießbraucher (gleich ob man dem Empfänger ein dingliches Nutzungsrecht oder, wie der Senat meint, nur einen schuldrechtlichen Anspruch zuweise; und zwar auch in dem Fall, dass die aus dem Nieß- brauch fließenden übertragbaren Einzelrechte mit dinglicher Wirkung überlassen seien). Das demnach bei der Nießbraucherin verbliebene Stammrecht habe auch wirtschaftlich seinen Wert für sie jedenfalls insofern behalten, als ihr Ausübungsverzicht an die vereinbarten Zahlungen als Voraussetzung geknüpft war. Deshalb stelle der letzte Vertrag weder allein noch in seinem etwaigen Zusammenhang mit dem früheren Geschehen eine Vermögensübernahme 1. S. des § 419 dar.