Zahlungsanspruch

Ist bei mehreren konkurrierenden Sicherungsabtretungen unklar, wer Forderungsgläubiger ist, und erhebt der Zedent Feststellungsklage mit dem erklärten Ziel, die drohende Verjährung zu unterbrechen, so ist sein Klageantrag möglichst so auszulegen, dass das Ziel der Verjährungsunterbrechung erreicht wird.

Zum Sachverhalt: Die Beklagten übertrug der Kläger am 21. 3. 1972 und 18. 4. 1972 die Erd-, Maurer-, Beton-, Stahlbeton- und Entwässerungsarbeiten für eine zu errichtende Kugellagerfabrik. Mit Schreiben vom 30. 6. 1972 entzog sie ihr den Auftrag. Daraufhin stellten die Kläger ihre Arbeiten ein. Die Kläger verlangt von der Beklagten die vereinbarte Vergütung in Höhe von 500000 DM. Die Beklagten haben sich u. a. auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 51030 DM stattgegeben. Die weitergehende Klage hat es teils als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage ganz abgewiesen. Die - angenommene - Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Die Beklagten meint, die Klage sei als unzulässig abzuweisen, weil die Kläger mangels Liquidationsmasse ihre Parteifähigkeit verloren habe und erloschen sei. Auch die Klageforderung sei kein von ihr in Anspruch genommenes Vermögensstück, da sie die

Forderung nur als Dritten zustehend geltend mache. Das geht fehl. Die Kläger sind zwar durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen aufgelöst. Ihre Parteifähigkeit bleibt aber bestehen, bis die Liquidation beendet ist. Dies ist nicht der Fall, solange noch Liquidationsgeschäfte zu vollziehen sind. Hier machen die Kläger, wie im Folgenden dargelegt, hilfsweise auch eigene Ansprüche geltend. Damit ist die Liquidation noch nicht beendet. Darauf, ob der Kläger die Ansprüche zustehen, kommt es nicht an. Es genügt, dass die Kläger das Bestehen dieser Ansprüche behauptet.

Das Berufsgericht geht davon aus, dass der Klageanspruch der 4jährigen Verjährungsfrist der § 196II i. V. mit § 196 I 1 BGB unterliegt, und dass diese Frist - wenn keine Unterbrechung gemäß § 209 BGB eingetreten ist - Ende 1976 ablief. Das lässt keine Rechtsfehler erkennen, wird auch von der Revision nicht angegriffen. Das Berufsgericht meint weiter, die Klageerhebung habe hier nicht zur Unterbrechung der Verjährung geführt. Das greift die Revision erfolgreich an.

Die am 27. 12. 1976 eingereichte und am 4. 1. 1977 zugestellte Klage hat, soweit es für die Verjährungsfrage interessiert, folgenden Wortlaut: Antrag: 1. festzustellen, dass die Beklagten der Kläger aus den Bauverträgen vom 21. 3. 1972 u. vom 18. 4. 1972 noch einen Vergütungsanspruch in Höhe von 500000 DM... schuldet... II. 1. Vorbehalten bleibt der Zahlungsanspruch: die Beklagten wird verurteilt, an die Kläger 500000 DM... zu zahlen...

Gründe: Das Feststellungsinteresse der Kläger ergibt sich aus der Tatsache, dass über ihr Vermögen am 17. 4. 1975... das Konkursverfahren eröffnet wurde... Nach Überprüfung der Konkursmasse gab der Konkursverwalter am 6. 6. 1975 die hier fragliche Forderung gegen die Beklagten an die Kläger frei. Über die hier fragliche Forderung hatte die Kläger durch Sicherungsabtretung gegenüber der C-Bank... verfügt. Außerdem lag eine Abtretung an Herrn K... vor, und zwar zur Sicherung seiner Forderungen gegenüber der Fa. H in Höhe von ca. 500000 DM wegen der Abtretung seiner Grundschulden an Lieferanten der Kläger Während des Konkursverfahrens ist Herr K aus diesen abgetretenen Grundschulden in Höhe von 315000 DM für die Schulden der H in Anspruch genommen worden... Über die Rechte der Zessionare besteht bis zum jetzigen Zeitpunkt noch Unstimmigkeit. Mit Rücksicht darauf, dass der Bauvertrag im Juni 1972 angekündigt wurde, läuft die Verjährungsfrist für noch ausstehende Forderungen der Kläger mit dem 31. 12. 1976 ab. Da die Klärung der Berechtigung zur Geltendmachung der Forderung bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr durchgeführt werden kann, sieht sich die Kläger veranlasst, Feststellungsklage zu erheben, um die Verjährung zu unterbrechen... Nach Klärung der Forderungsberechtigung entfällt für die Kläger das Recht zum Festhalten an dem Feststellungsantrag; die Kläger wird alsdann zu dem bereits angekündigten Zahlungsanspruch übergehen.

Die Klageerhebung diente, wie in der Klageschrift ausdrücklich hervorgehoben ist, dem Ziele, die Verjährung des Klageanspruchs zu unterbrechen. Der Klageantrag ist daher verständigerweise - unter Heranziehung der Klagebegründung - so auszulegen, dass die Klageerhebung dieses Ziel erreichen konnte. Das ist auch noch in der Revisionsinstanz möglich..

Die in der Klageschrift gegebene Begründung zeigt, dass die Kläger jedenfalls in erster Linie nicht die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihr 500000 DM nebst Zinsen schulden. Denn sie trägt vor, Gläubigerin sei aufgrund der von ihr genannten beiden Sicherungszessionen entweder die C-Bank oder K. Nur wenn beide nicht als Gläubiger in Betracht kommen, wünscht sie die Feststellung der Schuld ihr selbst gegenüber. Ein Antrag auf Feststellung der Schuld der Beklagten bei offen gelassener Gläubigerstellung wäre - unabhängig davon, ob dies eine wirksame Klageerhebung darstellen würde - allerdings nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Denn es würde die Klarstellung fehlen, wessen Recht geltend gemacht wird. Der Inhalt der Klagebegründung rechtfertigt aber hier die Auslegung, dass die Kläger in 1. Linie die Feststellung zugunsten der an erster Stelle genannten C-Bank begehrte, hilfsweise die Feststellung zugunsten von K und nur ganz hilfsweise die Feststellung zugunsten ihrer selbst. Damit war der Berechtigte i. S. des § 209 I BGB in genügender Weise bestimmt.

Nach dem Inhalt der Klageschrift waren beide Abtretungen offene Sicherungszessionen. Bei einer solchen ist der Zedent aufgrund der Sicherungsabrede konkludent ermächtigt, auf Leistung an den Zessionar oder auf Feststellung der Leistungspflicht diesem gegenüber zu klagen. Daran änderte der Konkurs der Kläger nichts. Nach der Interessenlage kann ohne weiteres angenommen werden, dass die Zessionare mit einer Feststellungsklage auch des in Konkurs gegangenen Zedenten einverstanden waren, die zunächst lediglich den Zweck hatte, die Verjährung zu unterbrechen, und bei der die Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an denjenigen Zessionar, der sich demnächst als der Berechtigte herausstellen werde, ausdrücklich angekündigt war.

Nach alledem hat die Klageerhebung die Verjährung unterbrochen, soweit die abgetretene Forderung damals entweder der C-Bank oder K oder der Kläger selbst zugestanden hat. Sie hat sie nicht unterbrochen, soweit die Forderung damals etwa der erst später von ihr als weitere Zessionarin benannten Fa. H zugestanden hat.