Zahlungsbefehl

Verweist das Amtsgericht nach Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl das Verfahren an das Landgericht, so wird das Streitverfahren beim Landgericht anhängig mit der Wirkung, dass es sich im Sinne der §§ 218, 212a Satz 1 BGB dem Mahnverfahren unmittelbar anschließt und demzufolge für die Unterbrechung der Verjährung die Bestimmung des § 211 Abs. 2 BGB anwendbar ist.

Ein vor Ablauf der Verjährung gestellter Antrag des Klägers auf Terminsbestimmung ist auch dann als eine den Prozess weiterbetreibende Handlung im Sinne des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB anzusehen, wenn die gemäß § 111 GKG für eine Terminsbestimmung erforderliche Zahlung der weiteren halben Prozessgebühr erst nach Ablaut der Verjährung erfolgt; erforderlich ist dann aber, dass die Gebühr demnächst nach Eingang des Antrags auf Terminsbestimmung gezahlt wird.

Anmerkung: Der Kläger hatte eine restliche Werklohnforderung, deren Verjährung unstreitig Ende des Jahres 1963 ablief. Mit Zahlungsbefehl vom 31. 12. 1963 hatte der Kläger die Verjährung noch recht- zeitig unterbrochen. Auf den Widerspruch des Beklagten wurde die Sache antragsgemäß von der AG an das Landgericht verwiesen. Am 30. 1. 1964 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. Dann geschah lange Zeit nichts mehr. Erst am 23. 12. 1965 meldete sich der Anwalt des Klägers mit einem Antrag auf Terminsbestimmung. Die am 28.12.1965 angeforderte halbe Prozessgebühr von 43,50 DM bezahlte er aber erst etwa 2 Jahre später am 22. 12. 1967 unter gleichzeitiger Wiederholung seines Antrags auf Terminbestimmung.

Die Klage wurde in allen Instanzen wegen Verjährung abgewiesen.

Das Oberlandesgericht meint, die Verjährung sei schon deshalb abgelaufen, weil mit Erhebung des Widerspruchs das Mahnverfahren nicht nur zum Stillstand gekommen, sondern beendet worden sei mit Folge, dass für eine sinngemäße Anwendung des § 211 Abs. 2 BGB kein Raum mehr sei, die Entscheidung daher nach §§ 213, 212 a Satz 1 BGB zu treffen sei. Da sich nach Eingang des Widerspruchs nicht unmittelbar durch Terminsbestimmung das Streitverfahren angeschlossen habe, sei die Forderung bereits am 10. 1. 1964 verjährt.

Das ist unrichtig, wie der VII. ZS bereits in BGHZ 52, 47 = Nr. 20 zu § 209 BGB entschieden hat. Das Oberlandesgericht folgert zu Unrecht aus § 696 Abs. 2 ZPO, wonach eine Streitsache schon mit der Zustellung des Zahlungsbefehls als rechtshängig gilt, wenn nach Widerspruch alsbald Termin bestimmt wird, dass sich auch hier ein Streitverfahren i. S. der §§ 213, 212 a Satz 1 BGB unmittelbar an das Mahnverfahren anschließen müsse, um eine Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen. Nach § 697 Abs. 2 ZPO ist, die Sache beim Landgericht anhängig, sobald das AG die Verweisung beschlossen hat. Das genügt dafür, dass sich ein Streitverfahren an das Mahnverfahren anschließt. Das Oberlandesgericht verkennt, dass sich die Bestimmung des § 696 Abs. 2 ZPO darauf beschränkt, eine Rückwirkung der prozessualen und sachlich-rechtlichen Folgen der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls anzuordnen, und dass die Frage, ob sich ein Streitverfahren an das Mahnverfahren anschließt, durch diese Vorschrift nicht geregelt wird. Es ist somit im vorliegenden Fall gemäß den §§ 213, 212 a Satz 2 BUB die Bestimmung des § 211 Abs. 1 BGB anzuwenden. 2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wird aber durch seine Hilfsbegründung getragen, wonach auch nach § 211 Abs. 2 BGB die Forderung verjährt ist, weil der Kläger den Prozess nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist weiterbetrieben hat. Damit, dass der Kläger einen Antrag auf Terminsbestimmung gestellt hat, ohne auch die gemäß §111 GK angeforderte halbe Prozessgebühr zu bezahlen, hat er den Prozess noch nicht weiterbetrieben. Denn er konnte nicht erwarten, dass das Landgericht vor der, Bezahlung der halben Prozessgebühr Termin bestimmt und damit das Verfahren wieder in Gang bringt. Wollte man der Auff. des Kläger nachgeben, so würde man ihm damit die Möglichkeit geben, durch ein solches Manöver die Verjährungsfrist beliebig zu verlängern.

Man wird allerdings für die Entscheidung der Frage, ob eine Prozesshandlung geeignet ist, das Verfahren weiter zu betreiben, keinen engherzigen Maßstab anlegen dürfen Deshalb wird es auch entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts nicht darauf ankommen, ob die halbe Prozessgebühr vor Ablauf der Verjährungsfrist bezahlt wird. Es wird vielmehr genügen, dass sie demnächst erfolgt, so dass auch demnächst Termin bestimmt werden kann. Das entspricht auch dem in den §§ 693 Abs. 2, 261 b Abs. 3 und 496 Abs. 3 ZPO ausgesprochenen Rechtsgedanken.

Wenn sich aber der Kläger wie hier noch fast 2 Jahre Zeit ließ, die angeforderte Prozessgebühr zu bezahlen, dann kann seinem am 23. 12. 1965 gestellten Antrag auf Terminbestimmung nur die Bedeutung beigemessen wird, dass er damit den Ablauf der Verjährung hinausschieben wollte und ihm zu diesem Zeitpunkt an einem Fortgang des Prozesses nicht gelegen war. So gesehen kann diesem Antrag auch nicht die Bedeutung einer den Prozess weiter betreibenden Handlung beigemessen werden.

Der Verpflichtete erkennt den Pflichtteilsanspruch im Sinne des § 208 BGB an, wenn er auf das dahingehende Verlangen des Berechtigten sich bereiterklärt, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen und dementsprechend den Pflichtteilsanspruch zu befriedigen.

Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs wird durch Erhebung einer Stufenklage unterbrochen. Die Unterbrechung endet, wenn nach Erledigung der Vorstufen der Zahlungsanspruch nicht weiterverfolgt wird.

Eine den Vorschriften des Finanzvertrags genügende Anmeldung eines Schadensersatzanspruchs unterbricht die Verjährung während der ganzen Dauer des behördlichen Prüfungsverfahrens unter der auflösenden Bedingung fristgerechter Klageerhebung.

Die Unterbrechung der Verjährung dauert jedenfalls auch dann an, wenn das Amt für Verteidigungslasten das Prüfungsverfahren wegen Fehlens von Unterlagen nicht fortsetzt, ohne damit einem Antrag des Anspruchsberechtigten entsprochen oder ohne diesem eine Frist zur Beibringung der fehlenden Unterlagen gesetzt zu haben.