Zahlungsfähigkeit

Der Rechtsanwalt, der sich mit Zustimmung seines Mandanten unter Verschweigen ihm bekannter entgegenstehender Tatsachen positiv über dessen Zahlungsfähigkeit ausspricht und dadurch einen Gläubiger von Sicherungsmaßnahmen gegen seinen Mandanten abhält, kann sich der Haftung aus Auskunftsvertrag aussetzen.

Die Kläger macht gegen den Beklagten eine Schadensersatzforderung in Höhe von 172543,80 DM nebst Zinsen geltend, von der sie behauptet, dass sie ihr von der K. KG (im folgenden Zedentin) abgetreten worden sei. Die Zedentin, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Tochter der Kläger, Frau K. (im folgenden Komplementärin) war, stand mit dem Weinhändler G. (Im folgenden Schuldner) in Geschäftsverbindung, die bis Mitte November 1965 ohne Störung verlief; alsdann gin - gen Wechsel zu Protest. Am 30. 11. 1965, als die aus Warenlieferungen herrührenden Forderungen der Zedentin gegen den Schuldner etwa 1,6 Millionen DM erreicht hatten, suchten die Komplementärin und deren Ehemann in Begleitung des Rechtsanwalts Z. und eines weiteren Gläubigers den Schuldner auf, um Zahlungen zu erreichen. Dieser war zu einer Unterredung nur dann bereit, wenn sein Anwalt, der Beklagte, hinzugezogen würde. Als dieser eingetroffen war, wiederholte Rechtsanwalt Z. das Verlangen der Gläubiger auf sofortige Zahlung oder auf Herausgabe des noch vorhandenen und unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Weines. Der Schuldner stellte für den kommenden Tag eine größere Zahlung in Aussicht. Als Rechtsanwalt Z. und die Gläubiger sich mit diesem Versprechen nicht zufriedengaben und den Schuldner aufforderten, ihnen den gelieferten und nach seiner Erklärung noch im Keller befindlichen Wein vorzuzeigen, verweigerte der Schuldner diese Kontrolle mit dem Hinweis, er werde in den nächsten zwei bis drei Tagen zahlen, so dass für eine Kontrolle der Weinbestände keine Veranlassung bestehe. Rechtsanwalt Z. kündigte daraufhin an, die Staatsanwaltschaft in M. aufzusuchen und wegen Betrugsverdachts eine amtliche Sicherstellung des Weines und eine Sicherung der Ansprüche seiner Mandanten zu erreichen.

Der weitere Verlauf der Unterredung ist streitig. Unstreitig hat Rechtsanwalt Z. die Staatsanwaltschaft nicht aufgesucht und auch keine sonstigen Schritte gegen den Schuldner unternommen, über dessen Vermögen am 18. 1. 1966 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Die Zedentin ist mit ihren Forderungen ausgefallen.

Die Kläger behauptet, Rechtsanwalt Z. habe nur deswegen die Staatsanwaltschaft nicht eingeschaltet, weil der Beklagte ihn und die Gläubiger mit Erklärungen beruhigt habe, die sich später als unrichtig herausgestellt hätten. Der Beklagte habe geäußert, für ein strafrechtliches Vorgehen bestehe nicht der geringste Anlass; er kenne den Schuldner und dessen Verhältnisse seit Jahren und vertrete ihn ständig. Auf ihn sei Verlass; wenn er sage, dass die Gläubiger ihr Geld bekämen, dann würden sie es auch bekommen und wenn er erkläre, der Wein sei vorhanden, dann treffe dies auch zu. Der Beklagte habe diese Äußerungen wider besseres Wissen getan; ihm sei bekannt gewesen, dass der Schuldner bereits zahlungsunfähig gewesen sei und dass die Eröffnung des Konkurses bevorgestanden habe. Wenige Stunden zuvor habe der Beklagte bei einer Rücksprache mit einem Beamten der Staatsanwaltschaft erfahren, dass der Schuldner bereits am nächsten Tage eine längere Freiheitsstrafe antreten müsse und dass ein weiterer Strafaufschub nicht gewährt werde.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Rev. führte, zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: ... II. Das Berufungsgericht hat die Klage aus keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt für schlüssig gehalten.

Es hat als richtig unterstellt, dass der Beklagte in der Unterredung vom 30. 11. 1965, als von der gerichtlichen Sicherstellung des Weines die Rede war, folgendes erklärt hat:

Dies ist doch wirklich nicht notwendig. Wenn G. sagt, K. bekommt sein Geld, dann bekommt er es auch. Wenn G. sagt, der Wein ist noch da, dann Ist er auch noch da. Ich kenne und vertrete Herrn G. nun schon seit Jahren und Sie dürfen seinen Erklärungen vertrauen.

Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe mit diesen Worten nur versucht, die Beteuerung des Schuldners, er werde zahlen, zu unterstreichen, indem er auf die Person seines Mandanten hingewiesen habe. Der Beklagte habe damit keine eigene Verpflichtung in Form eines Garantievertrages übernommen. Auch ein Auskunftsvertrag sei zwischen der Zedentin und dem Beklagten nicht zustande gekommen; der von der Kläger vorgetragene Sachverhalt lasse auch nicht die Annahme eines stillschweigenden Auskunftsvertrages zu, weil die Äußerungen des Beklagten ihrem Gehalt nach unter Berücksichtigung des Zusammenhangs nicht als Auskunft hätten verstanden werden können.

Auch eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i. Verb. mit § 263 StGB und § 826 BGB) scheide aus. Der Tatbestand des Betruges sei nicht gegeben, weil es nach dem eigenen Vorbringen der Kläger an einer Täuschungshandlung fehle. Der Beklagte habe nämlich lediglich die Äußerungen des Schuldners aus seiner Kenntnis der Persönlichkeit zu untermauern gesucht und nicht eigenes Wissen über den Verbleib des Weines behauptet. Aber selbst, wenn man eine Täuschungshandlung bejahen wollte, so würde bei der Komplementärin und deren Ehemann kein Irrtum erregt worden sein. Ein solcher hätte nur darin bestehen können, dass diese geglaubt hätten, der Schuldner werde noch in der Lage sein, seine Verbindlichkeiten und insbesondere die auf dem Weg befindliche Ladung zu bezahlen. Die Zedentin hätte die finanzielle Lage des Schuldners, den überaus hohen Schulden- stand und die Wechselproteste gekannt, so dass insoweit ein Irrtum nicht in Betracht komme.

Das Verhalten des Beklagten könne auch nicht als eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB aufgefasst werden. Es sei zweifelhaft, ob sich der Beklagte der Unwahrheit seiner Äußerung bewusst gewesen sei, dass, wenn der Schuldner sage, die Gläubiger bekämen in den nächsten Tagen ihr Geld, sie es dann auch bekommen würden. Das Merkmal der Sittenwidrigkeit entfalle jedenfalls deswegen, weil der Beklagte als Anwalt des Schuldners diesen vor einer Strafanzeige durch die Zedentin habe bewahren wollen. Eine solche Sachlage berechtigte ihn zwar nicht, die Unwahrheit zu sagen; seine Erklärung sei aber auch unter dem Gesichtspunkt zu werten, dass ein Anwalt sich für die Interessen seines Mandanten einzusetzen habe, vor allem wenn ein Gläubiger ein Ermittlungsverfahren androhe. Im Hinblick auf diese gegenüber dem Schuldner bestehende Pflicht sei die Erklärung des Beklagten zu werten, die immerhin so zurückhaltend und allgemein formuliert gewesen sei, dass sie die Zedentin nicht habe glauben machen können, der Schuldner sei in der Lage, die ihr gegenüber bestehende Verbindlichkeit in kürzester Frist zu begleichen. Es könne nicht richtig sein, dass der Beklagte die Absicht gehabt habe, die Konkurseröffnung auch im Interesse der Volksbank hinauszuzögern. Jeder in Bedrängnis geratene Kaufmann werde versuchen, einem Konkursverfahren zu entgehen.

Das Verhalten des Beklagten habe die Zedentin wegen ihrer intimen Kenntnis der Verhältnisse des Schuldners nicht dazu veranlasst, davon Abstand zu nehmen, die gerade eingetroffenen Mostsendungen sicherzustellen und die noch unterwegs befindlichen umzuleiten.

III. Die Auff. des Berufungsgerichts erweist sich als nicht haltbar.

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hatte die Kläger Tatsachen schlüssig behauptet und unter Beweis gestellt, die ergeben würden, dass sich der Beklagte der Beihilfe zum Betrug, zumindest einer nach § 826 BGB zu beurteilenden unerlaubten Handlung schuldig gemacht und die sich aus einem stillschweigend zustande gekommenen Auskunftsvertrag ergebenden Pflichten verletzt hat.

1. Das Berufungsgericht hat die von der Kläger behauptete Äußerung des Beklagten über den Wert der Erklärungen des Schuldners hinsichtlich seiner Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft sowie hinsichtlich des Vorhandenseins der im Vorbehaltseigentum der Zedentin stehenden Weinmenge als richtig unterstellt. War ferner, wie die Kläger behauptet und hinreichend unter Beweis gestellt hatte, dem Beklagten bekannt, dass die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners unmittelbar bevorstand und hatte er gewusst, dass die Strafvollzugsbehörde dem Schuldner keinen weiteren Strafaufschub zu gewähren bereit war und dieser bereits am nächsten Tag eine längere Freiheitsstrafe antreten musste, so lag in der von dem Berufungsgericht als richtig unterstellten Erklärung des Beklagten eine nach § 263 StGB zu beurteilende Täuschungshandlung, die auch geeignet gewesen wäre, bei den Gläubigern einen Irrtum zu erregen. Nicht zu billigen ist nämlich die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe lediglich die Äußerungen des Schuldners aus seiner Kenntnis von dessen Persönlichkeit zu untermauern gesucht und nicht eigenes Wissen über den Verbleib des Weines behauptet. Wusste - was die Kläger substantiiert behauptet und unter Beweis gestellt hatte - der Beklagte von der Konkursreife des Unternehmens des Schuldners und davon, dass dieser sich vom nächsten Tag an in Strafhaft befinden würde, so läge in der Erklärung des Beklagten keine bloße eigene Meinungsäußerung über die Persönlichkeit des Schuldners im Allgemeinen, sondern eine eindrucksvolle Hilfestellung für den Schuldner, dessen Persönlichkeit bei den Gläubigern dann in einem anderen Licht erschien. Es wäre verfehlt, eine solche Erklärung eines Rechtskundigen lediglich als spontanen Einwurf in die Unterredung zu werten, wie es das Berufungsgericht getan hat.

Entgegen der Auff. des Berufungsgerichts würde der Annahme einer Irrtumserregung bei der Komplementärin nicht entgegenstehen, dass diese von den vorangegangenen Wechselprotesten und von den gegenüber der Zedentin bestehenden hohen Verbindlichkeiten des Schuldners Kenntnis hatte; wegen dieser ihr bekanntgewordenen Schwierigkeiten war sie ja gerade mit ihrem Ehemann und dem Rechtsanwalt Z. angereist Entscheidend ist insoweit vor allem, ob ihr das Ausmaß der Verbindlichkeiten des Schuldners sowie die Aufforderung zum unmittelbar bevorstehenden Strafantritt bekannt waren; allein die Unabwendbarkeit der sofort zu verbüßenden Freiheitsstrafe wäre nach aller Lebenserfahrung für einen Gläubiger ein Alarmzeichen und ein Anlass zu Sofortmaßnahmen gewesen. Der Verzicht auf diese Maßnahmen, die zumindest bezüglich der drei unterwegs befindlichen Kesselwagen hätten dazu führen können, dass insoweit kein Schaden für die Zedentin eintrat, käme als Vermögensverfügung in Betracht, die sich zu einer Schädigung - zumindest zu einer Gefährdung - des Vermögens der Zedentin auswirken konnte. In diesem Zusammenhang bedarf auch der Prüfung, ob Rechtsanwalt Z. und die Komplementärin nichts unternahmen, diese vielmehr erklärte, ein bis zwei Wochen zuwarten zu wollen und ferner, ob Rechtsanwalt Z. und die Komplementärin von den zunächst angekündigten weitgehenden Maßnahmen (Einschaltung der Staatsanwaltschaft, Sicherstellung der Weinvorräte) und von der Umleitung der auf dem Weg befindlichen für den Schuldner bestimmten drei Kesselwagen mit Traubenmost nur mit Rücksicht auf die beruhigenden Erklärungen des Beklagten Abstand nahmen.

Trifft der vom Berufungsgericht bisher unterstellte Sachvortrag der Kläger zu, so kann kaum zweifelhaft sein, dass der Beklagte erkannt hat, welche Bedeutung Rechtsanwalt Z. und dessen Mandanten seiner Erklärung beigemessen haben. Ihm müsste dann auch klar gewesen sein, dass es ihm gelungen war, die Gläubiger zu beruhigen, die hatten erkennen lassen, dass sie sichernde Maßnahmen ergreifen wollten. Zwar war der Beklagte nicht verpflichtet, die Gläubiger aufzuklären. Wenn er sich jedoch einschaltete und sich über die Zahlungsfähigkeit des Schuldners positiv äußerte, dann musste diese Erklärung richtig sein. Der ohnedies in erheblichen Zahlungsschwierigkeiten befindliche Schuldner, der am folgenden Tag in Strafhaft genommen werden sollte, war offenbar nicht in der Lage, innerhalb weniger Tage außergewöhnlich hohe Verbindlichkeiten zu regulieren; das von dem Beklagten bestätigte Versprechen des Schuldners, er werde in wenigen Tagen zahlen, stand also in einem unlösbaren Widerspruch zu dem unmittelbar bevorstehenden Strafantritt.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es für die recht- liehe Würdigung unter dem Gesichtspunkt des Betruges oder der sittenwidrigen Schädigung nicht darauf an, ob der Beklagte den Schuldner vor einer Strafanzeige bewahren wollte und sich insoweit für die Interessen seines Mandanten eingesetzt hat. Kennt ein Rechtsanwalt Tatsachen, die für die Entschließung dritter Personen von entscheidender Bedeutung sind und deren Offenbarung sich für seinen Auftraggeber nachteilig auswirken könnte, so darf er nicht unter Verschweigung der ungünstigen Tatsachen ein insgesamt falsches Bild über Zahlungswillen und Zahlungsfähigkeit des Mandanten zeichnen. Eine nicht der Wahrheit entsprechende Darstellung, die zwar den Interessen des Auftraggebers dient, jedoch zu einem Irrtum bei dem Dritten führt, wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Anwalt grundsätzlich zur bestmöglichen Wahrnehmung der Belange seines Auftraggebers verpflichtet ist. Dieser Beweggrund würde eine etwa festzustellende Beihilfe zum Betrug oder zu sittenwidrigem vorsätzlichen Verhalten nicht rechtfertigen oder entschuldigen. Lässt sich danach die Mitteilung ungünstiger Tatsachen über den Mandanten durch den Rechtsanwalt nicht umgehen, so muss der Anwalt seine Mitwirkung überhaupt versagen. Wie es sich insoweit mit der rechtsberatenden Tätigkeit des Anwalts verhalten würde, bedarf keiner Erörterung, da es im Streitfall nicht um Rechtsberatung ging.

2. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerauch insoweit nicht als schlüssig angesehen, als dadurch ein nach § 826 BGB zu beurteilendes sittenwidriges vorsätzliches Verhalten des Beklagten dargelegt werden sollte. Es meint, der Beklagte sei sich der Unwahrheit seiner Äußerung und der Möglichkeit des schädlichen. Erfolges nicht bewusst gewesen; er hätte zudem diesen Erfolg in seinen Willen aufnehmen müssen, was indes nicht geschehen ist. Seine Handlungsweise habe nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen.

Auch diese Ausführungen halten den Angriffen der Rev. nicht stand. Die von dem Berufungsgericht als richtig unterstellte Äußerung des Beklagten könnte geeignet sein, den Tatbestand des § 826 BGB zu erfüllen, wenn - was die Kläger behauptet und unter Beweis gestellt hatte - dem Beklagten die Vermögenslage des Schuldners und dessen sofort zu verbüßende Freiheitsstrafe bekannt waren. Selbst wenn die Kläger eine positive Kenntnis des Beklagten von diesen Tatsachen nicht beweisen kann, könnte das Merkmal der Sittenwidrigkeit erfüllt sein, wenn der Beklagte diese Erklärung grob leichtfertig und gewissenlos abgegeben haben sollte (Urt. des BGH vom 18. 6. 1962 - VII ZR 237/60 - WM 62, 933 m. Hinw. auf die bisherige Rechtsprechung). Der Schädigungsvorsatz, zumindest als bedingter Vorsatz, würde nach dem Vorbringen der Kläger, wenn es beweisbar ist, nicht verneint werden können (vgl. BGB-RGRK, 11. Aufl., § 826 Anm. 15).

3. Das Berufungsgericht hat auch eine Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt eines stillschweigend zwischen ihm und der Zedentin zustande gekommenen Auskunftsvertrages verneint. Es hat nicht verkannt, dass an sich eine vertragliche Haftung für eine unrichtige Auskunft auch dann gegeben sein kann, wenn sonst keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auskunftsgeber und dem Auskunftsempfänger bestehen.

Die Annahme eines Auskunftsvertrages zwischen einem Rechtsanwalt und dem Prozess- oder Geschäftsgegner seines Auftraggebers wird im Rahmen rechtsberatender Tätigkeit in aller Regel schon deswegen ausscheiden, weil ein Rechtsanwalt, wenn er sich nicht dem Vorwurf des Parteiverrats aussetzen will, nicht in vertragliche Beziehungen zu der Gegenpartei treten darf. Dennoch ist insbesondere außerhalb des Bereichs der Rechtsberatung, der Fall denkbar, dass der Rechtsanwalt mit Zustimmung seines Mandanten Auskunftsperson für dessen Gegner wird; das, kann der Fall sein, wenn ihn - wie hier - sein Auftraggeber zu einer Besprechung hinzuzieht, die dessen Kreditwürdigkeit zum Gegenstand hat. Tritt der Rechtsanwalt dabei mit Zustimmung seines Auftraggebers für diesen auf, unterstützt er dessen Vorbringen oder macht er sich unter dem Einsatz seines Ansehens zum Sprecher für seinen Auftraggeber, so kann ausnahmsweise trotz Fehlens einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung seine Haftung für die Richtigkeit der erteilten Auskunft zu bejahen sein.

Bedenklich ist es, wenn das Berufungsgericht ohne Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, ein Auskunftvertrag sei schon deswegen zu verneinen, weil die Äußerungen des Beklagten ihrem Gehalt nach unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie gefallen seien, nicht als Auskunft verstanden werden könnten. Ebenso bedenklich ist die Ansicht, eine Auskunft liege schon dem Gegenstand der Aussage nach deswegen nicht vor, weil sich der Beklagte darauf beschränkt habe, die Erklärung des Schuldners zu unterstreichen und zu dessen Person Stellung zu nehmen. Die vom Berufungsgericht als richtig unterstellte Äußerung des Beklagten enthielt in mehrfacher Hinsicht eine konkrete Aussage; sie verhielt sich über die Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft sowie über die Person des Schuldners und über die Glaubwürdigkeit von dessen Erklärung über das Vorhandensein des Weines. Das vom Berufungsgericht vermisste, Minimum an konkreter, sachbezogener Aussage ist - jedenfalls nach der eigenen Unterstellung - als gegeben anzusehen. Wenn das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei weder um eine Auskunft über die finanziellen Möglichkeiten des Schuldners ersucht worden noch habe er eine Auskunft erteilen können und wollen, sondern er habe sich nur eingeschaltet, um die angedrohte Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft wegen Betrugsverdachts abzuwenden, so betreffen diese Erwägungen nur den Beweggrund, der den Beklagten zu seiner Äußerung bewogen hat, nehmen dieser Erklärung indes nicht den Charakter einer Auskunft. Das Berufungsgericht hätte hiernach weiter prüfen müssen, ob die Auskunft erkennbar für die Zedentin von erheblicher Bedeutung war und diese sie zur Grundlage wesentlicher Schlüsse und Maßnahmen gemacht hat. Wenn in einem solchen Fall die Auskunft schuldhaft falsch erteilt wird, so haftet der Auskunftgeber dem Empfänger nach Vertragsgrundsätzen, also auch bei Fahrlässigkeit, auf Schadensersatz (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHZ 7, 371, 374 = vorstehend Nr. 1 -- NJW 53, 60; ferner Urteile des BGH vom 7. 1. 1965 - VII ZR 38/63, WM 65, 287, 6. 7. 1970 - II ZR 85/68, WM 70, 1021 und 1. 12. 1970 - VI ZR 118/69, VersR 71, 271, 272). Erteilt ein Rechtsanwalt namens und mit Zustimmung seines Auftraggebers einem Dritten eine Auskunft des hier behaupteten Inhalts, so hat diese in aller Regel ein besonderes Gewicht, weil der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) in weiten Bevölkerungskreisen ein besonderes Ansehen genießt und als vertrauenswürdig angesehen wird.

IV. Das angef. Urteil kann danach keinen Bestand haben, so dass es aufgehoben werden musste. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.