Zahlungsverweigerung

Eine andere Frage ist, ob das Verhalten des Klägers unter dem Gesichtspunkt einer Zahlungsverweigerung, die möglicherweise auch für die Zeit nach Abschluss des Hauptvertrags gelten sollte, gegen die sich bereits aus dem Vorvertrag für ihn ergebenden Pflichten verstieß und ob unter diesem Gesichtspunkt dem Beklagten das Recht zustand, sich wegen positiver Vertragsverletzung von diesem Vorvertrag zu lösen.

Dabei ist auf den 7. 10. 1980, den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Beklagten, abzustellen und daher unerheblich, ob und unter welchen Vorbehalten der Kläger später doch noch seine Bereitschaft erklärte, die entstandenen Abbruchkosten zu übernehmen. Eine Zahlungsverweigerung auch für alle Zukunft wäre - auf dem Boden der unterstellten Zahlungsverpflichtung nach Abschluss des Hauptvertrags - in der Tat als ein Verstoß gegen den Vorvertrag in Form positiver Vertragsverletzung zu werten. Dies würde unabhängig davon gelten, ob die Zahlungsweigerung dahin aufzufassen wäre, dass der Kläger nicht mehr bereit sei, den Kaufvertrag zu den in dem Vorvertrag vorgesehenen Bedingungen abzuschließen, oder ob der Kläger damit hätte zum Ausdruck bringen wollen, bei den vom Beklagten verlangten Kosten handle es sich nicht um Abbruchkosten in dem in dem Vorvertrag für den Hauptvertrag vorgesehenen Sinn.

Die positive Vertragsverletzung eines Vertragspartners berechtigt aber - vorbehaltlich aller weiteren Voraussetzungen - den anderen Teil grundsätzlich nur dann dazu, sich von dem Vertrag loszusagen, wenn dieser andere Teil selbst sich vertragsgetreu verhalten hat. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da der Beklagte vom Kläger die sofortige Begleichung der angefallenen Abbruchkosten verlangt und bei Nichtzahlung den Rücktritt angedroht hat, obwohl, wie ausgeführt, eine Verpflichtung des Klägers hierzu erst nach Abschluss des Kaufvertrags in Betracht kommt. Aus dieser Sachlage ergibt sich auch ohne weiteres ein innerer Zusammenhang zwischen den beiderseitigen Pflichtverletzungen, wie dies für den Ausschluss eines Rücktrittsrechts wegen eigener Vertragsuntreue weiter zu verlangen ist. Von dem Erfordernis eigener Vertragstreue für die Zubilligung eines Rücktrittsrechts macht die Rechtsprechung allerdings Ausnahmen für den Fall eines Vorvertrags zu einem Dauerschuldverhältnis. Eine solche Ausnahmesituation liegt hier aber nicht vor. Der in Aussicht genommene Hauptvertrag war nicht auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet, sondern auf ein einmaliges Güteraustauschgeschäft. Es erscheint auch nicht angezeigt, eine weitere Ausnahme von dem Erfordernis eigener Vertragstreue lediglich unter dem Gesichtspunkt zuzulassen, dass bei positiven Vertragsverletzungen im Rahmen eines Vorvertrags die Beziehungen der Parteien schon vor Abschluss des Hauptvertrags belastet sind. Diesem Gesichtspunkt kann im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung hinreichend Rechnung getragen werden, die erforderlich wird, wenn ein Rücktrittsrecht nicht schon wegen eigener Vertragsuntreue ausscheidet.

Mit Erfolg rügt jedoch die Revision, dass für den Klagantrag in der gestellten Form das Rechtschutzbedürfnis fehlt. Dies ist schon deshalb der Fall, weil die Klage auf Abgabe eines Angebots durch den Beklagten und nicht auf Annahme eines mit der Klage unterbreiteten Angebots des Klägers gerichtet ist. Dabei kann hier offen bleiben, ob im allgemeinen und, bejahendenfalls, in welcher Form, aus einem Vorvertrag auch auf Abgabe eines Angebots durch den Partner des Vorvertrags geklagt werden kann. Desgleichen kann auf sich beruhen, ob eine auf Abgabe eines Angebots gerichtete Klage zumindest dann im allgemeinen als zulässig anzusehen ist, wenn es, wie hier, um den Abschluss eines nach § 313 BGB formbedürftigen Vertrages geht und daher im Prozessweg nur die Annahme eines solchen Angebots erzwungen werden könnte, das vorher notariell beurkundet worden ist. Denn jedenfalls dann, wenn der in Aussicht genommene Hauptvertrag in dem Vorvertrag inhaltlich bereits vollständig ausformuliert worden ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Abgabe eines Angebots durch die Gegenseite. In einem solchen Fall kann der Kläger ein eigenes Angebot unterbreiten, ohne dass die Unsicherheit bestünde, ob der Beklagte verpflichtet ist, sich mit allen Einzelheiten dieses Angebots einverstanden zu erklären, und ob das Angebot daher so, wie abgegeben, vom Gericht gebilligt werden wird. Dann aber besteht kein schätzenswertes Interesse daran, dass die Klage nur auf die Abgabe eines Angebots durch die Gegenseite gerichtet wird, womit der Kläger bei stattgebendem Urteil immer noch die Entscheidung in der Hand hätte, ob er dieses Angebot annehmen und damit den Vertrag zustande bringen will. Bei solcher Sachlage ist es vielmehr geboten, dass der Kläger mit seinem Antrag ein eigenes Angebot unterbreitet und dessen Annahme durch den Beklagten verlangt, womit dann mit der Rechtskraft eines stattgebenden Urteils gemäß § 894 ZPO der Vertrag zustande kommt.

So aber liegt der Fall hier. In dem notariellen Vorvertrag vom 22. 5. 1979/31. 8. 1979 ist der Inhalt des abzuschließenden Kaufvertrags bereits in seinem vollen Wortlaut festgelegt worden. Welche Folgen sich daraus ergeben, dass das Behelfsheim auf dem Kaufgrundstück nach Abschluss des Vorvertrages auf Kosten des Beklagten entfernt worden ist, kann durch einfache Auslegung des § 6 II des vorgesehenen Kaufvertrages festgestellt werden; eine Abänderung des Kaufvertragsangebots ist deswegen nicht erforderlich. Auf die Revision des Beklagten ist daher das Berufungsurteil aufzuheben. Die Klage ist jedoch im jetzigen Stadium nicht als unzulässig abzuweisen, sondern an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da dieses noch nicht gemäß § 139 ZPO dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, einen zulässigen Antrag zu stellen.