Zahlungsverzug

Mit Recht hat das Berufsgericht in die Gesamtwürdigung auch die sich aus ihren Kreditbedingungen ergebenden weiteren Rechte der Kläger, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, einbezogen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Sonderregelungen in Verbindung mit dem weit überhöhten effektiven Jahreszins die Belastung der Beklagten ins Unangemessene und Untragbare steigerten. Entscheidend ist dabei auch hier, welche Rechte sich aus dem Wortlaut der Kreditbedingungen herleiten lassen, nicht dagegen, welche Rechte die Kläger im Einzelfall oder in der Regel tatsächlich geltend macht und inwieweit ihre Ansprüche einer gerichtlichen Überprüfung standhalten; denn schon darin, dass die von der Kläger festgelegten Kreditbedingungen ihr überhaupt eine Handhabe zu Forderung bieten, liegt eine Belastung des Kreditnehmers, die im Rahmen der Gesamtwürdigung gemäß § 138I BGB nicht außer Betracht bleiben kann. Im Einzelnen enthalten die Kreditbedingungen der Kläger, mit denen sich der Senat bereits mehrfach beschäftigt hat, i. d. F. vom 1. 12. 1975 folgende Regelungen:

Nach Nr. 5 der Kreditbedingungen steht der Kläger bei vorzeitiger Ablösung des Kredits eine Ablösungsgebühr von 2% des Nettorestkreditbetrages zu.

Nach Nr. 6 der Kreditbedingungen wird bereits dann, wenn der Kreditnehmer mit einer Rate länger als 20 Tage im Verzug ist, der gesamte Restsaldo fällig. Mit Recht hat das Berufsgericht auch diese Bestimmung als besonders belastend angesehen. In den von der Kläger genannten Sonderfällen - ein ausländischer Kreditnehmer beginnt seine inländische Wohnung aufzulösen, um sich ins Ausland abzusetzen - besteht die Möglichkeit einer fristlosen Darlehenskündigung aus wichtigem Grund. Zum Schutz des Kreditgebers in solchen Sonderfällen bedarf es nicht einer allgemeinen Regelung, die alle Kreditnehmer unterschiedslos in gleicher Weise trifft und schwer belastet. Nach Verzugseintritt ist die Kläger berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Rückrechnung der nicht verbrauchten Gebühren vorzunehmen und von da an Verzugszinsen in Höhe von 1,8% pro Monat zu berechnen, allerdings nicht - wie mit der Klage verlangt - von der gesamten Restschuld, sondern nur von dem jeweils noch geschuldeten Nettorestkreditbetrag, der sich bei einer Rückrechnung nach Nr. 5 der Kreditbedingungen, also nach einer Erstattung nicht verbrauchter Kreditgebühren, ergibt und sich auf den noch nicht zurückgezahlten Teil des Auszahlungsbetrages beschränkt.

Nr. 7 der Kreditbedingungen lautet: Bei gerichtlicher Beitreibung durch die... hat diese zur Abgeltung des ihr hierdurch entstandenen Aufwandes Anspruch auf Zahlung von bis zu 4% der anhängig gemachten Hauptforderung. Darüber hinaus kann die... von jedem Kreditnehmer auch Ersatz von Gebühren eines Inkassoinstituts sowie ihre erstattungsfähigen Kosten einer Rechtsverfolgung gegen andere Kreditnehmer verlangen.

Diese Bestimmung bietet der Kläger die Möglichkeit, vom Kreditnehmer, wenn er im Prozeß unterliegt, neben den gesetzlichen Beitreibungskosten ohne Rücksicht auf tatsächlich entstandene eigene Kosten weitere 4% der Hauptforderung zu verlangen. Eine Beschränkung dieser Klausel auf die Fälle, in denen sich die Kläger bei der Prozessführung keiner fremden Hilfe bedient, findet im Wortlaut keine hinreichende Grundlage. Auch wenn sie einen Rechtsanwalt beauftragt, bleibt die Kläger Partei, betreibt sie den Rechtsstreit. Für den - vergleichbaren - Fall der Beauftragung eines Inkassoinstituts oder einer Rechtsverfolgung gegen Mitschuldner ergibt sich das ganz eindeutig aus den Verbindungsworten darüber hinaus.

Das volle Ausmaß seiner Gesamtbelastung hat der Ehemann der Beklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufsgericht nicht erkannt und sich nur wegen seiner wirtschaftlich schwächeren Lage darauf eingelassen. Ohne Erfolg wendet sich die Kläger mit der Revision auch gegen den Vorwurf, sie habe sich der Erkenntnis dieser Umstände zumindest leichtfertig verschlossen und durch die Art ihrer Vertragsformulare dem Kreditnehmer keine hinreichende Klarheit über seine Belastungen verschafft.

Die bloße Zinsangabe in einem Monatssatz vom Anfangskredit- betrag leistet bei beiden Kreditverträgen Irrtümern über die wahre Zinshöhe Vorschub; nur die in § 1 IV der Verordnung über Preisangaben vom 10. 5. 1973 vorgeschriebene Angabe des effektiven Jahreszinses gibt dem Kreditnehmer eine hinreichende Basis zum Vergleich zwischen Krediten mit verschiedener Laufzeit, Höhe und Kostenberechnung. Bei der zweiten Vereinbarung vom 24. 11. 1976 kommt hinzu, dass in dem Vertragsformular die einzelnen Kostenbeträge für die Krediterhöhung und -verlängerung nicht ausgerechnet sind und nicht einmal der Gesamtbetrag der neuen Rückzahlungsverpflichtung angegeben wird; das hat das Berufsgericht mit Recht im Rahmen der Gesamtwürdigung als schwerwiegend bewertet, weil der allein sachkundige Kreditgeber gerade bei derartigen Aufstockungen dem Kreditnehmer in besonderem Maße Aufklärung schuldet.

Wesentliche Vertragsbestimmungen über die Sonderrechte der Kläger im Falle der vorzeitigen Kredittilgung, des Verzugs oder gerichtlichen Geltendmachung sind auf der Rückseite der Vertragsformulare abgedruckt, während der Kreditnehmer nur auf der Vorderseite zu unterschreiben hatte. Dort findet sich zwar ein Hinweis auf die umseitigen Kreditbedingungen, aber nur ohne jede optische Hervorhebung in einem vielzeiligen vorgedruckten Antragstext. Der unmittelbar über der Unterschrift in großem Druck hervorgehobene Hinweis

Wer diesen Vertrag ungelesen oder blanko unterschreibt, ist dennoch an den Inhalt gebunden, erweckt eher den Eindruck, der Vertragsinhalt sei auf der Vorderseite abschließend geregelt. Im übrigen erschließt sich das Ausmaß der im Falle des Verzugs möglichen zusätzlichen Belastungen selbst einem geschulten, sorgfältigen Leser der Kreditbedingungen auf der Rückseite nur schwer. Das Verständnis eines geschäftsunerfahrenen Kreditnehmers wird durch Umfang und Art der Kreditbedingungen überfordert.

Die Gesamtwürdigung des Vertragsinhalts und aller objektiven und subjektiven Geschäftsumstände lässt die Kreditverträge als sittenwidrig und daher gemäß § 138 I BGB unwirksam erscheinen. Nach den Feststellungen des Berufsgerichts sind die Kreditbedingungen der Kläger für die Kreditnehmer zwar noch günstiger als die anderer Teilzahlungsbanken. Deswegen hat der Senat in seinem Urteil vom B. 7. 1982 einen Vertrag mit den gleichen allgemeinen Kreditbedingungen, aber einem effektiven Jahreszins, der den Marktzins um nur knapp 50% übersteigt, für wirksam erklärt. Bei den vorliegenden Verträgen übersteigt der verlangte Zinssatz den Marktzins aber so erheblich, dass - auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten der Teilzahlungsbanken - die Voraussetzungen des § 138I BGB bejaht werden müssen, wenn man die Belastungen des Beklagten durch die sonstigen Kreditbedingungen und die übrigen Geschäftsumstände in die Würdigung einbezieht. Damit entfallen alle vertraglichen Ansprüche der Kläger

Mit Recht hat das Berufsgericht aber auch Bereicherungsansprüche aus § 812 BGB verneint. Wenn sämtliche Darlehensbeträge entweder auf ein Konto des Ehemanns überwiesen oder bar an ihn ausgezahlt worden sind, hat die Beklagten selbst nichts auf Kosten der Kläger erlangt. Die Zahlungen an den Ehemann erfolgten zwar im Einverständnis der Beklagten; deshalb wäre sie bei Wirksamkeit der Darlehensverträge als Mitkreditnehmerin zur Rückzahlung verpflichtet gewesen. Für die Bereicherung kommt es jedoch darauf an, ob die Beklagten eine eigene Berechtigung an den Kreditbeträgen erlangt hat. Daran fehlt es für den auf ein Konto überwiesenen Betrag, weil dieses Konto nur auf den Namen des Ehemannes lautete und die Beklagten keinerlei Verfügungsrecht darüber hatte. Hinsichtlich der bar gezahlten Beträge wäre eine Mitberechtigung der Beklagten nur möglich gewesen, wenn der Ehemann beim dinglichen Zahlungsgeschäft in ihrem Namen gehandelt hätte; das aber hat das Berufsgericht nicht festgestellt. Der Senat setzt sich mit dieser Beurteilung nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des VII. Senats vom 25.3. 1982. In jenem Fall war der aufgrund eines nichtigen Vertrages gezahlte Darlehensbetrag zunächst auf ein Konto des dortigen Beklagten geflossen und danach erst von dessen Ehefrau aufgrund ihrer Kontovollmacht abgehoben und verbraucht worden. Der VII. Senat hat trotz Wegfalls der Bereicherung eine Haftung des Beklagten gemäß §§ 819 I, 818 IV, 279 BGB bejaht, weil er sich die haftungsverschärfende Kenntnis seiner Ehefrau in entsprechender Anwendung des § 166I BGB zurechnen lassen müsse. Während in jenem Fall die zunächst eingetretene Bereicherung des Beklagten außer Frage stand, fehlt es gerade daran hier. Wenn die Beklagten nicht bereichert ist, kann die Kläger auch keine Zinszahlung verlangen.