Zechschulden

Zur Frage, ob die Begebung von Schecks zur Zahlung hoher Zechschulden in Animierlokalen sittenwidrig ist.

Zum Sachverhalt: Die Kläger, die eine Bar mit kabarettistischem Programm betreibt, welche der Beklagte am 19. und 20. 8. 1976 besucht hatte, ist Inhaberin von drei zu Lasten des Kontos der Beklagte auf die X-Bank gezogener Schecks. Ein Scheck vom 19. 8. 1976 beläuft sich auf 4203 DM; die beiden anderen Schecks sind am 20. 8. 1976 über 4110 DM und 275 DM ausgestellt worden. Die von der Kläger am 24. 8. 1976 zum Einzug eingereichten Schecks sind nicht bezahlt und mit entsprechendem Vermerk zurückgegeben worden. Die Kläger nimmt den Beklagten im ordentlichen Verfahren als angeblichen Aussteller der Schecks auf Zahlung der Schecksummen nebst Zinsen und Unkosten von 5,95 DM in Anspruch. Sie behauptet, mit den Schecks habe der Beklagte seine Zechschulden des jeweiligen Abends beglichen. Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Entgegen der Ansicht der Revision sind die Scheckbegebungsverträge nicht nichtig. Ihrer Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden, dass die Verwendung von Schecks zur Bezahlung hoher Zechschulden in Animierlokalen sittenwidrig sei. Dass dies nicht richtig sein kann, zeigt der vorliegende Fall. Der Beklagte hatte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von vornherein vorgenommen, mit Schecks zu bezahlen, als er die Bar der Kläger ohne Bargeld in der dort bekannt gegebenen Absicht betrat, bis zu 5000 DM zu gehen. Unter diesen Umständen, zu denen noch hinzukommt, dass der Beklagte nicht in die Bar gelockt und dort auch nicht von der Preisgestaltung überrumpelt worden ist, kann es nicht als anstößig angesehen werden, wenn die Kläger die Zeche bis zum Ende des Barbesuchs gestundet und alsdann einen Scheck entgegengenommen hat, der sich im Rahmen des Betrages hielt, den der Gast auszugeben bereit war. Der Scheck wurde hier zweckentsprechend zur Zahlung und nicht missbräuchlich dazu verwendet, dem Gast die Beweislast dafür aufzubürden, dass die Zeche nicht so hoch gewesen sei wie der Scheckbetrag ausweise. Es besteht daher auch kein Anlass, den Beklagten durch Anwendung von § 138 BGB vor den Folgen der Scheckbegebung zu schützen. Der vorliegende Fall kann mit dein vom Landgericht Hamburg entschiedenen nicht verglichen werden, wo Wechselformulare vom Barbesitzer bereitgehalten worden sind.

Eine Zuwendung unter Lebenden, die ganz oder überwiegend unentgeltlich erfolgt, ist in der Regel als sittenwidrig anzusehen, wenn sie ausschließlich die geschlechtliche Hingabe des Empfängers belohnen oder ihn zur Fortsetzung der sexuellen Beziehungen bestimmen oder diese festigen will.

Wirken neben den sexuellen Motiven auch andere, achtenswerte oder wertneutrale Beweggründe mit, so kommt es entscheidend auf die sonstigen Umstände, insbesondere auch auf die Auswirkungen des Rechtsgeschäfts für Dritte an.

Zum Sachverhalt: Der Kläger und seine frühere Ehefrau waren mit den beklagte Eheleuten seit Jahren bekannt. Als die Ehefrau des Klägers sich 1978 von ihm trennte, kümmerten sich die Beklagte in freundschaftlicher Weise um den - an Asthma leidenden - Kläger: Die Beklagte zu 2 verrichteten für ihn Haushaltsarbeiten. Der Kläger hielt sich häufig im Haus der Beklagte auf, nahm an ihren Mahlzeiten teil und übernachtete manchmal auch dort. Die Beklagte zu 2 verbrachte mit ihm mehrere Male ihren Urlaub. Spätestens seit Sommer 1980 kam es zwischen beiden zu geschlechtlichen Beziehungen, die auch dem Beklagten zu 1 bekannt wurden. Als die Ehe des Klägers im Frühjahr 1980 geschieden wurde, verkaufte er zur Durchführung des Zugewinnausgleichs sein Hausgrundstück. Aus seinem Erlösanteil gewährte der Kläger den Beklagten am 10. 11. 1980 zur Ablösung eines Hausbaukredits ein zinsloses Darlehen von 60000 DM. Die Parteien vereinbarten eine Rückzahlung in monatlichen Raten von 350 DM vom 1. 12. 1980 bis zum 1. 12. 1995 oder bis zum Ableben des Klägers In der Folgezeit verschlechterten sich die Beziehungen zwischen den Parteien und brachen Anfang 1982 ganz ab; die Ursachen sind streitig. Danach forderte der Kläger zunächst eine Erhöhung der monatlichen Tilgungsraten. Als die Beklagte dies ablehnten, ließ der Kläger das Darlehen durch Anwaltsschreiben vom 12. 5. 1982 kündigen und sofortige Rückzahlung des Restbetrages verlangen. Zur Begründung seiner Klage hat er geltend gemacht, die Beklagte hätten ihm bei Darlehensgewährung zugesichert, die Beklagte zu 2 werde ihn in jeder Beziehung unterstützen und ihn insbesondere auch bei Krankheit pflegen. Dieses Versprechen habe sie nicht gehalten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte gemäß dem Klageantrag zur Zahlung des restlichen Darlehensbetrages verurteilt. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das BerGer hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Der Darlehensvertrag sei gemäß § 138 I BGB nichtig, weil er nicht maßgeblich auf das freundschaftliche Verhältnis der Parteien und die Hilfeleistungen der Beklagte zu 2 zurückzuführen sei, sondern die Zuwendung des Klägers vor allem im Hinblick auf die geschlechtlichen Beziehungen und in der Erwartung erfolgt sei, dass diese Beziehungen andauern würden. Die Beklagte hätten die bestehende Situation ausgenutzt. Zumindest auf ihrer Seite stelle sich deswegen die Annahme des Darlehens - gleichgültig, ob die Beklagte zu 2 den Kläger um das Geld gebeten oder ob dieser es von sich aus angeboten habe - als sittenwidrig dar. Auch wenn die Beklagte sich dessen nicht bewusst gewesen seien, genüge es für die Anwendung des § 138 I BGB, dass sie die Tatumstände gekannt hätten. Der Rückforderungsanspruch des Klägers aus § 8121 BGB sei nicht gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob auch die Darlehenshingabe als sittenwidrig anzusehen sei. Auf jeden Fall könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei Vertragsschluss das Bewusstsein gehabt habe, sittenwidrig zu handeln. Gegen diese Begründung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Anwendung des § 138I BGB nicht.