Zeichen

Zur Darlegung eines wertvollen Besitzstandes im Sinne der Rechtsprechung zum Verwirkungseinwand reicht es nicht aus, dass ein Zeichen in Preislisten und auf Ausstellungen zur Bezeichnung eines von mehreren Erzeugnissen desselben Rerstellers benutzt worden ist, selbst wenn sich diese Art der Zeichenbenutzung über viele Jahre erstreckt hat.

Aus den Gründen: Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, kann der kennzeichenrechtliche Verwirkungseinwand nur begründet sein, wenn der Verletzer durch die Zeichenbenutzung - bis zum Einschreiten des Verletzten - einen wertvollen Besitzstand erlangt hat und hinzu kommt, dass er auf Grund des Verhaltens des Berechtigten annehmen konnte, dieser werde der Benutzung des Zeichens nicht mehr entgegentreten, und wenn daher eine verspätete Geltendmachung der Verletzungsansprüche auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist. Der Revision kann zwar eingeräumt werden, dass zur Darlegung eines wertvollen Besitzstandes Angaben über Umsatz und Werbeaufwand nicht in jedem Falle erforderlich sind. Der Verletzer kann den Nachweis, dass er durch eine länger andauernde, redliche und ungestörte Zeichenbenutzung eine wettbewerbliche Stellung erlangt habe, die für ihn einen beträchtlichen Wert darstelle, auch auf andere Weise führen. Im Streitfall kann es jedoch aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass das Berufungsgericht der Beklagten die Mitteilung von Zahlen über Umsatz und Werbeaufwand aufgegeben und mangels anderer ausreichender Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wertvollen Besitzstandes hierauf abgestellt hat. Wenn die Beklagte Marbon-Erzeugnisse seit 1948 in ihren Preislisten geführt und auf Ausstellungen gezeigt hat, so folgt daraus noch nicht, dass sich in den Kreisen des Handels und der Verbraucher eine feste und dauerhafte Vorstellung von der Marke Marbon und den darunter angebotenen Erzeugnissen tatsächlich gebildet gehabt habe. Vielmehr können Kamillenpuder und Kamillencreme in dem zahlreiche andere Erzeugnisse und Zeichen umfassenden Sortiment der Beklagten eine durchaus untergeordnete Rolle gespielt haben. Für eine Werbung, aus der normalerweise auf einen Erfolg der beiden Erzeugnisse geschlossen werden könnte, ist nichts dargetan. Ebenso brauchte das Berufungsgericht aus der Länge der Zeit, in der die beiden Erzeugnisse - Kamillenpuder seit 1948 und Kamillencreme seit 1955 - zum Sortiment der Beklagten gehört haben, nicht zu schließen, Marbon habe für die Beklagte eine so beachtliche Werbekraft erlangt, dass ihr die Aufgabe dieser mit dem älteren Zeichen der Klägerin verwechslungsfähigen Bezeichnung nach Treu und Glauben jetzt nicht mehr zugemutet werden könnte. Schließlich kann es in diesem Zusammenhang auch nicht entscheidend darauf ankommen, dass die Beklagte, wie sie geltend macht, ein weithin bekanntes Unternehmen ist. Denn dieser Ruf kann auf der Herstellung und dem Vertrieb der sonstigen zu ihrem Sortiment gehörenden, vor allem pharmazeutischen Erzeugnisse beruhen. Er sagt allein noch nichts darüber aus, dass das Zeichen Marbon für die Beklagte einen so beachtlichen Wert habe, dass es von der Klägerin, die ihr Zeichen Marbert tatsächlich benutzt und darüber hinaus als Firmenschlagwort verwendet, weiterhin geduldet werden müsse.