Zeitbürgschaft

Zur Abgrenzung einer Zeitbürgschaft von einer gegenständlich begrenzten Bürgschaft.

Aus den Gründen: . . . I. 2. b) Nach der Bürgschaftserklärung hatte die Bürgschaft eine Laufzeit vom 7. 5. 1965 bis 6. 6. 1966; die Beklagte verlängerte sie bis zum 31. 3. 1967. Das Berufungsgericht legt diese Zeitbestimmung dahin aus, die Beklagte habe als Bürgin nur in Höhe der Beträge einzustehen, welche die Kläger bis zum 31. 3. 1967 für die Erschließungsarbeiten aufgewendet habe.

Das ist rechtlich nicht bedenkenfrei.

Wird - wie hier - einer Bürgschaft eine zeitliche Begrenzung hinzugefügt, so kann dies den Sinn eines Endtermins (§ 163 BGB) haben, mithin bedeuten, dass mit dem Ablauf der Zeit die Verpflichtung des Bürgen erlöschen soll (Zeitbürgschaft). Die zeitliche Begrenzung kann aber auch die Verbindlichkeit, für die der Bürge sich verbürgt, dahin näher bestimmen, dass der Bürge nur für die Verbindlichkeit einstehen soll, die der Hauptschuldner innerhalb der bestimmten Zeit gegenüber dem Gläubiger eingeht. Im ersten Fall handelt es sich um eine zeitliche, im zweiten Fall um eine gegenständliche Begrenzung der Bürgenhaftung. Der erste Fall ist - jedenfalls in der Regel - dann anzunehmen, wenn die Verbindlichkeit, für die der Bürge einstehen soll, im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme schon abgeschlossen vorliegt, der zweite Fall dann, wenn für künftig oder in der Entwicklung begriffene Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gebürgt werden soll (Hauptbeispiel: Bürgschaft für einen Kontokorrentkredit). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte sich für eine Verbindlichkeit der SHG verbürgt, die im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bereits bestand, nämlich für die Verpflichtung der SHG, die restlichen Erschließungsarbeiten auszuführen. Auszugehen ist deshalb davon, dass die Beklagte sich nicht für eine künftige, sondern eine schon bestehende Verbindlichkeit der SHG verbürgt hat, die sich auch nicht mehr in der Entwicklung befand, und dass demnach Fundtermin beigefügte Befristung einen Termin enthielt, die Bürgschaft mithin eine Zeitbürgschaft S. des § 777 BGB war.

Es mag den Bankgepflogenheiten entsprechen, dass eine Bank in der Regel nur eine befristete Bürgschaft übernimmt. Dem Ziel einer zeitlichen Beschränkung des Bürgschaftsrisikos dient aber, was das Berufungsgericht übersehen hat, gerade die Zeitbürgschaft i. S. des § 777 BGB. Sie schwächt zwar im Interesse des Gläubigers für die Bürgschaft den sich aus den §§ 163, 158 Abs. 2 BGB ergebenden Grundsatz ab, dass bei Vereinbarung eines Endtermins die Wirkung des Rechtsgeschäfts schon mit dem Endtermin endigt. Nach § 777 Abs. 1 BGB wird der Bürge nicht schon mit dem Endtermin, sondern erst frei, wenn der Gläubiger nach Eintritt des Endtermins bestimmte Maßnahmen nicht unverzüglich trifft. Bei der hier gegebenen selbstschuldnerischen Bürgschaft muss der Gläubiger, will er seine Bürgschaftsforderung nicht verlieren, dem Bürgen unverzüglich nach dem Ablauf der bestimmten Zeit anzeigen, dass er ihn in Anspruch nehme. Im vorliegenden Fall musste mithin die Kläger diese Anzeige der Beklagte unverzüglich nach Ablauf des 31. 3. 1967 erstatten. Damit war aber deren Interesse an einer zeitlichen Beschränkung des Bürgschaftsrisikos voll gewahrt.

Andererseits musste die Kläger als Adressatin die Bürgschaftserklärung dahin verstehen, dass die Beklagte ihr durch die Bürgschaft volle Sicherheit für die noch ausstehenden Erschließungsarbeiten der SHG leistete, so wie die Kläger sie durch den Beschluss des Gemeinderats verlangt hatte. Denn die Bürgschaftserklärung nahm gerade auf diesen Auflagebeschluss des Gemeinderats Bezug. Die von der Beklagte der Bürgschaftserklärung hinzugesetzte Befristung musste und konnte deshalb die Kläger nur als eine Zeitbürgschaft i. S. des § 777 BGB auffassen, die ihr eine volle, aber zeitlich befristete Sicherheit gewährte, nicht aber als eine gegenständlich eingeschränkte Sicherheit, die die Kläger nur insoweit, sicherte, als sie selbst bis zum 31. 3. 1967 für Erschließungsarbeiten Kosten aufwandte, wobei im übrigen unerfindlich bleibt, warum es auf den Zeitpunkt der Bezahlung durch die Gemeinde und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung an den/die Unternehmer ankommen sollte. Wollte die Beklagte sich nur in diesem Umfange verbürgen, so hätte sie das deutlich und für die Kläger verständlich in ihrer Bürgschaftserklärung formulieren müssen.

Bei einer selbstschuldnerischen Zeitbürgschaft kann der Gläubiger schon vor deren Ablauftermin nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld dem Bürgen die Inanspruchnahme anzeigen, um sich die Rechte aus der Bürgschaft zu erhalten (gegen RGZ 96, 133).

Anmerkung: Mit dieser Entscheidung hat der BGH eine lange umstrittene Frage geklärt. Eine Bank hatte sich auf fünf Monate für eine Forderung des Gläubigers gegen ein Bauunternehmen (Hauptschuldner) selbstschuldnerisch verbürgt. Schon nach drei Monaten wurde der Hauptschuldner zahlungsunfähig. Ein Konkursantrag gegen ihn wurde sechs Tage vor Ablauf der Bürgschaftszeit mangels kostendeckender Masse abgelehnt. Schon zehn Tage vorher, also 16 Tage vor dem Ende der Bürgschaftszeit, hatte der Gläubiger von der Bürgin Zahlung verlangt und einige Monate später allerdings erst deswegen auch Klage erhoben. Die Bürgin meinte - gestützt auf RGZ 96, 133 (ebenso auch RG, WarnRspr 1935 Nr. 178) -, sie sei von ihrer Leistungspflicht freigeworden; denn der Gläubiger habe ihr nicht unverzüglich nach dem Ablauf der Bürgschaftszeit nochmals angezeigt, dass er aus der Bürgschaft gegen sie vorgehen wolle. Diese Anzeige sei entsprechend § 777 I BGB wirksam nur unverzüglich nach dem Ablauf der Bürgschaftszeit möglich.

Der Auslegung, die das RG in den angeführten beiden Entscheidungen § 777 1 BGB gegeben hat und die allerdings in Widerspruch zu RGZ 68, 141 (145) und RGZ 82, 382 (383) steht, ist nur ein Teil der Literatur gefolgt. Bei einem anderen Teil der Literatur ist diese Auslegung auf Kritik gestoßen. Der BGH hat den Kritikern recht gegeben.

§ 777 BGB will, so führt der BGH aus, dem Bürgschaftsgläubiger eine gesetzliche Nachfrist zur Erhaltung seines Anspruchs sichern (Prot. zum BGB Bd. II, 484); anderenfalls würde nämlich der Gläubiger sein Recht aus der Zeitbürgschaft mit dem Erreichen von deren Endtermin verlieren. Zeigt der Gläubiger nun unverzüglich nach Ablauf der Zeitbürgschaft an, dass er auf die Bürgenhaftung zurückgreifen will, dann, wird der Bürge nicht von seiner Verpflichtung frei, auch wenn die Bürgschaftszeit abgelaufen ist. Das besagt aber nun nicht, dass diese Anzeige nicht auch schon vor dem Ablauf der Zeitbürgschaft erfolgen kann, wenn der Bürgschaftsfall - hier durch Insolvenz des Hauptschuldners - bereits eingetreten ist. Der Gläubiger kann ja auch den selbstschuldnerischen Bürgen, der seine Bürgschaft auf Zeit abgegeben hat, in Anspruch nehmen und Zahlung von ihm verlangen, wenn die Hauptschuld fällig ist, aber nicht bezahlt wird, auch wenn die Bürgschaftszeit noch nicht abgelaufen ist. Er muss nicht den Ablauftermin der Zeitbürgschaft abwarten, ehe er gegen den selbstschuldnerischen Bürgen vorgehen kann. Letzteres liefe nämlich auf eine Stundung der Schuld des Bürgen hinaus, obwohl dieser nach §§ 765, 767 BGB für die Forderung des Hauptschuldners haftet wie dieser selbst. Unter diesen Umständen muss aber auch die Anzeige der Inanspruchnahme des Bürgen an diesen schon vor Ablauf der Bürgschaftszeit durch den Gläubiger zum Aufrechterhalten der Rechte aus der Zeitbürgschaft genügen. Die Wirksamkeit einer solchen Anzeige vor Ablauf der Bürgschaftszeit widerspricht auch nicht den Interessen des Bürgen. Die Mitteilung hat den Zweck, den Bürgen darüber zu informieren, ob er haftet oder nicht. Letztlich kommt es ihm ebenfalls zugute, wenn er möglichst früh über die Absichten des Gläubigers unterrichtet wird.