Zeitpunkt

Sind die Voraussetzungen fair den Erlass einer Veränderungssperre und damit auch für eine Zurückstellung von Bauanträgen gegeben, so hat die Gemeinde sich zu diesem Zeitpunkt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob das eine oder andere Instrumentarium angewandt werden soll. Das wiederum entscheidet sich nach der Bedeutung der in Angriff genommenen Bauleitplanung und danach, ob Bauwünsche an die Gemeinde herangetragen werden, die die Durchführung der Planung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden. Die Belange der von der Veränderungssperre Betroffenen hat der Gesetzgeber mit der Regelung der §§ 17f. selbst gewichtet. Diese gesetzliche Regelung verkürzt die Ermessensentscheidung bei Erlass der Veränderungssperre. Liegt ein ordnungsgemäß bekannt gemachter Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan vor und ist die Planung hinreichend konkretisiert, bedarf es somit für den Erlass einer Veränderungssperre nur einer Abwägung in der Richtung, ob Zurückstellungen zur Sicherung der Planung ausreichen. Da ein Bauantrag nach § 15 höchstens bis zu zwölf Monaten zurückgestellt werden kann, ist die Veränderungssperre insbesondere angezeigt, wenn das Bebauungsplanverfahren voraussichtlich länger dauern wird; ferner, wenn zur Sicherung der Planung auch nichtgenehmigungsbedürftige Veränderungen baulicher Anlagen nicht vorgenommen werden sollen und damit aus sachlichen Gründen die inhaltlich umfassendere Veränderungssperre erforderlich ist. Aber auch sonst wird oft eine Veränderungssperre erforderlich sein; denn materiell baurechtlich illegal wird ein Vorhaben nicht bereits durch die Zurückstellung des Bauantrags, sondern erst durch die Veränderungssperre. Auch nach sachwidrigen Verzögerungen der Planung kann letztere 3: u. U. im öffentlichen Interesse noch geboten und deren Sicherung gerechtfertigt sein, sofern das öffentliche Interesse an der Sicherung einer Planung gegenüber den übrigen Interessen überwiegt. Erstreckt sich eine Planung allerdings über einen unverhältnismäßig langen Zeitraum, dann kann eine Veränderungssperre wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig sein. Eine Veränderungssperre kann auch noch verhängt werden, wenn zunächst Bauanträge nach § 15 zurückgestellt worden waren, dieses Mittel sich aber aus zeitlichen oder sachlichen Gründen als unzureichend erweist. Die Zulässigkeit einer solchen nachträglichen Veränderungssperre ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Satz 2; die dort vorgeschriebene Anrechnung des seit der ersten Zurückstellung abgelaufenen Zeitraumes auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre setzt dies voraus. Ist eine Veränderungssperre in Kraft getreten, so können dagegen umgekehrt Zurückstellungen nicht mehr erfolgen.

Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen die Verhängung einer Veränderungssperre, nachdem schon Baugesuche oder Voranfragen eingegangen sind. Das ergibt sich u. a. aus § 15. Die Zurückstellung kann als Mittel einer Sicherung der Bauleitplanung nur praktisch werden, wenn ein Genehmigungsantrag bereits vorliegt. Wenn das Gesetz jedoch für diesen Fall die Möglichkeit vorsieht, im Wege einer Zurückstellung von einer Genehmigung abzusehen, kann für die in Satzungsform ergehende Veränderungssperre nichts anderes gelten.

Entsprechendes gilt für eine erst nach Erhebung einer Klage (etwa im Baugenehmigungsverfahren) verhängte Veränderungssperre, sofern nur im übrigen den Anforderungen genügt ist; denn in einem Rechtsstreit, mit dem der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung erstrebt, ist grundsätzlich das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Baugenehmigungsbehörde anzuwenden wäre.

Da der Erlass einer Veränderungssperre im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde liegt, besteht grundsätzlich keine Rechtspflicht zu ihrer Verhängung. Wie bei der Bauleitplanung handelt es sich hier um eine Pflichtaufgabe der Gemeinde im Rahmen des Erforderlichen. Verhängt sie keine Veränderungssperre, obwohl es erforderlich wäre, so kann sie durch die Kommunalaufsicht dazu angehalten werden.

Ebenso wie auf Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht, kann auch deren Sicherung nicht begehrt werden; somit ist eine Verpflichtungsklage auf Erlass einer Veränderungssperre nicht zulässig, ebenso wenig besteht die Möglichkeit einer Feststellungsklage. Der betroffene Grundstückseigentümer hat ferner keinen Anspruch auf Unterlassung einer Veränderungssperre oder gar auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.