Zentrale Punkte

Die Anforderungen an den Inhalt einer Begründung im einzelnen richten sich nach den Umstanden der jeweiligen Bebauungsplanung. Hiernach entscheidet sich auch, welche Gesichtspunkte wesentlich sind und damit zu den zentralen Punkten gehören. Aus diesem Grunde sind allgemeinverbindliche Aussagen zum Inhalt einer Begründung nur begrenzt möglich. Grobe Anhaltspunkte für eine Gliederung bietet das nachstehende Schema, das je nach den Umständen des einzelnen Planungsfalles modifiziert werden kann. Angaben zum Erfordernis der Aufstellung bzw. Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans:

- Planungsanlass:

Hierbei ist auf das Ob der Bebauungsplanung gemäß §1 Abs. 3 einzugehen;

- allgemeine Zwecke und Ziele der Planung;

- Planungsalternativen:

Hierzu gehören insbesondere solche sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die gemäß § 3 Abs. 1 während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung in Betracht gezogen worden sind; z.B. im Hinblick auf den Standort von Anlagen und Einrichtungen, die zentrale Funktion haben oder besondere Anforderungen an die Erschließung oder den Inunissionsschuft stellen;

Angaben zum Plangebiet:

- Lage im Gemeindegebiet;

- Abgrenzung des Geltungsbereichs;

- Fläche des Plangebiets.

Angaben zu den Rahmenbedingungen, insbesondere zu den Ergebnissen einer städtebaulichen Bestandsaufnahme :

- Geländeverhältnisse, Bodenbeschaffenheit;

- vorhandene bauliche Anlagen und die Nutzung der Grundstücke;

- vorhandene Belastungen durch Immissionen oder Bodenbelastungen;

- Besitz und Eigentumsverhältnisse im Plangebiet;

- sonstige tatsächliche und rechtliche Gegebenheiten im Plangebiet und in der Nachbarschaft;

- Zwangspunkte für die Planung.

- Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung für das Plangebiet;

- Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan :

Darzulegen sind gegebenenfalls die Voraussetzungen für selbständige Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, die Anforderungen an das Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1, die Voraussetzungen für die Entwicklung eines Bebauungsplans aus einem planreifen Flächennutzungsplanentwurf bzw. die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Bebauungsplan;

- Berücksichtigung von Fachplanungen:

Vorliegende Fachplanungen sind darauf zu prüfen, ob es sich um vorrangige Planungen oder um Abwägungsmaterial zur Bebauungsplanung handelt. Der Zusammenhang mit anderen Planungen muss erkennbar sein;

- Berücksichtigung von Nutzungsregelungen, Denkmalschutz;

- Verhältnis zu benachbarten Bebauungsplänen:

Aus benachbarten Plänen können sich Zwangspunkte für die anstehende Bebauungsplanung ergeben, z.B. bei der Planung von Straßen.

Verschiedene Bebauungspläne können auch räumlich oder funktionell zusammenhängen, wenn z.B. Gebiete wegen ihres Umfanges oder aus anderen Gründen in Abschnitte aufgegliedert und demgemäß in verschiedenen Bebauungsplänen ausgewiesen sind. In diesem Falle ist in der Begründung auf den Zusammenhang hinzuweisen, da die Funktionsfähigkeit der Festsetzungen eines Bebauungsplans von der Gültigkeit von Festsetzungen in anderen Bebauungsplänen abhängen kann;

- Auseinandersetzung mit informellen Planungen, insbesondere mit einer städtebaulichen Rahmenplanung;

- Aufhebung bestehender Bebauungspläne bzw. Festsetzungen: Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans treten alle bisherigen Bebauungsplane außer Kraft, da fin ein Plangebiet nur ein Bebauungsplan gelten kann. Vorhandene Bebauungspläne, die abgelöst werden sollen, sind daher zu erfassen und zumindest in der Begründung aufzuftihren.

Angaben zu einzelnen Festsetzungen:

- Art der baulichen oder sonstigen Nutzung bei Neufestsetzung einer Nutzung oder bei der Änderung des bestehenden Gebietscharakters, selbst bei einer Umzonung vom reinen Wohngebiet zu einem allgemeinen Wohngebiet;

- Größe und städtebauliche Zuordnung von neuen Baugebieten zu vorhandenen Gebieten;

- Zuordnung von Gebieten mit unterschiedlicher Nutzung;

- Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf;

- Maß der baulichen Nutzung, insbesondere wenn die Höchstmaße nach § 17 BauNVO überschritten werden sollen oder wenn sich Besonderheiten zur Bebauungsdichte ergeben;

- Bauweise, insbesondere wenn dabei die Abstände nach dem Bauordnungsrecht unterschritten werden sollen;

- Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nm. 6 bis 9;

- Ermittlungen der städtebaulichen Werte insbesondere der Flächengrößen z.B. für die Gemeinbedarfsflächen, Grünflächen, Wohnflächen und Wohndichte, Stellplätze und Garagen.

Angaben zur Erschließung, Versorgung und Entsorgung: Erschließungsanlagen, Verkehrsflächen;

Versorgung mit Wasser, elektrischer Energie, Gas, Fernwärme; Entsorgung, Entwässerung.

Angaben zur Berücksichtigung der Planungsgrundsätze:

- Beachtung der allgemeinen Planungsgrundsätze des § 1 Abs. 5 Satz 1;

- Beachtung der speziellen Planungsdirektiven des § 1 Abs. 5 Satz 3 und 4; Insbesondere ist darzulegen, inwieweit das Gebot zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden berücksichtigt worden ist bzw. aus welchen Gründen gegebenenfalls hiervon abgewichen werden musste;

- Berücksichtigung der konkreten Planungsgrundsätze des § 1 Abs. 5 Satz 2.

Angaben zur Abwägung:

- Zusammenstellung des Abwägungsmaterials:

Die Planbegründung muss insbesondere erkennen lassen, ob und inwieweit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 entsprochen worden ist. Daher sind sowohl der Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis darzustellen. Hierbei muss deutlich werden, welche Belange in die Abwägung einbezogen, wie die einzelnen Belange bewertet und aus welchen Gründen sie bei der Abwägung vorgezogen oder zurückgestellt worden sind;

- Bewertung des Abwägungsmaterials;

- Gründe für die Bevorzugung bzw. Zurückstellung von Belangen. Ausführungen hierzu sind vor allem erforderlich, wenn von gewichtigen öffentlichen Belangen abgewichen wird.

Angaben zur Planverwirklichung:

- Maßnahmen der Bodenordnung;

- Herstellung von Erschließungsanlagen;

Anzugeben ist, welche Flächen erforderlichenfalls im Wege der Enteignung erworben werden müssen;

- Anordnung städtebaulicher Gebote;

- sonstige Maßnahmen zur Verwirklichung des Bebauungsplans oder für die der Bebauungsplan die Grundlage bilden soll.

Die Regelung des § 9 Abs. 9 Satz 3 BBauG, wonach in der Begründung auf die Maßnahmen hingewiesen werden sollte, die zur Verwirklichung des Bebauungsplans alsbald getroffen werden sollten, ist nicht in das BauGB übernommen worden. Damit ist die Pflicht zu derartigen Hinweisen jedoch nicht entfallen. Durch den Wegfall der gesetzlichen Beschränkung auf alsbald zu treffende Maßnahmen, hat sich die Begründungspflicht vielmehr erweitert. Besonders bei Bebauungsplänen, die von vornherein auf Durchführung durch die Gemeinde angelegt sind oder deren Realisierung in besonderem Maße von gemeindlichen Maßnahmen abhängt, gehören die Durchführungsmaßnahmen zu den zentralen Punkten.