Zerrüttung

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorl. Fall ergibt, dass ein Rechtsirrtum, auf dem das angef. Urteil beruhen würde, nicht vorliegt. Mit ihren Rügen wendet sich die Rev. größtenteils in unbeachtlicher Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen.

1. Die Rev. vermisst eine Erörterung darüber, wer die Schuld, an der Zerrüttung der Ehe der Eltern der Kläger trug. Sie verweist auf die Aussagen der Kläger und ihres Ehemanns, woraus sie die Zerrüttungsschuld des Vaters ableitet. Aber das Berufungsgericht hat diesen Aussagen entnommen, dass die Ehe der Eltern schon lange zerrüttet war, ehe der Vater Beziehungen zu der Beklagte aufnahm, und dass die Beklagte nicht der Anlass zur Zerrüttung war. Diese Feststellung ist entgegen der Meinung; der Rev. nicht unvereinbar damit, dass sich nach den Bekundungen der genannten beiden Auskunftspersonen die Beziehungen zwischen den Eltern der Kläger nach dem Beginn des Verhältnisses zwischen dem Vater und der Beklagte noch weiter verschlechterten. Unter diesen Umständen ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Ehezerrüttungsschuld bei der Beklagte nicht feststellt. Dass der Vater nach jenen Bekundungen zur Mutter egoistisch und barsch war, worauf die Rev. abhebt, ist vom Oberlandesgericht nicht übersehen, sondern ausdrücklich gewürdigt worden. Dass es auf die Frage, wer von den Ehegatten die Schuld an der Zerrüttung der Ehe trägt, nicht naher eingegangen ist und ihr im Rahmen seiner Gesamtwürdigung keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, stellt keinen Rechtsirrtum dar.

2. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass die Mutter der Kläger schwer lungenkrank und zeitweilig in einer auswärtigen Lungenheilstätte untergebracht war. Das Berufungsgericht hat diese Umstände ausdrücklich erwähnt. Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Tatrichter hatte übersehen, dass sich daraus eine Pflicht des Vaters zu gesteigerter Rücksichtnahme auf seine Ehefrau ergeben konnte. Wenn das Oberlandesgericht jedoch hier auf die vom Zeugen B. bekundete Äußerung des Vaters abgehoben hat, er hänge an der Beklagte nicht nur wegen der geschlechtlichen Beziehungen, sondern er brauche auch etwas für das 13erz, so ist auch insoweit ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich.

Das gilt auch für die von der Rev. beanstandete Erwägung, neben der Erkrankung des Übergebers selbst spreche auch die Erkrankung seiner Ehefrau gegen die Annahme, er habe sich durch den Vertrag nur ein Liebesnest sichern wollen.

3. Dass der Übergeber die tägliche, zum Teil ganztätige Anwesenheit der Beklagte wahrend seines zehnwöchigen Krankenhausaufenthalts verlangt habe und die Beklagte dem nachgekommen sei, wertet das Berufungsgericht nicht i. S. eines belohnungswürdigen Opfers der Beklagte, sondern dem Zusammenhang nach als Indiz dafür, dass seine Ehe schon zerrüttet war. Infolgedessen brauchte es keinen für die Sittenwidrigkeit des Vertrags sprechenden Schluss daraus zu ziehen, dass der Übergeber nach der Aussage seines Schwiegersohns seine Ehefrau vom Krankenhaus fernhalten und die Beklagte dort als seine Ehefrau ausgeben wollte.

4. Für die Annahme des Berufungsgerichts, der Vertrag sei nicht unentgeltlich gewesen, vermisst die Rev. eine hinreichende Begründung.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die einschlägigen Einzelbeanstandungen begründet sind. Denn auch durch eine teilweise oder selbst völlige Unentgeltlichkeit wird eine derartige Zuwendung unter Lebenden nicht, ohne weiteres nichtig; Unentgeltlichkeit führt nur dazu, dass die oben genannten, zunächst für Verfügungen von Todes wegen entwickelten Grundsätze auf das Rechtsgeschäft unter Lebenden angewendet werden, wonach es zur Bejahung der Nichtigkeit besonderer, zu beweisender Umstände bedarf. Bei völliger oder überwiegender Entgeltlichkeit liegt die Annahme der Nichtigkeit noch ferner.

5. Mit ihren Ausführungen über das angebliche Hauptmotiv des Übergebers, sexuelle Hingabe der Beklagte zu entgelten, wendet sich die Rev. teils gegen die angeführte Beweislastverteilung, teils gegen die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung. Insoweit weisen die Ausführungen des Berufungsgerichts aber keinen Rechtsfehler auf.

6. Das Oberlandesgericht hat als einen entscheidenden Umstand angesehen, dass der fbergeber durch den Überlassungsvertrag die wirtschaftlichen Belange seiner Familie nicht wesentlich beeinträchtigt, sondern durch das ihr hinterlassene Vermögen in hohem Maße für seine Familie gesorgt hat. Auch hierin liegt entgegen der Meinung der Rev, kein Rechtsfehler zum Nachteil der RevKl..

7. Aushöhlungsnichtigkeit nimmt die Rev. im Anschluss an Teichmann schon dann an, wenn die wirtschaftlichen Folgen des Geschäfts der Substanz nach nur die Erben treffen; sie hält diese Voraussetzung und darüber hinaus auch die von der früheren Rechtsprechung des BGH an eine Aushöhlungsnichtigkeit gestellten subjektiven Anforderungen für gegeben. Aber diese Ausgangslage ist durch die neuere Rechtsprechung überholt. Danach genügt zu solcher Nichtigkeit nicht, dass sich der Übergeber ein lebenslängliches Wohnungsrecht vorbehalten hat - die Rev. legt es i. S. eines Mitbenutzungsrechts am gesamten Anwesen aus und den Rücktritt vom Vertrag bei Nichterfüllung der bedungenen Pflegeleistungen. Ebenso wenig reicht aus, dass der Übergeber sich wegen seiner schweren Erkrankung nach Meinung der Rev. in einer Lage befand, in der typischerweise Testamente errichtet werden, und dass er nach dem Vortrag der Beklagte in den Tatsacheninstanzen seinen Angehörigen mit Enterbung gedroht hat. Der vom Oberlandesgericht festgestellte Sachverhalt ist im Ergebnis rechtsirrtumsfrei dahin gewürdigt worden, dass der Überlassungsvertrag auch nicht wegen Aushöhlung des Erbvertrags nichtig ist. Gegenstand der Klage ist nur der dingliche Grundbuchberichtigungsanspruch, der voraussetzt, dass das Grundstückseigentum überhaupt nicht auf die Beklagte übergegangen ist; infolgedessen erübrigt sich eine Prüfung, ob für die Kläger etwa ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung des auf die Beklagte übergegangenen Eigentums nach § 2287 BOB in Betracht kommen könnte.