Zerstörte Gebäude

Nach § 35 Abs. 4 Nr. 3 ist der alsbaldige Wiederaufbau eines zulässigerweise errichteten Gebäudes, das durch ein außergewöhnliche; Ereignis zerstört wurde, zulässig. Nach den Grundsätzen über den Bestandsschutz war es nicht möglich, ein im Außenbereich gelegenes, aber nicht privilegiertes Gebäude wieder zu errichten, wenn es durch eines Brand oder vergleichbare Ereignisse zerstört worden war, weil mangels eines noch funktionsfähigen Gebäudebestands kein Bestandsschutz mehr gegeben war. Dieses Ereignis erschien dem Gesetzgeber zu Recht als unbillig, so dass er durch die BBauG-Novelle 1971 die Regelung des § 35 Abs. 5 Nr. 2 BBauG geschaffen hat.

Es muss sich um ein zulässigerweise errichtetes Gebäude im Außen Bereich handeln. Das Tatbestandsmerkmal zulässigerweise errichtet stimmt überein mit derselben Voraussetzung in § 35 Abs. 4 Nr. 2, so dal hierauf verwiesen wird. Anders als § 35 Abs. 4 Nr. 2 privilegiert Nr. 3 nicht nur Wohngebäude sondern sämtliche Gebäude. Der Begriff des Gebäudes ist nicht Identisch mit dem der baulichen Anlage im Sinn des § 29. Auch wenn es sich dabei um einen bauplanungsrechtlichen Begriff handelt, kann doch auf dis bauordnungsrechtliche Definition zurückgegriffen werden, wonach ein Gebäude eine selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage ist, die von Menschen betreten werden kann und geeignet ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Nicht begünstigt werden daher bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, etwa Stellplätze, Lagerplätze, Behälter für Chemikalien oder Silos für landwirtschaftliche Produkte, Einfriedigungen, Werbeanlagen oder Sportplätze. Das alte Gebäude muss durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstört worden sein; dabei steht nicht das Ereignis, sondern die Außergewöhnlichkeit im Vordergrund. Die beispielhafte Aufzählung zeigt, dass es sich um einen Untergang des Gebäudes durch einen Katastrophen- oder Unglücksfall handeln muss, wobei nicht nur Naturkatastrophen, etwa Hochwasser oder Erdbeben, Lawinen, Sturm oder Erdrutsch in Betracht kommen, sondern auch Unglücksfälle durch menschliches oder technisches Versagen, etwa ein Flugzeugabsturz, ein Manöverschaden, eine Gasexplosion, ein Abkommen eines Lkw oder sonstigen Schwerverkehrsfahrzeugs von der Straße oder auch eine mutwillige Zerstörung durch Dritte. Dabei kommt es bei menschlichem oder technischem Versagen nicht darauf an, ob das außergewöhnliche Ereignis durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt wurde, wie der vom BVerwG entschiedener Fall der mutwilligen Zerstörung zeigt. Fraglich ist, ob ein außergewöhnliches Ereignis auch dann zu bejahen ist, wenn es vom Eigentümer selbst verursacht wurde. Das BVerwG hat dies ohne nähere Begründung verneint. Beiden Ansichten kann nicht zugestimmt werden. Es ist sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn des § 35 Abs. 4 Nr. 3 irrelevant, ob ein Brand durch Blitzschlag, Brandstiftung oder Unachtsamkeit der Hausbewohner entstanden ist; entscheidend ist allein, dass an dieser Stelle ein Haus stand und damit ein erleichteter Wiederaufbau gerechtfertigt ist. Dagegen scheidet eine Anwendung des § 35 Abs. 4 Nr. 3 bei vorsätzlicher Brandstiftung aus. Denn die Vergünstigung des § 35 Abs. 4 Nr. 3 - etwa gegenüber Nr. 2 - kann nicht dadurch erlangt werden, dass man sein eigenes Gebäude in Brand steckt. Die Zerstörung des Gebäudes. muss gegen den Willen des Eigentümers erfolgt sein. Ein außergewöhnliches Ereignis ist ferner nicht gegeben, wenn das Gebäude infolge altersbedingten Verfalls oder infolge mangelnder Unterhaltung zerstört wurde; dies ist nämlich das normale Schicksal eines Gebäu des und damit kein Katastrophen- und Unglücksfall. Aus diesem Grund liegt auch kein außergewöhnliches Ereignis vor, wenn das Gebäude wegen fehlerhafter Baumaßnahmen zusammen bricht, unabhängig davon, ob der Bauherr selbst oder ein Dritter den Fehler begangen haben, etwa die tragendes Wände oder Decken ohne entsprechende Abstützung entfernt worden sind. Eine Anwendung des § 35 Abs. 4 Nr. 3 setzt voraus, dass das Gebäude durch außergewöhnliche Ereignisse soweit zerstört wurde, dass es durch wirtschaftlich zumutbare Instandsetzungsmaßnahmen nicht mehr gerettet werden kann. Es gelten insoweit dieselben Grundsätze wie bei § 35 Abs. 4 Nr. 2

§ 35 Abs. 4 Nr. 3 verlangt die alsbaldige Neuerrichtung des zerstörtet Gebäudes. Damit soll gewährleistet werden, dass ein zeitlicher Zusammen hang zwischen Zerstörung und Neubau besteht und nicht etwa ein seit vielen Jahren oder gar Jahrzehnten verschwundenes oder nur noch als Gebäuderuine vorhandenes Bauwerk zum Anknüpfungspunkt für eine sonst nicht zulässige Bebauung im Außenbereich wird. Der Gesetzgeber geh davon aus, dass das früher vorhandene Gebäude Teil der Außenbereichslandschaft geworden war und daher durch die Zerstörung eine Lücke entstanden ist, die durch den Neubau wieder geschlossen wird. Dies ist nur solange der Fall, wie sich die Situation - gemeint ist wohl die Allgemeinheit - noch nicht auf ein Unterbleiben des Wiederaufbaus eingestellt hat.