Zerstörung eines Leasingfahrzeugs

Schadensersatzansprüche bei Zerstörung eines Leasingfahrzeugs durch einen Dritten.

Dem Leasingvertrag ist eine weitgehende Verlagerung der Preisgefahr auf den Leasingnehmer eigentümlich.

Zum Sachverhalt: Bei einem Verkehrsunfall wurde ein von der Kläger Gesellschaft gehaltener Pkw schwer beschädigt. Als Insasse wurde der einzige Komplementär der Kläger H verletzt und war infolgedessen einige Wochen arbeitsunfähig. Den Unfall hat der bei der Erstbeklagte als Lastwagenfahrer beschäftigte Zweitbeklagte verursacht. Über die Haftung der Beklagten dem Grunde nach besteht kein Streit mehr. Die Schadensersatzansprüche des H sind in einem Vorprozess erledigt worden, dabei auch die unfallbedingte Minderung seines Gewinnanteils als Gesellschafter. Der Kraftwagen, der eine Fahrleistung von rd. 57000 km hatte, stand im Eigentum der Firma M. Die Kläger benutzte ihn aufgrund eines Anfang 1968 unkündbar auf vier Jahre mit der Eigentümerin schriftlich geschlossenen Leasing-Vertrages für einen monatlichen Mietzins von 590 DM.

Die Kläger hat den schwergeschädigten Wagen nicht reparieren lassen. Er wurde zum Schrottwert verkauft. Aufgrund eines gleichartigen Vertrages erhielt sie alsbald nach dem Unfall von der Firma M einen gleichartigen Ersatzwagen, und zwar für einen monatlichen Mietzins von 699 DM, also für 109 DM mehr.

Die Kläger fordert mit der Klage einmal Ersatz des Schadens, der ihr über den eigenen Schaden des H hinaus durch Gewinnminderung wegen dessen zeitweiligem Ausfall entstanden ist. Außerdem sind noch aus Anlass der Beschädigung des Kraftwagens die folgenden Ansprüche der Kläger im Streit: Unter Berufung auf eine ihr durch die Firma M erteilte Abtretung beansprucht sie zunächst Ersatz des dieser durch die Beschädigung des Kraftwagens entstandenen Schadens. Ferner begehrt sie aus eigenem Recht Ersatz der noch bis Januar 1972 offenen Mietraten, die sie nach ihrer Darstellung aufgrund des Leasingvertrages trotz Zerstörung des Fahrzeugs an die Firma M zu entrichten hat. Ferner betrachtet sie die höheren Kosten des neuen Leasingfahrzeugs als unfallbedingten Schaden, da damals ein dem zerstörten Fahrzeug genau entsprechender Wagen auf absehbarer Zeit nicht hätte beschafft werden können. Auf ihre Ansprüche lässt sich die Kläger die Zahlung der Kaskoversicherung anrechnen, die den Fahrzeugschaden ohne Selbstbeteiligung gedeckt hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger war ohne Erfolg. Ihre Revision hatte teilweise Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht verneint einen Anspruch der Kläger auf Ersatz von Gewinnausfall, soweit dieser nicht den nicht mehr streitigen Anteil des Komplementärs betrifft. Das lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Soweit es um die dem H zugefügte Körperverletzung geht, ist die Klägerin nur mittelbar Geschädigte. Da die Sondervorschriften der §§ 844, 845 BGB nicht zu ihren Gunsten eingreifen, steht ihr ein Ersatzanspruch nicht zu. Auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist bei der als solcher nicht betriebsbezogenen Verletzung einer betriebswichtigen Person oder selbst des Inhabers mangels Betriebsbezogenheit zu verneinen. Auch das entspricht gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung. Dass sich, wie die Kläger auch noch in der Revisionsinstanz ausführt, aus dem Senatsurteil vom 13. 11. 1973 etwas anderes ergeben sollte, ist nicht ersichtlich. Diese Entscheidung bewegt sich allein im schadenrechtlichen. Bereich, denn sie befasst sich mit der Frage, inwieweit Verluste der Gesellschaft das Vermögen des unmittelbar geschädigten Alleingesellschafters mindern.

Hinsichtlich der auf die Beschädigung des Kraftwagens gestützten Ansprüche ist das angefochtene Urteil jedoch nicht durchweg bedenkenfrei.

Soweit die Klageansprüche auf Abtretung durch die Firma M gestützt werden, hat sie das Berufsgericht allerdings fehlerfrei deshalb abgewiesen, weil es der Auffassung ist, dass insoweit die Verjährungseinrede der Beklagten durchgreife. Daher kommt es auf die Frage, ob und inwieweit die Firma M noch einen Ersatzanspruch gegen die Beklagten hatte, nachdem sie vom Kaskoversicherer der Kläger wegen des Zeitwerts des Fahrzeugs befriedigt war, nicht an.

In der Tat waren alle streitbefangenen Ansprüche schon bei Klagerhebung verjährt. Indessen hatte die Haftpflichtversicherung der Beklagten für diese erklärt, dass sie der Klägerin gegenüber die Verjährungseinrede zunächst nicht geltend machen werde. Das Berufsgericht ist der Auffassung, diese Erklärung habe sich nur auf Ansprüche bezogen, die der Kläger damals schon zugestanden hätten und bezüglich der deren Aktivlegitimation den Beklagten bzw. deren Versicherer bereits bekannt gewesen sei. Jedenfalls an dieser Kenntnis habe es den Beklagten gefehlt, denn erstmals nach Ablauf der der Kläger nachgelassenen Frist, habe die Kläger ihnen gegenüber die Abtretung behauptet. Es, komme daher auf den Zeitpunkt der Abtretung nicht an.

Dies lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Eine vom Haftpflichtigen gegebene Zusage der hier in Rede stehenden Art hat in der Regel nur die Wirkung, dass ihm die Berufung auf die des ungeachtet eingetretene Verjährung insoweit versagt wird, als er sich damit zu seiner früheren Erklärung treuwidrig in Widerspruch setzen würde. Das konnte das Berufsgericht aufgrund des festgestellten. Tatbestands fehlerfrei verneinen. Die Rüge der Revision geht daher schon im Ausgangspunkt insofern fehl, als sie meint, die angeblich abgetretenen Ansprüche seien tatsächlich nicht verjährt. Aber auch die tatrichterliche Feststellung, dass sich die Kläger insoweit nicht auf einen Vertrauensschutz berufen kann, hat Bestand. Der Meinung, dass sich hier eine Schadensliquidation im Drittinteresse habe aufdrängen müssen, kann nicht gefolgt werden. Denn der als Eigentümerin unmittelbar geschädigten Firma M standen eigene Ansprüche gerade zu. Die Feststellung, dass der Versicherer den Beklagten bei seiner Zusage sich abgetretener Ansprüche nicht habe bewusst sein müssen, kann die Revision auch nicht mit einer Rüge aus § 139 ZPO angreifen. Denn nach ausdrücklicher Feststellung des Berufsgerichts ist die Kläger, die insoweit keine Tatbestandsberichtigung betrieben hat, auf die bestehenden Bedenken hingewiesen worden.

Soweit es um die eigenen Ersatzansprüche der Kläger geht, greift die Revision das Berufungsurteil mit Erfolg an.