Zielsetzung

Die für das Städtebaurecht maßgebenden Vorschriften für den Immissionsschutz sind dem BauGB und der BauNVO zu entnehmen. Allerdings ist der Immissionsschutz nur eine von mehreren Zielsetzungen, die die Bauleitplanung im Rahmen ihres umfassenden Entwicklungs- und Ordnungsauftrages zu erfüllen hat. Der städtebaurechtliche Immissionsschutz gliedert sich wiederum, je nachdem ob er über die Instrumentarien der Bauleitplanung oder über die Vorschriften des Bebauungsrechts umgesetzt wird, in den planungsrechtlichen Immissionsschutz und den bebauungsrechtlichen Immissionsschutz. Der Immissionsschutz ist daneben auch bei Maßnahmen der Erschließung, bei Sanierungsmaßnahmen, bei städtebaulichen Geboten und anderen Maßnahmen des Städtebaurechts zu berücksichtigen. Zum planungsrechtlichen Immissionsschutz gehören zum einen die Normen, die aus Gründen des Immissionsschutzes Anforderungen an den Flächennutzungsplan oder den Bebauungsplan stellen, und zum anderen die Restriktionen und Maßnahmen, die im jeweiligen Bauleitplan mit den ihm eigenen Mitteln dem Planvollzug vorgegeben werden. Die Anforderungen des Immissionsschutzes bebauungsrechtlicher Art ergeben sich aus den §§ 29 bis 37, bei Vorliegen eines Bebauungsplans zusätzlich aus der BauNVO. Die TA-Luft und die TA-Lärm betreffen die Genehmigung einzelner Anlagen, nicht die Planungsvorgänge. Sie wenden sich nicht an die Gemeinden als Planungsträger. Für die Bauleitplanung geben die genannten Verwaltungsvorschriften keine eigenständige Wertvorgaben.

Das Immissionsschutzrecht geht grundsätzlich vom Verursacherprinzip aus; eine Ausnahme bildet lediglich der insoweit systemfremde Grundsatz des § 50 BImSchG. Dementsprechend werden Anforderungen nur an Anlagen, Stoffe und Erzeugnisse gestellt, von denen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können. Soweit es zu diesem Zweck erforderlich ist, können planungsrechtliche Beschränkungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auch bei schutzbedürftigen Nutzungen festgesetzt werden. Das Verursacherprinzip ist nur für die Bewertung und Gewichtung von Belangen im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6, nicht aber als Voraussetzung für beschränkende Festsetzungen von Bedeutung. Über das Planungs- und Baurecht ist es z.B. möglich, das Heranrücken von Wohnbebauung an Gewerbe- oder Industriegebiete zu verhindern oder Anforderungen an Wohngebäude zu stellen. Allerdings können bei Festsetzungen zu Lasten eines Betroffenen Ersatzansprüche gegen die planende Gemeinde ausgelöst werden. Gegenstand der Entscheidung bei der Anlagengenehmigung ist die konkrete, im Genehmigungsantrag vom Antragsteller beschriebene Anlage bzw. das konkrete Einzelvorhaben. Das Immissionsschutzrecht gebietet eine Betrachtung der konkret von einer bestimmten Anlage zu erwartenden schädlichen Umwelteinwirkungen. Der für das Immissionsschutzrecht maßgebende Anlagenbegriff ist in § 3 Abs. 5 BImSchG definiert. Hiernach gehören zu den Anlagen Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, sowie Fahrzeuge, Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können; ausgenommen sind die öffentlichen Verkehrswege sowie Fahrzeuge, die der Vorschrift des § 38 BImSchG unterliegen. Dieser Begriffder Anlage ist für das gesamte Immissionsrecht maßgebend. Der Genehmigungsvorbehalt knüpft hieran an. Die Genehmigungspflicht betrifft die Errichtung und den Betrieb von Anlagen; genehmigungsbedürftig ist nach § 15 Abs. 1 BImSchG auch die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage. Der Anlagenbegriff steht auch im Mittelpunkt der Vorschriften des BImSchG sowohl über das Genehmigungsverfahren als auch über die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen. Auch die zur Konkretisierung der materiellen Anforderungen des BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften sind ausschließlich anlagenbezogen, wie sich jeweils aus Nr. 1 der TA-Lärm bzw. der TA-Luft ergibt. Anlagenbezogen erfolgt auch die in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossene Prüfung bebauungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Voraussetzungen. Gegenstand der Baugenehmigung ist die bauliche Anlage. Der Bebauungsplan stellt dagegen nicht auf konkrete Vorhaben oder Betrachtung. Zum Typisierungsgebot s. Rn. 70 Anlagenbezogene Bebauungspläne, die lediglich eine konkrete Anlage ermöglichen bzw. planungsrechtlich absichern sollen, sind dem System des BauGB fremd.

Die immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung ist - trotz gewisser planerischer Elemente - ein gebundener Verwaltungsakt. Auf ihre Erteilung besteht ein Rechtsanspruch, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Die wichtigsten Pflichten des Betreibers sind in § 5 BImSchG statuiert; hierzu gehören das Schutzgebot, das Vorsorgegebot, das Reststoffvermeidungs-, das Reststoffverwertungs- und das Reststoffentsorgungsgebot, sowie das Abwärmenutzungsgebot. Bei der Anwendung der gesetzlichen Voraussetzung gibt es keinen Beurteilungsspielraum. Der Behörde ist - sofern es nicht auf Ausnahmen oder Befreiungen ankommt - auch kein Ermessen eingeräumt. Im Genehmigungsverfahren geht es daher um Rechtsanwendung, nicht aber um die Gestaltung von Rechten. Sowohl die förmliche Genehmigung als auch die Genehmigung im vereinfachten Verfahren schließen nach § 13 BImSchG andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere die Baugenehmigung ein. Damit wird im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auch über die bebauungsrechtliche Zulässigkeit von Anlagen am vorgesehenen Standort gemäß §§ 29 ff BauGB entschieden. Im Bebauungsplanverfahren erfolgt die Entscheidung im Wege der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6. Dabei sind die von der Rspr. entwickelten Grundsätze zu beachten. Auf die Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans besteht kein Rechtsanspruch. Der Bebauungsplan ist eine Rechtsnom in Form einer Satzung; die Anlagengenehmigung ist ein Verwaltungsakt.