Zinsen

Die Kläger, eine Teilzahlungsbank, nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines Teilzählungs-Darlehens in Anspruch. Nach dem Sachvortrag der Kläger erhielten die Beklagten durch Vermittlung der Firma B am.16. 10. 1975 einen Kleinkredit auf der Grundlage der Darlehensbedingungen der Kl: gegen Abtretung der pfändbaren Einkommensteile.

Nach dem Vorbringen der Kläger kamen die Bekl, denen die Kläger am 26. 3. 1975 schon einen Kleinkredit in Höhe von 5000 DM bewilligt und ausgezahlt hatte, mit der ersten Rate in Höhe von 361,40 DM in Verzug. Die Kläger mahnten die Beklagten nach ihrer Behauptung deshalb zwischen dem 25. 11. 1975 und 17. 2. 1976 mehrfach. Unter Bezugnahme auf Nr. 3 ihrer Darlehensbedingungen belasteten die Kläger die Beklagten dafür mit Mahn- und Verzugsgebühren von insgesamt 189,05 DM. Nach Kündigung des Kredits erteilte sie den Beklagten am 17. 2. 1976 gemäß Nr. 3 der Darlehensbedingungen eine Gutschrift für noch nicht verbrauchte Zinsen in Höhe von 461,03 DM. Die Kläger errechnet auf dieser Grundlage einen fälligen Restsaldo von 6124,42 DM, auf den sie Zahlungen am 28. 2. 1976 in Höhe von 2749,81 DM und am 22. 9. 1976 in Höhe von 150,17 DM gut bringt. Ab 18. 2. 1976 beansprucht sie 0,05% Zinsen pro Tag als Verzugszinsen. Die Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6124,42 DM nebst 0,05% Zinsen pro Tag seit dem 18. 2. 1976, abzüglich der Zahlungen vom 28. 2. 1976 und vom 22. 9. 1976, zu verurteilen.

Das Landgericht hat die in erster Instanz nicht vertretenen Beklagten durch Teil- Versäumnisurteil zur Zahlung von 2100,02 DM verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht der Klage durch Teilversäumnisurteil in Höhe eines weiteren Betrages von 80 DM - insgesamt also in Höhe von 2180,02 DM - stattgegeben. Ihre weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kläger hatte nur zum Teil - im Zinsausspruch - Erfolg.

Aus den Gründen: Die zum Verhandlungstermin ordnungsgemäß geladenen Beklagten waren nicht anwaltlich vertreten. Soweit das tatsächliche Vorbringen der Kläger vor dem Berufsgericht den von ihr gestellten Antrag rechtfertigt, ist ihm durch Versäumnisurteil zu entsprechen. Im Übrigen ist die Revision durch streitmäßiges Urteil zurückzuweisen. Das Berufsgericht hat angenommen, der Vertrag zwischen den Parteien über das am 16. 10. 1975 gewährte Darlehen sei sittenwidrig. Hiergegen erhebt die Revision Verfahrens- und Sachrügen.

1. Der Revision ist zuzugeben, dass die - in den Vorinstanzen säumigen - Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages tragen. Wegen der Säumnis der Beklagten hatte das Berufsgericht auf der Grundlage des Sachvortrags der Kläger zu prüfen, ob der Darlehensvertrag vom 16. 10. 1975 sittenwidrig ist. Bei Säumnis der Beklagten Partei ist das tatsächliche mündliche Vorbringen der Kläger Partei als zugestanden anzusehen, soweit es eines Geständnisses fähig ist. Diese Rechtsfolge greift daher nicht ein, wenn ein Geständnis unwirksam wäre. Ein Geständnis kann insbesondere keine Wirkung entfalten, wenn es offenkundigen Tatsachen widerspricht. Selbst wenn die Kläger Partei solchen Tatsachen widersprechende Behauptungen aufstellt, muss die Klage auch bei Säumnis der Beklagten Partei abgewiesen werden, soweit der Klageantrag nach den dem Gericht offenkundigen Tatsachen ungerechtfertigt ist. Das Berufsgericht konnte daher auch die Monatsberichte der Deutschen Bundesbank mit ihren allgemein zugänglichen statistischen Berichten, also amtlich bekannt gemachtes Tatsachenmaterial gegen die Kläger verwerten, wenn diese Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

2.Ein Darlehensvertrag ist, wie der Senat schon mehrfach entschieden hat nach § 138 I BGB sittenwidrig, wenn zwischen den Leistungen des Darlehensgebers und den von ihm durch einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistungen des Darlehensnehmers ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Darlehensgeber die schwächere wirtschaftliche Lage des Darlehensnehmers bei der Festlegung der Vertragsbestimmungen bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt; dem steht es gleich, wenn sich der Darlehensgeber als der objektiv sittenwidrig Handelnde zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass sich der Darlehensnehmer nur aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Lage auf die ihn beschwerenden Darlehensbedingungen einlässt. Für die Prüfung der Sittenwidrigkeit kommt es dabei auf eine zusammenfassende Würdigung des Inhalts und des Zwecks des Geschäfts und der gesamten sonstigen Geschäftsumstände an. Im Rahmen dieser Gesamtbeurteilung ist der Senat befugt, die von dem Kläger festgelegten Allgemeinen Darlehensbedingungen auszulegen. Die Bank hat diese mustermäßigen Bedingungen für eine unbestimmte Anzahl der von ihren Darlehenskunden geschlossenen Verträge verwendet. Sie gelten auch für Vertragsbeziehungen der Kläger zu Kunden mit einem allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts, in dem sie ihren Sitz hat.

3. Das Berufsgericht hat - unter Einbeziehung der Vermittlerauslagen von 293 DM - und eines Teils der Restschuld-Versicherungsprämie einen effektiven Jahreszins von 32,73% errechnet und deswegen, selbst unter Berücksichtigung des allgemein erhöhten Risikos der Teilzahlungsbanken, auf der Grundlage eines Vergleichs mit den Zinssätzen für Ratenkredite anderer Kreditinstitute zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung angenommen. Hieraus hat es geschlossen, die Kläger nutze mit Darlehensverträgen dieser Art die in aller Regel schwierige Situation ihrer Kunden aus.

Ein Vergleich mit den als marktüblich und wirtschaftlich tragbar angesehenen Bedingungen anderer Kreditinstitute für Ratenkredite stellt, wie die o. a. Senatsurteile ergeben, eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags dar. Es ist danach möglich, einen Darlehensvertrag an den sonst gebräuchlichen, als wirtschaftlich tragbar angesehenen Bedingungen für Ratenkredite und für Darlehen der Teilzahlungsbanken zu messen.

4. Für die Gesamtwürdigung, ob der Darlehensvertrag sittenwidrig ist, sind die vertraglich festgelegten Leistungen des Darlehensnehmers für den von ihm in Anspruch genommenen Ratenkredit heranzuziehen. Diese Gegenleistung besteht aus den Kreditgebühren von 0,85% monatlich für die vorgesehene Kreditlaufzeit von 18 Monaten aus dem ursprünglichen Kreditbetrag. Die Kreditgebühren bilden laufzeitabhängige, in Geld zu entrichtende Entgeltleistungen für den Kapitalgebrauch und sind als Zinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts anzusehen. Nach dem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank für November 1976 belief sich der durchschnittliche Zinssatz für Ratenkredite im Oktober 1975 auf 0,34% monatlich aus dem ursprünglichen Kreditbetrag mit einer Streubreite von 0,30 bis 0,65%. Die Kläger hat zusätzlich 2% Bankbearbeitungsgebühr erhoben. Diese Gebühren sind zwar nicht laufzeitabhängig. Sie stellen jedoch eine Vergütung für die Kapitalbeschaffung und -überlassung, wenn nicht sogar eine Zinsberechnung dar. Nur bei ihrer Einbeziehung in den Vergleich mit den Bedingungen anderer Banken für vergleichbare Kredite lässt sich feststellen, wie teuer der Kredit für den Darlehensnehmer ist. Der Kläger lag mit diesen vom Darlehensnehmer zu zahlenden Entgeltsleistungen erheblich über dem allgemeinen Preisniveau für Ratenkredite.