Zinsschaden

Bezahlt ein Haftpflichtversicherer an den gegen seinen Versicherungsnehmer aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil vorgehenden Gläubiger zur Abwendung der Zwangsvollstreckung die titulierte Forderung, so steht nach Aufhebung des Urteils dem Versicherungsnehmer gegen den Gläubiger aus § 717II ZPO kein Anspruch auf Ersatz des Zinsschadens zu, der ihm entstanden wäre, wenn er selbst an den Gläubiger geleistet hätte.

Zum Sachverhalt: Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren, später aufgehobenen Urteil. Die Erstbeklagte hatte den bei der Klägerin berufshaftpflichtversicherten Patentanwalt S wegen falscher Beratung auf Schadensersatz in Anspruch genommen und gegen ihn am 31. 10. 1975 ein vorläufig vollstreckbares Urteil des Landgerichts über 33005,57 DM erwirkt. Sie erbrachte die ihr aufgegebene Sicherheitsleistung von 40000 DM durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft und forderte den S sodann unter Fristsetzung auf, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung die titulierte Forderung zu bezahlen. Daraufhin leistete die Klägerin für ihren Versicherungsnehmer an die Erstbeklagte im März und April 1976 Zahlungen von insgesamt 37 095,30 DM. Auf die Berufung des S wies das Oberlandesgericht durch Urteil vom 28. 6. 1977 die Klage der Erstbeklagte ab. Die von dieser eingelegte Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht: Dieses wies durch Urteil vom 31. 3. 1981 die Klage rechtskräftig ab. S verlangte anschließend von der Erstbeklagte vergeblich die Rückzahlung der an sie geleisteten Beträge und ließ sich sodann aufgrund der Bürgschaft von der Bank am 6. 7. 1981 die Summe von 40000 DM überweisen. Mit Schreiben vom 27. 8. 1981 erteilte er der Erstbeklagte eine so genannte Schlussabrechnung, in die er die Zahlungen von 37 095,30 DM als Verrechnungsposten einbrachte und mit der er einen Zinsschaden von 16087,78 DM geltend machte. Diesen begründete er damit, dass die jetzige Klägerin die von ihr gezahlten Beträge von Anfang 1976 bis Mitte 1981 auf dem Wertpapiermarkt hätte anlegen und dabei eine Durchschnittsrendite von jährlich 8,2% hätte erzielen können. Auf dieser Grundlage errechnete S eine Gesamtforderung von 53 183,08 DM und unter Abzug der erhaltenen Bürgschaftssumme von 40000 DM einen restlichen Anspruch von 13 183,08 DM. Darüber hinaus verlangte er die Zahlung weiterer 937,20 DM, die ihm als Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Bankbürgschaft entstanden waren. Beide Beträge begehrt nun die Klägerin mit der am 26. 11. 1981 eingereichten Klage von der erstbeklagte KG und ihrer Komplementär-GmbH, der Zweitbekl., wobei sie sich außer auf einen Rechtsübergang nach § 67 VVG auch auf eine von S im April 1982 vorgenommene Abtretung stützt und dazu behauptet, dem S wäre bei eigener Zahlung der 37095,30 DM an die Erstbeklagte eine gleich hohe Durchschnittsrendite wie ihr entgangen.

LG und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Auch die - zugelassene - Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne weder aus eigenem, noch aus gesetzlich übergegangenem oder abgetretenem Recht des S Ersatz für den geltend gemachten Anlage- schaden von 13183,08 DM verlangen.

Ein eigenes Recht habe ihr aus § 717 II ZPO nicht erwachsen können. für einen Forderungsübergang nach § 67 VVG fehle es an den gesetzlichen Voraussetzungen, da die Klägerin nicht auf den hier geltend gemachten Schaden ihres Versicherungsnehmers, sondern auf seine Haftpflichtverbindlichkeit geleistet habe. Auch die Abtretung durch S habe der Klägerin den Klageanspruch nicht verschaffen können. Einen Verlust von Anlagezinsen habe S nicht erlitten, da er selbst keine Zahlungen erbracht habe. Ein Schaden des S könne auch nicht im Wege einer normativen Korrektur aus der Fiktion hergeleitet werden, dass er dem S entstanden wäre, wenn die Klägerin nicht für ihn eingetreten wäre. Damit würde der Boden einer an der Person des Geschädigten orientierten Schadensberechnung zu weit verlassen. Aus ähnlichen Überlegungen erscheine es auch nicht gerechtfertigt, einen Ersatzanspruch des S aus dem Gesichtspunkt der Schadensliquidation im Drittinteresse zuzulassen. Ein Haftpflichtversicherer, der - wie hier die Klägerin - aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung Leistungen an den Geschädigten erbringe, sei nicht so eng in den Schadensfall einbezogen, wie dies für die Drittschadensliquidation erforderlich sei. In Höhe der weiter eingeklagten Rechtsanwaltskosten von 937,20 DM habe der Klägerin zwar aus abgetretenem Recht des S ein auf § 717 II ZPO beruhender Schadensersatzanspruch zugestanden. Dieser sei aber durch die von den Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung erklärte Aufrechnung mit ihrer Forderung auf Rückzahlung der Überzahlung erloschen.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

Zutreffend verneint das Berufsgericht einen Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht nach § 717 II ZPO auf Ersatz des eingeklagten Zinsschadens. Die Vorschrift des § 717 II ZPO beruht auf dem Grundsatz, dass der Gläubiger, der aus einem noch nicht rechtsbeständigen Titel vollstreckt, dies auf seine Gefahr unternimmt und deshalb die aus dem Vollstreckungszugriff entstandenen Folgen tragen muss, wenn der Vollstreckungstitel im Ergebnis keinen Bestand hat. Die Norm begründet also eine Risiko- oder Gefährdungshaftung des Gläubigers gegenüber dem Vollstreckungsschuldner. Einem Dritten, der für den Schuldner leistet, steht der Ersatzanspruch aus eigenem Recht nicht zu.

Im Ergebnis fehlerfrei hält das Berufsgericht auch einen auf § 717 II ZPO gegründeten Anspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht des S nicht für gegeben.

Es braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob, wie das Berufsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts meint, der Übergang eines Ersatzanspruchs des S auf die Klägerin nach § 67 VVG schon daran scheitert, dass diese nicht auf einen Schaden ihres Versicherungsnehmers, sondern auf dessen Haftpflichtverbindlichkeit gegenüber der Erstbeklagte gezahlt hat. Gegen diese Betrachtung könnten, wie die Revision mit Recht rügt, Bedenken bestehen, weil mit der Inanspruchnahme des S aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil der Versicherungsfall eingetreten und die Klägerin somit gemäß §§ 149, 156II VVG i. V. mit § 3 II 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung verpflichtet war, ihrem Versicherungsnehmer den durch die Belastung mit der titulierten Forderung der Erstbeklagte entstandenen Schaden zu ersetzen. Deshalb tritt der Versicherer in derartigen Fällen auch und in erster Linie zur Abwehr eines Versicherungsschadens von dem Versicherungsnehmer ein. Selbst wenn aber aus diesem Grunde zwischen dem versicherten Interesse des S und einem ihm zustehenden Ersatzanspruch aus § 717II ZPO im Umfang der von der Klägerin an die Erstbeklagte geleisteten Zahlung die für einen Forderungsübergang nach § 67 VVG erforderliche Kongruenz bestanden hat, so konnten für die Klägerin durch eine solche Legalzession doch jedenfalls keine weitergehenden Rechte begründet werden als durch die von S vorgenommene Abtretung der ihm gegen die Beklagten zustehenden Ansprüche, von der das Berufsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist.

Die Klageforderung von 13 183,08 DM ist aber unbeschadet des Rechtsgrundes für einen möglichen Rechtsübergang auf die Klägerin nach den zutreffenden Ausführungen des Berufsgericht deshalb nicht begründet, weil dem S hinsichtlich des hier allein geltend gemachten Zinsschadens kein Ersatzanspruch gegen die Erstbeklagte aus § 717 II ZPO und damit auch keine Forderung gegen die Zweitbeklagte nach den §§ 128, 161 II HGB zustand.

Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden i. S. der §§ 249ff. BGB vorliegt, beurteilt sich im Ansatz nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte. Aus einer solchen Differenzrechnung lässt sich vorliegend ein Zinsschaden des S nicht herleiten, da dieser den zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Geldbetrag nicht aus seinem Vermögen aufgebracht hat und deshalb auch nicht gehindert war, seine Geldmittel nach der Zahlung der Klägerin weiterhin auf dem Kapitalmarkt zinsbringend anzulegen.

Der geltend gemachte Zinsverlust kann auch nicht in normativer Betrachtung als Vermögenseinbuße des S angesehen werden. Allerdings kann auch bei einer Schädigung des Vermögens als solchem, um die es hier geht, eine wertende Korrektur der rechnerischen Schadensbilanz angezeigt sein, wenn diese die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht zureichend erfasst, etwa weil die Einbuße durch überpflichtige Leistungen des Geschädigten selbst oder durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird. Jedoch ist bei der Beurteilung der Frage, ob die von der Differenzhypothese ausgewiesenen schadensrechtlichen Ergebnisse nach Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen nicht hinnehmbar sind, zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung von Schadensersatzpflichten Zurückhaltung geboten. So können sich die Beklagten im Streitfall zwar nicht darauf berufen, dass S durch die Versicherungsleistung der Klägerin ein Vorteil zugeflossen ist, den er ohne die Vollstreckung nicht erhalten haben würde und durch den ein Vollstreckungsschaden aufgefangen worden ist. Insoweit ist, wie die Revision zu Recht geltend macht, nach dem Grundgedanken des § 843 IV BGB, der für Versicherungsleistungen der vorliegenden Art von § 67I VVG aufgenommen und besonders normiert worden ist, im Verhältnis zu den Beklagten die Zahlung der Klägerin in die Schadensbilanz als Aktivposten des S nicht einzustellen. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht dahin weitergeführt werden, dass darüber hinaus auch auf der Passivseite der Schadensbilanz der Gewinn einzustellen ist, der S entgangen wäre, wenn er sein eigenes Kapital zur Zahlung der Titelforderung hätte einsetzen müssen, der ihm aber in Wirklichkeit nicht entgangen ist, weil die Klägerin für ihn eingetreten ist. Deren Leistungen sind nur durch den Versicherungsfall ausgelöst worden; sie hätte nie für eine verzinsliche Anlage durch S zur Verfügung gestanden. S gleichwohl so zu behandeln, als sei ihm durch die Vollstreckung der Erstbeklagte die Nutzung seines Kapitals entzogen worden, würde zu einer Schadensfiktion führen, die über die normative Korrektur seiner Schadensbilanz hinausginge, weil sie an die Stelle des wirklichen Geschehens eine andere, hypothetische Schadensentwicklung setzen würde. In Wahrheit würde damit an einen Nutzungsentgang nicht der S, sondern der Klägerin angeknüpft, die ihre mit der Einstandspflicht aus dem Versicherungsverhältnis verbundenen eigenen Belastungen ganz allgemein nicht auf den Schädiger ihres Versicherungsnehmers abwälzen kann. Dass dem Schädiger die Anrechnung einer dem Geschädigten zugeflossenen Drittleistung auf seine Schadensersatzpflicht versagt wird, soll eine nicht gerechtfertigte Haftungsentlastung des Schädigers verhindern, nicht aber zu einer Haftungsausweitung auf einen in der Person des Geschädigten gar nicht entstandenen Drittschaden führen. Dass dieser Grundsatz dazu nicht herhalten darf, wird durch die Vorschrift des § 67 I 1 VVG bestätigt, der insoweit die Reichweite für eine normative Schadensbetrachtung absteckt. Diese Vorschrift lässt einen Ersatzanspruch nur in dem Umfang auf den Versicherer übergehen und normiert deshalb auch nur insoweit einen Schaden des Versicherungsnehmers, als der Versicherer diesem tatsächlichen Ersatz geleistet hat. Das war hier nur in Höhe der Zahlung von 37095,30 DM, nicht aber im Umfang der eingeklagten Zinsen der Fall. Würde deshalb S gemäß § 717 II ZPO auch in Höhe der ihm nur fiktiv entgangenen Zinsen von den Beklagten Schadensersatz verlangen können, so würde dies mangels gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Klägerin nach § 67 VVG selbst bei der Konstruktion einer Abtretungsverpflichtung analog § 255 BGB gegen das § 249 BGB zugrunde liegende schadensrechtliche Bereicherungsverbot verstoßen, auf das gerade bei dem Ersatz fiktiver Schäden besonderen Bedacht zu nehmen ist.