Zoll- und Handelsabkommen

Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (englisch: General. Agreement an Tariffs and Trade, Abk. GATT) - multilaterales zwischenstaatliches Abkommen, von 23 Unterzeichnetstaaten am 30. 10. 1947 mit dem Ziel in Kraft gesetzt, ihren Handelsverkehr durch Zollabbau zu liberalisieren. Kernstück des Vertragswerkes sind die in Zollrunden ausgehandelten Zollsenkungen, die nach dem Prinzip der Meistbegünstigung allen Mitgliedstaaten gewährt werden. Sie können also auch von Ländern in Anspruch genommen werden, die an den Verhandlungen über Zollsenkungen nicht unmittelbar teilgenommen haben. Das Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen wurde als Teil der angestrebten, aber nicht vollzogenen Gründung einer Internationalen Handelsorganisation vorläufig als Provisorium in Kraft gesetzt. Dadurch besteht die Rechtspflicht der Vertragsparteien nur für den Teil I (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Meistbegünstigung und Listen der Zollzugeständnisse) und Teil III (Verfahren der Zollverhandlungen, Beitritt u. a.) des Textes. Die im Teil II (innere Abgaben auf Waren, mengenmäßige Beschränkungen usw.) und Teil IV (bes. Vergünstigungen für Entwicklungsländer) enthaltenen Bestimmungen sind nur insoweit verbindlich, wie sie mit der Gesetzgebung des jeweiligen Landes in Einklang stehen. Deshalb hat z. B. die Mitgliedschaft sozialistischer Staaten im Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen bisher keinen Schutz vor Diskriminierung durch kapitalistische GATT-Mitgliedsländer bewirkt. Dem Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen gehören 83 Staaten als Vollmitglieder, 3 vorläufige und 17 De-facto-Mitglieder an (Stand Juli 1976). Von den insgesamt 103 Staaten zählen 25 zu den kapitalistischen Industrieländern, 72 zu den Entwicklungsländern und 6 zu den sozialistischen Staaten. Das GATT berichtet jährlich über die Entwicklung des internationalen Handels.