Zubilligung eines Schmerzensgeld
Auch wenn bei dem Verletzten infolge schwerster Hirnverletzung alle geistigen Fähigkeiten und die wesentlichen Sinnesempfindungen erloschen sind, kann die Zubilligung eines Schmerzensgeldes aus dem allgemeinen Gesichtspunkt einer symbolischen Wiedergutmachung gerechtfertigt sein.
Es ist nicht rechtsfehlerhaft, solchen falls trotz der besonderen Schwere der Verletzung nur ein Schmerzensgeld mittlerer Größenordnung (hier: DM 30000) deshalb zuzubilligen, weil eine auch nur teilweise Ausgleichung ohnehin nicht erzielt werden kann.
Zum Sachverhalt: Der Erstbekl., dessen Kfz-Haftpflichtversicherer die Zweitbeklagte war, fuhr mit seinem Pkw im Stadtbereich mit einem Blutalkohol von 1,7%o; seine Geschwindigkeit war mit mindestens 90 km/h weit überhöht. Dabei geriet er auf den Bürgersteig und in eine Fußgängergruppe. Er verletzte die damals 14 Monate alte Kl., die von ihrer Mutter auf dem Arm getragen wurde, lebensgefährlich; die Mutter wurde tödlich verletzt. Seitdem ist die Kläger infolge schwerster Hirnschädigung völlig gelähmt und keiner geistigen Betätigung oder Sinneswahrnehmung fähig; nur geringe Geschmacks-(nicht Geruchs-)empfindungen sind bei ihr nachweisbar. Sie lebt in einem von Ärzten geleiteten Kinderheim. Die volle Haftung der Beklagte ist außer Streit. Streit besteht nur noch darüber, in welchem Umfang der Kläger derzeit ein Schmerzensgeldanspruch zusteht. Insoweit begehrt die Kläger Schmerzensgeld in Form von Kapital und Rente, wobei sie beides der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Sie hat indessen als Wertvorstellung für das Kapital einen Betrag von über 100000 DM und für die Rente monatliche Zahlungen von etwa 200 DM angegeben.
Das Landgericht hat der Kläger eine einmalige Schmerzensgeldzahlung von 75000 DM zugesprochen und die weitergehenden Ansprüche abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagte den Schmerzensgeldanspruch weiterhin bis auf eine Kapitalforderung von 30000 DM abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Kläger und der Beklagte hatten keinen Erfolg.
Aus den Gründen: I. 1. Das Berufungsgericht (VersR 1975, 1152) begründet seine Entscheidung wie folgt.
a) Die Kläger habe bei dem Unfall neben zahlreichen Hautabschürfungen mehrere Schädelkalottenbrüche, einen Schädelbasisbruch, eine Hirnquetschung und einen Bruch des Gelenkknochens des rechten Oberarms erlitten. Nach vorübergehender leichter Besserung bei Aufklarung des Bewusstseins am zweiten Tage nach dem Unfall sei es zu einer zunehmenden Bewußtseinstrübung und zu Hirnkrämpfen gekommen. Es liege - so stellt das Berufungsgericht sachverständig beraten weiter fest - jetzt eine allerschwerste Schädigung des Gehirns vor, die weitgehend die Funktionen des Hirnmantels ausgeschaltet habe. Im Wesentlichen sei nur noch die Hirnstammtätigkeit erhalten bei Ausschaltung aller geistigen Funktionen. Eine Besserung des Zustandes sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Während der Aufklarung ihres Bewußtseins am zweiten Tage nach dem Unfall habe die Kläger höchstens in sehr geringem Umfang körperliche Schmerzen empfunden, doch könne auch dies nicht wenigstens mit dem auch bei Anwendung des § 287 ZPO erforderlichen Sicherheitsgrad festgestellt werden. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes zieht das Berufungsgericht auch in Betracht, dass der Erstbeklagte den Unfall durch ausgesprochen verantwortungsloses Verhalten verursacht habe. Dagegen komme den Vermögensverhältnissen der Parteien keine entscheidende Bedeutung zu, da der Erstbeklagte haftpflichtversichert sei, während für die Kläger das Schmerzensgeld nach den Umständen nur Genugtuungsfunktion haben könne.
b) Auf dieser Grundlage führt das Berufungsgericht aus: Als einmaliger Kapitalbetrag seien 30000 DM angemessen. Wegen der psychischen Zerstörung der Kläger sei ein Ausgleich immateriellen Schadens nicht möglich. Damit gewinne die Genugtuungsfunktion entscheidende Bedeutung, und hier sei auch die nicht überbietbare Schwere der Verletzung sowie das schwerwiegende Verschulden des Beklagten zu berücksichtigen. Als Genugtuung aber sei der zuerkannte Betrag ausreichend. Eine zusätzliche Schmerzensgeldrente stehe der Kläger derzeit nicht zu. Ihr könne, da sie nach sachverständiger Beurteilung nur „ein körperliches Überbleibsel einer menschlichen Person sei, über die ihr derzeit zuteil werdende Pflege hinaus nicht sinnvoll geholfen werden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung könnte eine Schmerzensgeldrente allenfalls in Betracht kommen, wenn sich die Kläger in irgendeiner Weise ihres Zustandes bewußt wäre. Das sei aber nicht der Fall, da sie körperlicher und geistiger Empfindungen unfähig sei. Abschließend stellt das Berufungsgericht klar, dass der zugesprochene Betrag nicht Schmerzensgeldansprüche abgelte, die sich ergeben könnten, falls die Kläger wieder fähig werden sollte, ihren Zustand irgendwie zu begreifen. (Künftige Ansprüche auf Ersatz auch immateriellen Schadens sind Gegenstand eines in der Revisionsinstanz nicht angefochtenen Feststellungsausspruchs.)
2. Die Revisionen der Parteien machen geltend, das Berufungsgericht habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes den unangefochten festgestellten Sachverhalt unter teilweise unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt.
a) Die Revision der Kläger rügt insbesondere, das Berufungsgericht habe zu Unrecht überhaupt keinen Ansatz für eine Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes gesehen. Auch habe es der Genugtuungsfunktion eine zu geringe Bedeutung zugemessen. Insbesondere habe es sich mit der Frage, ob Kapital- oder Rentenform oder beides zweckmäßiger sei, nicht angemessen auseinandergesetzt und verkannt, dass auch eine Rentenzahlung der Genugtuung dienen könne, selbst wenn sie der Kläger nicht in irgendeiner Weise zu helfen vermöge.
b) Die Revision der Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, das Berufungsgericht habe zwar zu Recht nur die Genugtuungsfunktion in Betracht gezogen; es habe dieser aber angesichts der weitgehenden physischen Vernichtung der Person der Kläger eine zu große Bedeutung beigemessen, obwohl sogar die gänzliche Vernichtung der Person durch ihre Tötung nicht zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen könne. Richtigerweise hätte das Berufungsgericht nur auf den ersten (kurzen) Zeitraum abstellen dürfen, in dem die Kläger noch zu wie auch immer gearteten Empfindungen in der Lage gewesen sei.
II. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung stand. Seit der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (GSZ) BGHZ 18, 149ff. = NJW 1955, 1675 = vorstehend Nr. 8 entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass dem Schmerzensgeld eine doppelte Funktion zukommt. Es soll dem Geschädigten in erster Linie einen angemessenen Ausgleich für seine nicht vermögensrechtlichen Schäden bieten, aber auch dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet (vgl. auch BGHZ 35, 363 [369] = NJW 1961, 2059 = vorstehend Nr. 18).
1. Es ist, jedenfalls soweit man die Ausgleichsfunktion in dem herkömmlichen Sinne dahin versteht, dass dem Verletzten für seine immaterielle Einbuße anderweit Annehmlichkeiten geboten werden sollen, nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht unter den hier vorliegenden Umständen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes diese Funktion, die sonst im Vordergrund steht (BGHZ 18, 149 [154] = NJW 1955, 1675 = vorstehend Nr. 8), ganz außer Betracht läßt. Allerdings kann der Zubilligung eines Schmerzensgeldes aus dem Gesichtspunkt der Ausgleichung nicht entgegenstehen, dass der Ausgleich der immateriellen Unbill unvollständig oder auch nicht einmal annähernd möglich ist. Schon vorübergehende und erst recht substantielle Beeinträchtigungen der physischen und psychischen Person sind Vermögenswerten nie kommensurabel. Es mag auch dahinstehen, ob wenigstens unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs in dem eingangs umschriebenen engeren Sinne das Schmerzensgeld schon dann funktionslos ist, wenn dem Verletzten sogar subjektiv das Bewußtsein seiner Schädigung verlorengegangen ist (vgl. BGHZ 18, 156f. = NJW 1955, 1675 = vorstehend Nr. 8; a.A. Deutsch, JuS 1969, 148, 199, der übrigens aaO, S. 197 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil VersR 1961, 165 darauf hinweist, dass eine vollständige Trennung der beiden Funktionen nicht möglich sein dürfte). Im vorliegenden Falle ergeben nämlich die Feststellungen überdies, dass die fast totale Zerstörung der Persönlichkeit der Kläger sie nicht nur hindert, den Zusammenhang der Entschädigungszahlung mit ihrem Schaden zu erfassen, sondern dass (mindestens derzeit) ihr persönliches Befinden über die ihr zuteil werdende sachgemäße Pflege hinaus (für deren Kosten der Beklagte ohnedies aufkommt) weder subjektiv noch auch nur objektiv einer Förderung zugänglich ist. Angesichts dessen erscheint der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts naheliegend. Denn als Ausgleich kann es nicht schon angesehen werden, wenn dem Verletzten lediglich ein Bankkonto verschafft wird (Wussow, UnfallhaftpflichtR, 12. Aufl., Rdnr. 1181).
Anders wäre es, wenn nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung auch eine echte Ausgleichung gegenüber den Angehörigen oder gar den Erben in Betracht gezogen werden könnte. Das trifft aber weder hinsichtlich der Ausgleichs- noch hinsichtlich der Genugtuungsfunktion zu. Vielmehr ist der Schmerzensgeldanspruch als höchstpersönliches Recht des Verletzten ausgestaltet (BGH, vorstehend Nr. 3 = VersR 1953, 497, st. Rspr.). Auch sein abgeleiteter Erwerb durch die Erben wird nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 847 I 2 BGB „in Kauf genommen (BGH, vorstehend Nr. 32 = VersR 1967, 1075; vgl. auch BGH, NJW 1974, 1326 = VersR 1974, 971). Am deutlichsten erhellt der höchstpersönliche Charakter des Schmerzensgeldes daraus, dass da, wo allein die Angehörigen oder die Erben als Begünstigte in Frage stehen könnten, wenn nämlich die schädigende Handlung unmittelbar den Tod herbeigeführt hat, ein vom Vermögensschaden unabhängiger Entschädigungsanspruch ungleich etwa dem Wergeidanspruch älterer Rechte überhaupt nicht vorgesehen ist. Diese Entscheidung des Gesetzes ist verbindlich, gleich ob man sie rechtspolitisch billigt oder mit manchen ihre Änderung erstrebt (vgl. Walter, Kfz-Recht von A-Z, Schmerzensgeld Bern. E I).
2. Damit lag es nahe, die Frage, ob und in welcher Höhe im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld zu gewähren sei, nur unter dem Gesichtspunkt der Genugtuungsfunktion zu prüfen. Gleich aber, wie man die Funktion des Schmerzensgeldes hier einordnen will, kann auch der Revision der Beklagte nicht darin gefolgt werden, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes allenfalls habe von den kurzfristigen Schmerzempfindungen ausgehen dürfen, die die Kläger in den ersten Tagen nach dem Unfall noch aufzunehmen vermocht hat.
a) Die Beklagte meinen zu Unrecht, für eine Leistung nach § 847 BGB könne nur da Raum sein, wo der Verletzte, wenn schon nicht diese selbst zur Kenntnis zu nehmen, so doch die sie veranlassende Beeinträchtigung zu empfinden vermöge. Sie verkennen, dass beim Schmerzensgeldanspruch, wenn er auch nicht in eine Privatstrafe ausarten soll (Soergel-Zeuner, BGB, 11. Aufl., § 847 Rdnr. Ilm. Nachw.), vor allem unter dem Aspekt der Genugtuung unverkennbar auch noch etwas vom Charakter der Buße mitschwingt (BGHZ 18, 155 = NJW 1955, 1675 = vorstehend Nr. 8; vgl. auch BVerfGE 34, 269 = NJW 1973, 1221 [1226]; Deutsch, JuS 1969, 202f.: Sanktion, Prävention, so auch in Haf- tungsR I, § 27 III 3). Diese Seite des Schmerzensgeldes muß besondere Bedeutung dann gewinnen, wenn wie hier die Verletzte zwar noch (als Voraussetzung für ihren eigenen Anspruch) lebt, wenn aber gerade die schadensbedingte Zerstörung ihrer Persönlichkeit ihr die Einsicht sowohl in ihren Verlust wie in die Bedeutung des Ausgleichs benimmt.
Zwar mag es für die Gestaltung der dem Schädiger aufzuerlegenden Genugtuung oft von Bedeutung sein, in welcher Weise der Verletzte diese wahrzunehmen und als solche zu empfinden vermag. Es kann aber nicht zugegeben werden, dass für eine Leistung des Schädigers überhaupt nur Raum ist, wo eine solche Wahrnehmungsfähigkeit besteht. Der Große Senat des BGH (BGHZ 18, 157 = NJW 1955, 1675 = vorstehend Nr. 8) ist aus ähnlichen Erwägungen schon zur Bejahung eines Schmerzensgeldes für den gedachten Fall gekommen, dass die dem Schädiger allenfalls aufzuerlegende Zahlung für den Verletzten wegen seiner besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse gar nicht fühlbar werden kann. Nichts anderes kann aber gelten, wenn der Verletzte wegen der Zerstörung oder zeitweisen Aufhebung seiner psychischen Funktionen die Zahlung selbst nicht mehr wenigstens als symbolhaften Akt der Buße wahrzunehmen oder zu würdigen vermag. Vielmehr müssen hier, eben weil der Gesichtspunkt der Buße auch bei der Motivierung des Schmerzensgeldes in den Vordergrund tritt, ähnliche Erwägungen Platz greifen, wie die, auf denen es beruht, dass nach allgemeiner Meinung auch der Schutz der Ehre der menschlichen Person gegen Beeinträchtigungen primär nicht materieller Natur, nicht voraussetzt, dass der Beeinträchtigte fähig ist, diese Beeinträchtigung zu erkennen. In Fällen, in denen wie hier diese Unfähigkeit zur Wahrnehmung gerade auf der Unrechtshandlung beruht, kommt dem noch vermehrtes Gewicht zu (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, VersR 1961, 287 [288]).
b) Bei alledem mag es fraglich erscheinen, ob nicht die Leistung des Schädigers an den Verletzten dort, wo dieser weder die Verletzung noch die durch sie ausgelöste Wiedergutmachungsleistung wahrzunehmen vermag, die herkömmliche Rechtsfigur der Genugtuung ebenso überschreitet wie den oben abgehandelten Gesichtspunkt des Ausgleichs im engeren Sinne. Es liegt nicht fern, dass sich die beiden Zweckrichtungen des Schmerzensgeldes in derartigen besonderen Fällen in einem beiden gemeinsamen Bereich überschneiden (vgl. auch Deutsch, JuS 1969, 202), in dem ein nicht notwendig pönaler, verfeinerter Sühnegedanke im Sinne der gesetzlichen Regelung fordert, dass die schwere Beeinträchtigung des Menschseins nicht ohne eine wenigstens zeichenhafte Wiedergutmachung bleibe. Diese Wiedergutmachung kann hier allerdings nicht auf die konkret oder abstrakt für den Betroffenen fühlbare Korrektur einer empfundenen Verletzung bezogen sein, sondern nur in symbolhafter Weise die Beeinträchtigung der in der Rechtsordnung bedingungslos geschützten Person sühnen. Dieser sich aufdrängende Gedanke dürfte der Grund dafür sein, dass sich die Rechtsprechung bisher, soweit ersichtlich, nicht entschließen konnte, wenigstens in solchen Fällen ein Schmerzensgeld überhaupt zu versagen, in denen der Verletzte mit Wahrscheinlichkeit keine Schmerzen und mit Sicherheit keine Genugtuung empfinden konnte (etwa weil er in der Zeit zwischen Unfall und Tod nie das Bewusstsein wiedererlangt hat - vgl. Senatsurteil, vorstehend Nr. 32 = VersR 1967, 1075; ferner Walter, Bern. D 1 8 m. Nachw.). Deshalb sieht sich der erkennende Senat ungeachtet der Folgerichtigkeit, die der von den Beklagten mit ihrer Revision vertretenen Auffassung nicht abgesprochen werden kann, nicht veranlasst, in einem Falle der vorliegenden Art nunmehr ein Schmerzensgeld grundsätzlich zu versagen, zumal auch die Beklagte sich nicht dagegen wehren, einen Betrag von 20000 DM zahlen zu müssen.
3. Hiervon zu unterscheiden ist - und dies verkennt die Revision der Kläger - die Frage, wie in einem solchen Fall die Bemessung des Schmerzensgeldes auszurichten ist.
a) Hier gilt es zunächst zu beachten, dass der schon im Ansatz mit Unvollständigkeiten behaftete Versuch, immaterielle Unbill gegen geldwerte Vorteile aufzuwiegen, in solchen Fällen gänzlich außer Betracht zu bleiben hat. Auch unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung haben Erwägungen zu unterbleiben, die sonst an das beim Geschädigten erzielbare subjektive Genugtuungsempfinden anknüpfen. Aus beiden wird ersichtlich, dass hier die Relation zwischen den Auswirkungen der Beeinträchtigung und der notwendig geldwerten Gegenleistung in besonderem Maße gelockert ist, weil das Schmerzensgeld in seiner Funktion noch weiter entmaterialisiert ist, als dies schon dem herkömmlichen Genugtuungsgedanken entspricht. Damit schon verbietet sich der Versuch, die Bemessungsfrage einfach dadurch zu lösen, dass man die Bewusstseinsstörung bzw. Aufhebung hinwegdenkt, die den Verletzten hindert, die Beeinträchtigung wie auch den Ausgleichsversuch zu erkennen (so aber u.a. Günther, Schmerzensgeld, 1964, S. 125; vgl. auch S. 122; ähnlich wohl Füchsel, DAR 1968, 255, der auf Ersatz für entgangene Lebensfreude abstellen will).
Es verbietet sich auch die scheinbar naheliegende Erwägung, es dürfe dem Schädiger nicht zugutekommen, dass er mit der gleichzeitigen Ausschaltung oder Zerstörung wichtigster psychischer Funktionen des Geschädigten sogar einen besonders gravierenden Schaden gesetzt hat. dass jenseits des Bereiches des Ausgleichs von Schmerzen im weiteren Sinne keine verbindliche Relation zwischen der Schwere der Schädigung und der Höhe des Schadens bestehen muss, ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber nicht nur, wie oben bemerkt, die Zerstörung des Lebens als solche nicht mit einer zivilrechtlichen Sühne belegt, sondern dass überdies die ganz herrschende Rechtsprechung dem Umstand, dass der Geschädigte die Verletzung nur wenig überlebt hat, selbst dann als schmerzensgeldmindernd und nicht
b) etwa als Grund für seine Erhöhung betrachtet, wenn der Tod gerade durch das Unfallereignis verursacht worden ist (BGH, NJW 1961, 1575 = vorstehend Nr. 17 = VersR 1961, 661; Wussow, Rdnr. 1187 m.w. Nachw., Eylmann, MDR 1961, 727; die Gegenmeinung-Nachw. bei Eylmann, aaO, ferner Weimar, MDR 1966, 297 - hat angesichts der klaren Entscheidung des Gesetzes in der Praxis keine Gefolgschaft gefunden; vgl. auch Lieberwirth, Das Schmerzensgeld, 3. Aufl., S. 71 f.).
c) Damit hat sich die Bemessung eines Schmerzensgeldes, das nicht nur keinen Ausgleich bewirken, sondern das nach den Umständen beim Verletzten auch keine irgendwie geartete Empfindung der Genugtuung hervorrufen kann, wie bemerkt, nach seiner zeichenhaften Sühnefunktion auszurichten. Das bedeutet nach der einen Seite, dass die Zahlung den Schädiger als fühlbares Opfer treffen soll. Zum anderen aber besteht keine Notwendigkeit, den Schmerzensgeldbetrag an den Summen zu orientieren, zu denen sich die Rechtsprechung genötigt sieht, um bei vom Verletzten bewusst erlittenen schwersten Dauerschäden einen wenigstens annähernden Ausgleich zu versuchen.
d) Zieht man all dies in Betracht, dann erscheint im vorliegenden Fall die Bemessung des Schmerzensgeldbetrages, die als solche dem Tatrichter vorbehalten ist, auf den nicht herausgehobenen Betrag von 30000 DM nicht rechtsfehlerhaft. Durch die Wahl einer Leistung, die in ihrer Höhe der ungewöhnlichen Schwere der Verletzung weiter angenähert wäre, könnte keine Genugtuungsfunktion erhöht werden. Andererseits wäre eine weitergehende Bereicherung von Angehörigen oder Erben, der ein eigener Sinn fehlt, weder sittlich noch volkswirtschaftlich wünschenswert (vgl. auch Lieberwirth, S. 34; M.J. Schmidt, JR 1974, 368). Schließlich ist Sro//(Verh. des45. DJT 196411, S. 152) darin zuzustimmen, dass auch die Heranziehung des Schädigers zum Ersatz materieller Schäden, die gerade im Falle der Kläger erheblich ist und für die Zukunft noch erheblicher werden kann, ein zusätzliches Mittel zur Befriedigung des Genugtuungs-(bzw. Sühne-)Bedürfnisses bildet. Diesen Gedanken kommt besondere Bedeutung zu, wo wie hier nicht ein subjektives Genugtuungsempfinden, sondern nur noch die abstrakte Wahrung der personalen Würde erreichbar ist.