Züchterprämie

Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass § 13 Abs. 3 ZBO zu einseitig die Interessen des Beklagten ohne ausreichende sachliche Gründe gegenüber denen der Erwerber von tragenden Stuten begünstigt. Dagegen sind die für den Besitzwechsel und die Züchterprämien maßgeblichen Vorschriften nicht, wie die Rev. meint, in sich widersprüchlich oder unklar.

Im 1. Absatz von § 13 ZBO klärt der Beklagten, ohne eigene sachenrechtliche Regeln aufzustellen, dass er als Eigentümer oder Besitzer - damit will der Beklagten erkennbar auch den Wechsel von Pachtverhältnissen berücksichtigen - nur anerkennt, wer sein Recht durch den in § 11 ZBO geregelten Abstammungsnachweis ausweisen kann; ein Besitzwechsel in den letzten 8 Tagen vor der Anzeige muss zusätzlich mitgeteilt werden. Im zweiten Absatz schreibt der Beklagten die unverzügliche Mitteilung des Besitzwechsels vor. Aus dem 3. Absatz folgt, dass das Wort unverzüglich im 2. Absatz als eine Frist von 8 Tagen verstanden wird. Wird diese Frist nicht gewahrt, so gilt bei der Umschreibung als Tag des Besitzwechsels der Tag des Eingangs der Besitzwechselanzeige bei dem Beklagten Diese Regel verleitet nicht zu Missverständnissen. Aus ihr folgt vielmehr, dass der Beklagten bei verspäteten Besitzanzeigen als Tag des Besitzwechsels ein Datum wählen will, das tatsächlich nicht richtig sein kann. Das Berufungsgericht hat diese Regelung mit Recht als Fiktion angesehen. Der Inhalt der Regel ist für jeden Leser ohne weiteres erkennbar. Ebenso kann aus ihr i. V. m. § 4 Nr. 4e ZBO unschwer entnommen werden, dass der bisherige Besitzer oder Eigentümer als Züchter eines Fohlens vermerkt wird, das in der Zeit zwischen dem Besitzwechsel und dessen Anzeige geboren wird, wenn der Besitzwechsel später als acht Tage dem Beklagten mitgeteilt worden ist.

Auf die von der Rev. angenommenen Widersprüche zwischen den hier in Betracht kommenden Bestimmungen der ZBO und der TRO kommt es deshalb nicht an, weil nach § 24 Abs. 2 der Satzung des Beklagten diese und infolgedessen auch die zu ihr ge- hörende ZBO der nach § 12 Nr. 3 der Satzung nur vom Hauptausschuss zu beschließenden TRO vorgehen.

Wenn die Züchterprämie nur in § 3 Nr. 3 h der Satzung und in der TRO, nicht aber in der ZBO erwähnt wird, führt dies zu keinen Unklarheiten oder Lücken. Die von Rennpreisen abhängige Züchterprämie soll nach § 15 Abs. 2 TRO der Züchter als Anreiz für die Aufzucht weiterer Traber erhalten, und wenn er nicht mehr als Züchter tätig ist, nach § 15 Abs. 6 TRO der vom Beklagten zu führende Zuchtfonds:

Diese Vorschriften über die Meldung von Besitzwechseln und über die Verteilung der Züchterprämien führen dazu, dass der Erwerber eines tragenden Muttertieres unwiederbringlich erhebliche Nachteile erleidet, wenn er die in § 13 Abs. 3 ZBO genannte Meldefrist versäumt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er dies verschuldet hat oder nicht. Aus den schon unter a) gewürdigten Vorschriften folgt, dass dem Veräußerer die Züchterprämien bei einem verspätet angezeigten Besitzwechsel zustehen. Dieser darf den Anspruch darauf nicht dem Erwerber abtreten, weil § 15 Abs. 5 TRO die Unübertragbarkeit des Anspruchs, auf die Züchterprämien bestimmt . Der schon erwähnte § 15 Abs. 6 TRO führt hier dazu, dass die nach dem unbestrittenen Vortrag des Kläger sehr erheblichen für K. angefallenen und voraussichtlich auch in Zukunft noch anfallenden Züchterprämien ihm auch dann nicht zufließen, wenn der Verkäufer Z. nicht mehr Traber züchtet.

Diese unter Umständen mit hohen wirtschaftlichen Nachteilen verbundene Regelung ist deshalb besonders streng, weil die Anzeigefrist außergewöhnlich kurz bemessen ist und der Beklagten Verband ferner die verspätete Anzeige weder bei nachgewiesener unverschuldeter Fristversäumnis als rechtzeitig gelten noch dem Anzeigenden die Möglichkeit offen lässt, nachträglich überzeugende Beweise für den Zeitpunkt des Eigentums- oder Besitzwechsels beizubringen. Das ist nur hinnehmbar, wenn be- sondere Interessen des Beklagten gerade bei dem Erwerb von tragenden Stuten die sehr kurze Anzeigefrist und deren unbedingte Einhaltung ohne jede Abhilfemöglichkeit fordern. Die dazu vom Berufungsgericht angestellte allgemeine Erwägung, die Frist könne leicht durch die einfache Ausfüllung und Absendung des Vordrucks gewahrt werden, berücksichtigt diese Gesichtspunkte nicht. Dasselbe gilt für seinen Hinweis darauf, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stelle keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz bei einer Fristversäumnis dar. Es fehlt deshalb die nach § 242 BGB gebotene Abwägung, ob die Verbandsinteressen auch die Meldung des Erwerbseiner tragenden Stute binnen einer kurzen Ausschlussfrist ohne die Möglichkeit einer nachträglichen Entlastung durch eine entsprechende Beweisführung fordern. Unter diesen Gesichtspunkten muss der Sachverhalt daher, gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, noch aufgeklärt werden. Erst wenn insoweit bestimmte tatsächliche Feststellungen getroffen worden sind, kann abschließend unter Würdigung der beiderseitigen Interessen über die Angemessenheit der in § 13 Abs. 2 und 3 ZBO getroffenen Regelung entschieden werden.