Züchtervereinigung

Eine anerkannte Züchtervereinigung ist berechtigt, an die Eintragung eines gekörten Hengstes in das Zuchtbuch höhere Anforderungen zu stellen, als sie für die Körung verlangt werden.

Zuchtprogramm, Zuchtziele und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Eintragung eines Zuchttieres in das Zuchtbuch müssen sich aus der Satzung ergeben; es genügt nicht, dass sie in der Zuchtordnung genannt sind, wenn diese nicht Satzungsbestandteil ist.

Zum Sachverhalt: Der Kläger betreibt eine private Deckhengststation. Er ist Mitglied des verklagten Pferdezuchtverbandes, einer staatlich anerkannten Züchtervereinigung. Der Kläger verlangt vom Beklagten die Eintragung seines Hengstes W in das Zuchtbuch. Der Hengst W wurde am 17. 11. 1979 vom Köramt in O. gekört und am 19. 11. 1979 in das dortige Hengstbuch eingetragen. Nachdem der Kläger W erworben hatte, führte er ihn am 9. 1. 1981 der Eintragungskommission des Beklagten zum Zwecke der Eintragung in dessen Zuchtbuch vor. Der Beklagten hat in seiner Zuchtbuchordnung vom 9. 5. 1980 die Voraussetzungen für die Eintragung eines gekörten Hengstes ins Zuchtbuch geregelt. Er stellt dafür höhere Anforderungen, als sie für die Körung maßgebend sind. Die Eintragungskommission lehnte die Eintragung von W in das Zuchtbuch mit der Begründung ab: Zu wenig Rasse- und Geschlechtstyp; tief angesetzter Unterhals; fesselweich, vorne zeheneng. Der in der Zuchtbuchordnung vorgesehene Einspruch des Kläger blieb erfolglos. Der Kläger hat unter anderem mit der Begründung, der Beklagten müsse jeden gekörten Hengst in das Zuchtbuch eintragen, beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Hengst W in das Zuchtbuch des Beklagten Pferdezuchtverbandes einzutragen. Der Beklagten ist der Klage mit dem Hinweis entgegengetreten, das Tierzuchtgesetz überlasse es den Züchtervereinigungen, die Anforderungen für die Eintragung eines Hengstes in das Zuchtbuch festzulegen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hat als zurzeit unbegründet keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Für den Klageanspruch ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, und der Kläger hat den satzungsmäßig vorgesehenen, vereinsinternen Instanzenzug erschöpft.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Eintragung seines Hengstes W in das Zuchtbuch des Beklagten habe. Dieser dürfe für die Eintragung höhere Anforderungen an den Zuchtwert stellen, als dies bei der Körung der Fall sei. Da der Hengst des Klägers diese Anforderungen nicht erfülle, verweigere der Beklagten mit Recht dessen Eintragung. Dies greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an. Nach § 3 I des TierzuchtG vom 20. 4. 1976 darf ein männliches Tier zum Decken nur verwendet werden, wenn es gekört ist. Über die Körung entscheidet die zuständige Behörde, nachdem das männliche Tier auf einer Körveranstaltung beurteilt worden ist. Voraussetzung für die Körung ist unter anderem ein Abstammungsnachweis, aus dem hervorgehen muss, dass beide Elternteile in das Zuchtbuch eingetragen sind. Daraus folgt, dass die männlichen Nachkommen eines gekörten Hengstes, der nicht ins Zuchtbuch eingetragen ist, selbst nicht wieder gekört werden können, weil der Züchter den Abstammungsnachweis nicht führen kann. Das Zuchtbuch ist ein von einer anerkannten Züchtervereinigung - bei dem Beklagten handelt es sich um eine solche - geführtes Register der Zuchttiere zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen. Die Entscheidung über die Eintragung eines gekörten männlichen Tieres ins Zuchtbuch, und damit mittelbar über die Körfähigkeit der männlichen Nachkommen, obliegt der anerkannten Züchtervereinigung. Gem. § 8 IV Nr. 4 lit. c. TierZG ist unter anderem Voraussetzung für die staatliche Anerkennung einer Züchtervereinigung, dass jedes Tier, das die Anforderungen für die Eintragung erfüllt, in das Zuchtbuch eingetragen wird. Das Gesetz verlangt also, dass die Züchtervereinigung, die ein körperschaftlicher Zusammenschluss von Züchtern zur Förderung der Tierzucht sein muss, den ihr angehörenden Züchtern einen satzungsmäßigen Anspruch auf Eintragung eines männlichen Tieres in das Zuchtbuch gewährt, das die Anforderungen für die Eintragung erfüllt. Das Gesetz enthält jedoch keine ausdrückliche Regelung darüber, um welche Anforderungen -es sich dabei handelt und wie diese beschaffen sein müssen, insbesondere ob sie höher sein dürfen als die Anforderungen an den Zuchtwert bei der staatlichen Körung. Eine an Sinn und Zweck des Gesetzes unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung orientierte Auslegung ergibt, dass die Züchtervereinigungen im Rahmen ihrer - allerdings durch das staatliche Anerkennungsverfahren eingeschränkten - Satzungsautonomie die Anforderungen an den Zuchtwert für die Eintragung eines Zuchttieres in das Zuchtbuch selbst bestimmen können und deshalb auch strengere Anforderungen als bei der staatlichen Körung stellen dürfen. Zweck des Tierzuchtgesetz ist es, im züchterischen Bereich die tierische Erzeugung so zu fördern, dass. die Leistungsfähigkeit der Tiere erhalten und verbessert wird, die Wirtschaftlichkeit der tierischen Erzeugung erhöht wird und die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen . Diese Ziele sollen, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes ergibt, durch ein Zusammenwirken staatlicher Behörden und von Züchtervereinigungen erreicht werden. Insoweit hat sich durch das Tierzuchtgesetz 1976 gegenüber dem früheren Rechtszustand nichts geändert.