Zuerkennung eines Schmerzensgeld

Nach rechtskräftiger Zuerkennung eines Schmerzensgeldes kann ein weiteres Schmerzensgeld für Verletzungsfolgen verlangt werden, mit deren Eintritt bei der Bemessung des ursprünglich zuerkannten Schmerzensgeldes nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war.

Zum Sachverhalt: Der am 11. 7. 1929 geborene Kläger macht Ansprüche auf Zahlung einer Rente und eines Schmerzensgeldes wegen der Folgen eines am 6. 7. 1938 erlittenen Schulunfalles geltend. Bei dem Schließen eines Fensters durch einen anderen Schüler war eine Scheibe zersprungen. Ein Splitter davon drang tief in die linke Kniekehle des Klägers und durch trennte die Wadennerven. Infolgedessen versteifte der linke Fuß, auch verkürzte sich dieses Bein. Die Beklagte wurde u.a. im Jahr 1940 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500 RM und im Jahr 1952 zum Ersatz der Aufwendungen für orthopädische Schuhe verurteilt. Der Kläger erlernte den Beruf eines Friseurs. Anfang 1949 machte er sich selbständig. Im Jahr 1973 gab er den Friseursalon aus gesundheitlichen Gründen auf.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte u. a. zu verurteilen, an ihn - zusätzlich zu dem bereits zuerkannten Schmerzensgeld - ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Das LG, bei dem der Kläger Ersatz für die Kosten verlangt hat, die durch die infolge seiner Unfallverletzung notwendig gewordene Einstellung einer Haushaltshilfe entstanden waren, hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 16380 DM zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte, soweit sie sich gegen die Abweisung des Schmerzensgeldantrages richtete, Erfolg.

Aus den Gründen: III. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Zubilligung eines weiteren Schmerzensgeldes wegen der Rechtskraft des Urteils des Landgericht Münster vom 4. 11. 1940 abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Der Kläger hat zwar im Jahre 1940 ohne Einschränkung die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangt, das ihm auch, insbesondere ohne zeitliche Begrenzung und unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung, in Höhe von 500 RM zugesprochen worden ist. Entgegen der Auffassung von Wussow (Das

UnfallhaftpflichtR, 12. Aufl., Tz. 1184) steht die Rechtskraft einer solchen Entscheidung der Berücksichtigung nachträglich eingetretener oder erst erkennbar gewordener Verletzungsfolgen nicht entgegen (BGHZ 18, 149 [167] = NJW 1955, 1675 = vorstehend Nr. 8; BGH, VersR 1963, 1048 [1049]). Die Rechtskraft kann stets nur so weit reichen, wie über den Anspruch entschieden worden ist. Bei einem Urteil über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes kann sie daher nur für Unfallfolgen gelten, die bei dem Erlass der Entscheidung schon vorhersehbar waren (Rohde, VersR 1960,1059). Damals noch nicht erkennbare erst später eingetretene immaterielle Nachteile können also von der Rechtskraft der ersten Entscheidung über das Schmerzensgeld nicht erfasst worden sein. Werden sie geltend gemacht, so stimmen, entgegen der Auffassung von Geriete (VersR 1955, 511), die Streitgegenstände in beiden Verfahren nicht überein.

Allerdings rechtfertigt nicht jede Abweichung von der zunächst erwarteten Entwicklung der Unfallfolgen den Anspruch auf die Zahlung eines zusätzlichen Schmerzensgeldes. Insbesondere genügt nicht schon eine erneute Erkrankung auf Grund der Unfallfolgen, selbst wenn sich diese dadurch verschlimmern. Bedeutsam werden können nur solche Spätfolgen oder Komplikationen, die der Richter bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt hat, weil ihr Eintreten nicht oder nicht ernstlich zu erwarten war. Inwieweit bei der Zuerkennung des Schmerzensgeldes die künftige Entwicklung berücksichtigt worden ist, muß in erster Linie durch Auslegung des früheren Urteils festgestellt werden. Sie ergibt hier, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines weiteren Schmerzensgeldes vorliegen.

Das Landgericht Münster hatte seinerzeit abschließend über den Schmerzensgeldanspruch entschieden. Darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen. Es ist dabei dem Gutachten des Direktors der Staatlichen Chirurgischen Universitätsklinik Münster vom 15. 10.1940 gefolgt. Das LG hatte danach, soweit hier wesentlich, folgende Erwägungen angestellt: Die auf eine Durchtrennung der linken Wadennerven zurückgehenden Verletzungen seien schmerzlos verheilt. Der Kläger müsse voraussichtlich dauernd eine Schiene tragen. Er könne aber gehen und habe nur im linken Fuß einen etwas schleppenden Gang. Einen Beruf, der volle körperliche Leistungsfähigkeit verlange, wie zum Beispiel der des Soldaten, werde er nicht ausüben können. In der Landwirtschaft und im Handwerk werde er aber durchaus brauchbar sein.

Danach hat das LG bei der Bemessung des Schmerzensgeldes weder die insbesondere durch Verwachsungen der Narbe eingetretene Beeinträchtigung auch der Schienbeinnerven und eine darauf beruhende künftige Entstehung von Schmerzen, noch ernstliche Beeinträchtigungen des Klägers in einem handwerklichen Beruf durch die Unfallfolgen berücksichtigt. Nach den dem Berufungsgericht vorliegenden Gutachten hat der Kläger aber infolge des Unfalls etwa seit 1965 zunehmend Schmerzen ertragen und schließlich jedenfalls auch infolge des Unfalls seinen Beruf als Friseur aufgeben müssen. Diese bei der Bemessung des Schmerzensgeldes weder vorhergesehenen noch nach dem eingeholten ärztlichen Gutachten vorhersehbaren und deshalb unberücksichtigt gebliebenen Spätfolgen des Unfalls sind nicht durch das im Jahr 1940 zuerkannte Schmerzensgeld abgegolten. Das angefochtene Urteil kann daher insoweit nicht bestehen bleiben.