Zug-um-Zug-Leistung

Berechnet ein Verkäufer seinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung konkret auf der Grundlage eines so genannten Deckungsverkaufs, so muss er den bei diesem Verkauf erzielten Mehrerlös jedenfalls dann in seine Schadensberechnung einbeziehen, wenn der Verkaufserlös den Verkehrswert der Kaufsache nicht übersteigt.

Zum Sachverhalt: Der Beklagten kaufte vom Kläger mit Vertrag vom 8. 7. 1976 ein Grundstück zum Preis von 150000 DM. In Anrechnung auf einen Kaufpreisteil von 50000 DM übernahm er ab 1. 7. 1976 die durch eine Reallast auf dem Vertragsgrundstück gesicherte Rentenzahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber Frau A. Auf den Rest zahlte er nur noch 50000 DM, worauf ihm der Kläger mit Anwaltschreiben vom 20. 5. 1977 eine Nach- frist zur restlichen Kaufpreiszahlung bis 28. 5. 1977 setzte und Ablehnung der Leistung androhte. Diese Aufforderung blieb erfolglos. Der Kläger lehnte weitere Leistungen mit Schreiben vom 25. 7. 1977 ab und verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Das Vertragsgrundstück hat er zu einem Kaufpreis von 110000 DM und gegen Übernahme der Leibrentenverpflichtung am 8. 7. 1977 weiterverkauft. Der Kläger hat Herausgabe des verkauften Grundstücks und Bewilligung der Löschung einer zugunsten des Beklagten eingetragenen Auflassungsvormerkung verlangt.

Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Grundstücksherausgabe und zur Löschung der Auflassungsvormerkung Zug um Zug gegen Zahlung von 37103,46 DM verurteilt. Auf die Anschlussberufung des Kläger hat das Oberlandesgericht die Zug-um-Zug-Leistung auf 16711,35 DM ermäßigt und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Revision hatte insoweit Erfolg, als die Zug-um-Zug-Leistung des Klägers um 10000 DM und um 2794,06 DM auf insgesamt 29505,41 DM zu erhöhen war.

Aus den Gründen: Im Rahmen seiner nach der Differenztheorie vorgenommenen Schadensberechnung, bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, hat das Berufsgericht beim konkreten Vermögensstand des Kläger den Erlös aus dem Deckungsverkauf nur in Höhe von 100000 DM angesetzt. Es verweist insoweit auf die seiner Ansicht nach zutreffende Meinung des Landgerichts, der Kläger sei zum Deckungsverkauf nicht verpflichtet gewesen und müsse sich deshalb auch den erzielten Gewinn nicht anrechnen lassen. Das rügt die Revision mit Recht. Der Kläger verlangt vom Beklagten in zulässiger Weise aufgrund seines Eigentums nach dem Erlöschen seiner Übereignungspflicht Herausgabe des Grundstücks und berechnet seinen Schaden konkret auf der Grundlage eines so genannten Deckungsverkaufs. Zu vergleichen sind somit sein Vermögen im Zeitpunkt der Schadensberechnung mit dem Vermögen, das er bei ordnungsgemäßer Erfüllung gehabt hätte. Danach kann hier nicht zweifelhaft sein, dass der von ihm beim Deckungsverkauf erzielte Mehrerlös seinen Schaden verringert. Würde der Kläger das Grundstück nicht weiterverkauft, sondern selbst behalten haben, müsste er sich dessen Verkehrswert im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung anrechnen lassen. Dies kann nicht anders sein, wenn er diesen Verkehrswert über eine Weiterveräußerung realisiert und auf der Grundlage dieses Verkaufs seinen Schaden berechnet. Anhaltspunkte dafür, dass der vom Kläger erzielte Kaufpreis nicht dem damaligen Verkehrswert des Grundstücks entsprach, sind weder festgestellt noch von den Parteien vorgetragen. Wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn der Kläger einen über dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis erzielt hätte, kann offen bleiben. Jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung muss der Verkäufer aber in den Vermögensvergleich seiner konkreten Schadensberechnung den gesamten Erlös einsetzen. Damit, dass der Kläger grundsätzlich nicht zum Deckungsverkauf verpflichtet war, hat dies nichts zu tun. Hat er ihn vorgenommen und zur Grundlage seiner Schadensberechnung gemacht, kann er nicht den Vergleich zum früheren Kaufpreis erzielten Mehrerlös davon ausnehmen. Soweit das Landgericht auf die Kommentierung verweist, bezieht sich diese eindeutig auf den Gewinn des Käufers bei Weiterverkauf der über einen Deckungskauf erworbenen Ware. Das hat mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun. Ebenso wenig steht die hier vertretene Rechtsauffassung im Widerspruch zum Senatsurteil vom 19. 9. 1980. Das bedeutet, dass sich bei Berechnung des Ist-standes das Vermögen des Klägers um 10000 DM und mithin die Zug-um-Zug-Leistung zugunsten des Beklagten um eben diesen Betrag erhöht.

Das Berufsgericht hat beim konkreten Vermögensstand den Stammwert der Freistellungsverpflichtung entsprechend § 14 I des Bewertungsgesetzes i. V. mit dessen Anlage 9 mit 25868,38 DM angesetzt. Zu Unrecht meint die Revision, die Freistellungsverpflichtung hätte mit 50000 DM bewertet werden müssen, weil sie von den Parteien im Kaufvertrag auf einen Kaufpreisanteil von 50000 DM angerechnet worden sei. Es geht hier allein darum festzustellen, was der Kläger bei Durchführung des Vertrages durch die Freistellungsverpflichtung in seinem Vermögen gehabt hätte und, was er nach Vornahme des Deckungsverkaufs (in dem der neue Käufer eine entsprechende Freistellungsverpflichtung übernommen hat) in seinem Vermögen hat. Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, dass das Berufsgericht diese Werte objektiv über eine Kapitalisierung der Rente unter Berücksichtigung des Lebensalters der Rentenberechtigten feststellt.