Zulässigkeit

Unter den Begriff Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben fallen nicht nur die Erteilung oder Versagung einer Baugenehmigung, sondern auch die Entscheidung über einen Antrag auf Bauvorentscheid i. S. der landesrechtlichen Bauen. Das in der Überschrift des § 15 gebrauchte Wort Baugesuch ist dem Wortsinn nach neutral und schließt auch Voranfragen ein. Auch Bauanfragen fallen, sofern sie sich... auf die Erteilung einer Bebauungsnehmigung richten, unter § 15. Die Bebauungsgenehmigung... ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmgigung ... und damit eine Entscheidung über dieZuverlässigkeit... im Einzelfall. Allerdings wird - so das BVerwG a. a. O. - regelmäßig kein Bedürfnis bestehen, Bauvoranfragen zurückzustellen, weil mit ihrer positiven Bescheidung das Vorhaben noch nicht freigegeben wird. Damit räumt das BVerwG freilich ein, dass vom Sicherungszweck der Vorschrift her ein Erfordernis der Anwendbarkeit des § 15 auf Vorbescheidsanträge an sich nicht besteht.

Ebenso sind die Vorschriften über die Zurückstellung auch auf nur anzeigebedürftige Vorhaben anwendbar, sofern das Bauanzeigeverfahren landesrechtlich so gestaltet ist, dass die Bauanzeige eine Frist auslöst und mit dem Ablauf dieser Frist das Vorhaben formell legal wird. Darin liegt dann eine Entscheidung über die Zulässigkeit, die nach § 15 ausgesetzt werden kann. Die Aussetzung, die vor Ablauf der nach Landesrecht geltenden Verschweigungsfrist erfolgen muss, umfasst dann eine entsprechende Verlängerung der für Bauanzeigen gegebenen Frist.

Unter dem Begriff Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben fällt ferner die über die Zulässigkeit von Vorhaben des Bundes und der Länder im Zustimmungsverfahren. An die Stelle der Baugenehmigungsbehörde tritt hier die jeweils im Zustimmungsverfahren zuständige Behörde.

Baugesuche können nur auf Antrag der Gemeinde zurückgestellt werden. Die Baugenehmigungsbehörde kann somit eine Zurückstellung nicht von Amtswegen vornehmen, selbst dann nicht, wenn sie die materiellen Voraussetzungen einer Zurückstellung für gegeben erachtet; tut sie es dennoch, so setzt sie einen sowohl der Gemeinde wie dem Bauantragsteller gegenüber rechtswidrigen Verwaltungsakt. Das entspricht der Stellung der Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung und Inhaberin der Planungshoheit, die durch das Antragsrecht der Gemeinde gewährleistet wird.

Der Zurückstellungsantrag ist mit der Erklärung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 1 unvereinbar. In dem Antrag, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben befristet auszusetzen, liegt eine Erklärung, dass gegenwärtig kein Einvernehmen über eine positive Entscheidung besteht und ein ev. früheres Einvernehmen aufgehoben werden sollte. Die Gemeinde kann darum grundsätzlich auch dann noch einen Antrag auf Zurückstellung stellen, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde ihr Einvernehmen ersetzt hat.

Um Gelegenheit zur Stellung eines Zurückstellungsantrags zu bekommen, kann die Gemeinde, sofern sie nicht selbst Baugenehmigungsbehörde ist, von der Baugenehmigungsbehörde verlangen, dass ihr im Wege der Amtshilfe alle den künftigen Planbereich betreffenden Baugesuche vor der Genehmigung vorgelegt werden, sobald sie beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, ohne dass eine Veränderungssperre in Kraft ist. Die Landesbauverordungen tragen dem insoweit Rechnung, als sie bestimmen, dass Anträge auf Baugenehmigung bei der Gemeinde einzureichen sind. Die Gemeinde leitet sie sodann mit ihrer Stellungnahme an die Baugenehmigungsbehörde weiter. Umgekehrt sollte aber auch die Baugenehmigungsbehörde die Gemeinde auf die Möglichkeit eines Zurückstellungsantrags hinweisen, sofern aus ihrer Sicht die formellen und materiellen Voraussetzungen hierfür gegeben sein sollten.

Zur Zurückstellung ohne Antrag der Gemeinde. - Welches Organ der Gemeinde den Zurückstellungsantrag an die Baugenehmigungsbehörde zu stellen hat, ergibt sich aus dem jeweiligen Landesrecht. Das Bundesrecht hat insoweit keine Regelungen getroffen. Ihm hätte ohnehin, soweit im BauGB der Begriff Gemeinde verwendet worden ist, die Kompetenz gefehlt, das für einzelne landesrechtlich geregelte Verfahrensabschnitte zuständige Organ zu bestimmen. Ob die Gemeindevertretung, ein gemeindlicher Ausschuss oder die Verwaltung zur Stellung des Antrags zuständig ist, richtet sich somit nach der GO des betreffenden Landes. In der Regel wird die Antragstellung nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören.

Da das Antragsrecht der Gemeinde Ausfluss ihrer Planungshoheit ist, kann für die Stellung des Antrags bei Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde im Hinblick auf die bestehende gleiche Interessenlage nichts anderes gelten als für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach den §§ 14, 31 und 36. Ob und inwieweit innerhalb der Gemeinde dann verschiedene Organe zu beteiligen sind, ist nicht eine Frage der Bauplanung, sondern des Kommunalrechts. Die Länder können jedoch, was das Antragsrecht der Gemeinde - ebenso wie deren Einvernehmen - betrifft, die Anwendung von Bundesrecht nicht dadurch ausschalten, dass sie Zurückstellungen von Baugesuchen vom Willen der Gemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft freistellen und auf die Gemeinde als Weisungsbehörde beschränken. Andernfalls könnten die planerischen Vorstellungen der Gemeinde unterlaufen werden, sofern die Gemeindeverwaltung als weisungsgebundene Baugenehmigungsbehörde von der Fachaufsicht angewiesen wird, die Genehmigung zu erteilen. Das Festhalten am Antragserfordernis kann somit in diesem Einzelfall, oder auch, wenn die Baugenehmigung erst im Widerspruchsverfahren von der Widerspruchsbehörde erteilt wird, durchaus bedeutsam sein. Will die Baugenehmigungsbehörde im übertragenen Wirkungsbereich eine Baugenehmigung erteilen, muss sie darum zum Ausdruck bringen, dass der Entscheidung die Willensbildung der Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit nicht entgegensteht und die Gemeinde insoweit tätig geworden ist.