Zulässigkeitsvoraussetzung

Die BBauG-Novelle 1976 schränkte zunächst die Zulässigkeitsvoraussetzungen dadurch ein, dass das Vorhaben nunmehr einem nicht-qualifizierten Bebauungsplan nicht widersprechen durfte und es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbauter Grundstücks ihr also grundsätzlich entsprechen musste. Ferner wurde nun in § 34 Abs. 1 aufgenommen, dass sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen durften, insbesondere die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben mussten sowie das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden durfte. Sinn dieser Neuregelung war es, die Zulässigkeit der baulichen Nutzung stärker an die vorhandene Bebauung anzubinden. Ferner sollten die Gemeinden durch die eingeschränkte Möglichkeit einer Bebauung nach § 34 zur Aufstellung von Bebauungsplänen gezwungen werden. In engem Zusammenhang mit der Einschränkung der Zulässigkeit von Bauvorhaben durch das neue Tatbestandsmerkmal des Einfügen stand der ebenfalls neu geschaffene § 34 Abs. 3, der eine Heranziehung der §§ 2 ff BauNVO vorsah, soweit sich das Baugebiet nach der Art der vorhandenen Bebauung in den Baugebietskatalog der §§ 2-9 BauNVO einordnen ließ. Ferner durften nach § 34 Abs. 3 Satz 2 die Höchstwerte des § 17 BauNVO, bezogen auf die in der Umgebung vorhandene Geschoß-zahl, nicht überschritten werden. § 34 Abs. 3 stellte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Auslegungshilfe für § 34 Abs. 1 dar, sondern war zusätzlich zu dieser Vorschrift zu prüfen und führte somit zu einer weiteren Einschränkung der Zulässigkeit von Bauvorhaben im nicht-beplanten Innenbereich. Durch die BBauG-Novelle 1976 wurde ferner in § 34 Abs. 2 eine Ermächtigung für die Gemeinden geschaffen, durch eine Abgrenzungssatzung die Grenze Innenbereich/Außenbereich normativ festzulegen, sowie durch eine Abrundungssatzung bestimmte, bereits zum Außenbereich gehörende Grundstücke dem Innenbereich zuzuordnen, soweit dadurch der im Zusammenhang bebaute Ortsteil abgerundet wurde.

Die BBauG-Novelle 1979 hat § 34 dann um den Absatz 2 a bereichert, der für Gebiete mit besonderer Wohnsiedlungsstruktur, insbesondere historischer Streu- oder Bandbebauung eine Ermächtigung an die Gemeinden vorsah, diesen Bereich durch Satzung zum Innenbereich zu erklären, sofern der betreffende Bereich im Flächennutzungsplan als Baugebiet ausgewiesen war.

§ 34 Abs. 1 BauGB hält an dem zentralen Tatbestandsmerkmal des § 34 BBauG 1976, nämlich dem Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden darf. Das weitere Tatbestandsmerkmal des § 34 Abs. 1 BBauG 1976, dass nämlich auch sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen dürfen, ist dagegen entfallen, weil diese Regelung keine selbständige Bedeutung hatte. Ebenso wurde auf eine ausdrückliche Erwähnung der für die Landschaft charakteristischen Siedlungsstruktur verzichtet, weil dieser Gesichtspunkt bereits beim Tatbestandsmerkmal des Einfügen zu berücksichtigen ist. Die Verweisung auf die BauNVO findet sich nunmehr in § 34 Abs. 2, allerdings beschränkt auf die Art der baulichen oder sonstigen Nutzung. Die in § 34 Abs. 3 Satz 2 BBauG 1976 enthaltene Bezugnahme auf § 17 BauNVO ist dagegen entfallen, weil diese schematisierende Regelung den vielschichtigen Verhältnissen des Einzelfalls nicht gerecht wurde. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es somit ausschließlich auf das Einfügen nach § 34 Abs. 1 an. § 34 Abs. 2 ist aber nicht eine weitere Zulassungsvoraussetzung neben § 34 Abs. 1, wie dies vom Bundesverwaltungsgericht für § 34 Abs. 3 BBauG 1976 angenommen wurde. Der Gesetzgeber wollte erklärtermaßen von dieser Rechtsprechung abweichen und hat § 34 Abs. 2 nun als Sonderregelung gegenüber § 34 Abs. 1 ausgestaltet, was durch die Worte allein danach zum Ausdruck gebracht wird. Soweit sich ein vorhandenes Baugebiet in den Gebietskatalog der §§ 2 ff BauNVO einordnen lässt, ist für die zulässige Art der baulichen Nutzung nunmehr allein die BauNVO maßgebend; ob sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfügt, ist insoweit nicht mehr zu prüfen. Die durch § 34 Abs. 2 bewirkte Anpassung des nicht-beplanten Innenbereichs an den beplanten Innenbereich wird noch dadurch verstärkt, dass § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden ist, also eine Befreiung von der Einhaltung der BauNVO erteilt werden kann. § 34 Abs. 3 stellt eine von der bisherigen Rechtslage abweichende Neuerung dar. Nach dieser Vorschrift können im Einzelfall Erweiterungen, Änderungen und Nutzungsänderungen baulicher oder sonstiger Anlagen zugelassen werden, die eigentlich nach § 34 Abs. 1 u. 2 unzulässig wären. Voraussetzung für eine Anwendung des Abs. 3 ist, dass die Maßnahme aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist oder das Vorhaben einem Betrieb dient und städtebaulich vertretbar ist. Die Vorschrift kann anmit nicht für die Erweiterung oder Veränderung eines Wohngebäudes oder eines sonstigen privatnützigen, nicht gewerblichen Zwecken dienenden Vorhabens herangezogen werden. § 34 Abs. 3 verlangt weiter, dass die Abweichung von § 34 Abs. 1 u. 2 mit öffentlichen Belangen und nachbarlichen Interessen vereinbar ist. Zu den öffentlichen Belangen zählen insbesondere die Grundsätze einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sowie die in § 1 Abs. 5 genannten Belange. Schon der Wortlaut lässt die Nähe zu § 31 Abs. 2 erkennen; es handelt sich inhaltlich um eine Befreiungsregelung. Daraus folgt, dass es im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde steht, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Nach § 34 Abs. 3 Satz 2 ist bei Einzelhandelsbetrieben eine Abweichung von § 34 Abs. 1 u. 2 nicht zulässig, soweit dadurch die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung gefährdet werden könnte. Die Vorschrift betrifft zwar anders als § 11 Abs. 3 BauNVO grundsätzlich alle Einzelhandelsbetriebe, praktisch ist sie aber nur für die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetriebe von Bedeutung. Nach den Gesetzesmaterialien soll insbesondere die Erweiterung vorhandener Einzelhandelsbetriebe zu großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Sinn des § 11 Abs. 3 BauNVO sowie die Umwandlung von Großhandelsbetrieben zu Einzelhandelsbetrieben verhindert werden.

Die Ermächtigung an die Gemeinde, unter bestimmten Voraussetzungen so genannte Innenbereichssatzungen zu erlassen, findet sich nunmehr in § 34 Abs. 4. Satz 1 zählt dabei die Gebiete auf, in denen solche Satzungen erlassen werden können. Die Abgrenzungs- und Abrundungssatzungen nach § 34 Abs. 2 BBauG 1976 werden von § 34 Abs. 4 Nr. 1 u. 3 erfasst; inhaltliche Veränderungen sind nicht erfolgt. § 34 Abs. 2 a BBauG 1979 entspricht, allerdings mit gewissen Abwandlungen, nunmehr § 34 Abs. 4 Nr. 2; die Neuregelung verlangt nicht mehr eine besondere Wohnsiedlungsstruktur, sondern nur noch einen bebauten Bereich im Außenbereich, der im Flächennutzungsplan als Baufläche ausgewiesen ist. Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 u. 3 dürfen nur erlassen werden, wenn die Schaffung neuer Baugebiete bzw. Bauplätze mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. In diesen Satzungen dürfen wie in einem Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, insbesondere Regelungen über Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung getroffen werden. Vor Erlass einer solchen Satzung ist den betroffenen Bürgern und den Trägern berührter öffentlicher Belange nach § 34 Abs. 5 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.