Zurückbehaltungsrecht

Zu dem vom Beklagten gegenüber dem Anspruch des Kläger auf Rechenschaftsablegung geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs auf Auskunft und Rechenschaft über die anderweitige Verwendung der Arbeitskraft des Kläger hat das Berufsgericht ausgeführt, das Zurückbehaltungsrecht bestehe nicht, weil hier der Natur der Sache nach keine Abwendung durch Sicherheitsleistung in Be- tracht komme. Die Beklagte erleide durch die Rechenschaft keinen anderen Nachteil als den, dass dem Kläger die Bezifferung seiner berechtigten Schadensersatzforderung ermöglicht werde. Überdies sei die Gegenforderung des Beklagten nicht hinreichend bestimmt. Dieser Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Revision im Ergebnis beizutreten. Unabhängig davon, ob dem Beklagten ein Auskunftsanspruch der geltend gemachten Art überhaupt zusteht und der Kläger die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden könnte, fehlt es an der nach § 273 BGB erforderlichen Selbständigkeit des Gegenanspruchs. Diese muss verneint werden, weil es bei der Auskunft, die der Beklagten verlangt, nur um einen Posten der Schadensberechnung geht, nämlich um einen nach § 249 BGB ausgleichspflichtigen Vorteil des Kläger. Außerdem kann der Kläger seine Schadensersatzforderung ohne die vom Beklagten verlangte Rechenschaftslegung überhaupt nicht mit Erfolg geltend machen. Er ist insoweit vom Beklagten abhängig. Dieser muss daher nach Treu und Glauben als zur Vorleistung verpflichtet angesehen werden.

Ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB stehe dem Kläger, so meint das Berufsgericht, auch dann zu, wenn das Rechtsverhältnis der Parteien kein Handelsvertreterverhältnis, sondern ein Gesellschaftsverhältnis gewesen sei. Stelle es sich als Gesellschaft dar, sei § 89b HGB entsprechend anwendbar. Hiergegen erhebt die Revision zu Recht Bedenken. Wie sie zutreffend hervorhebt, handelt es sich bei § 89b HGB um eine Sondervorschrift für Handelsvertreter. Ihr liegt zugrunde, dass die Kunden, die der Handelsvertreter wirbt, zwar auch seine Kunden sind, dass er sie aber mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses regelmäßig an den Unternehmer verliert, für den er tätig geworden ist. Demgemäß ist Voraussetzung für die Gewährung eines Ausgleichs, dass der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit vom Handelsvertreter geworbenen Kunden nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch erhebliche Vorteile hat und der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei dessen Fortsetzung aus Geschäften mit von ihm geworbenen Kunden gehabt hätte. Außerdem muss die Gewährung eines Ausgleichs der Billigkeit entsprechen. Insgesamt soll der Handelsvertreter mit dem Ausgleich nach § 89b HGB eine zusätzliche Vergütung für während der Vertragsdauer geleistete, bisher nicht abgegoltene Dienst erhalten. Diese besondere Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs schließt zwar eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf andere selbständige Gewerbetreibende, die ständig damit betraut sind, die Erzeugnisse eines anderen Unternehmens zu vertreiben, nicht schlechthin aus. So hat der BGH die entsprechende Anwendung des § 89 b HGB auf Vertragshändler unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet. Liegt aber ein Gesellschaftsverhältnis vor, dann steht der entsprechenden Anwendung des § 89b HGB bereits entgegen, dass der Gesellschafter, der Kunden wirbt, dies nicht für einen anderen, sondern für das Unternehmen tut, an dem er selbst beteiligt ist. Außerdem kommen ihm die Vorteile, die das Unternehmen durch seine Tätigkeit erlangt, aufgrund seiner Beteiligung an dem Unternehmen ohnehin zugute. Zwar steht ihm, wenn er ausscheidet, keine nachträgliche Gewinnbeteiligung zu, seine Dienste sind aber, soweit sie nicht bereits durch die Gewinnbeteiligung abgegolten sind und ihr Erfolg im Geschäftsvermögen als fest umrissener und messbarer Vermögenswert vorhanden ist, bei der Auseinandersetzung in Ansatz zu bringen. Wenn das Berufsgericht gemeint hat, diesen Grundsatz dahin weiterentwickeln zu können, dass § 89b HGB anzuwenden sei, wenn die Dienste des Innengesellschafters in einer typischen Handelsvertretertätigkeit bestanden hätten, so verkennt es die grundlegenden Unterschiede zwischen dem Rechtsverhältnis des § 84 HGB und einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung.

Den Feststellung des Berufsgerichts kann aber entnommen werden, dass zwischen den Parteien kein Gesellschaftsverhältnis, sondern ein Handelsvertreterverhältnis oder doch jedenfalls ein handelsvertreterähnliches Rechtsverhältnis bestanden hat. Wie das Berufsgericht selbst hervorhebt und auch der Sachlage entspricht, übte der Kläger eine typische Handelsvertretertätigkeit aus. Er war auch selbständiger Unternehmer und ständig damit beauftragt, Geschäfte für das Unternehmen des Beklagten zu vermitteln. Der Umstand, dass er als Vergütung für seine Tätigkeit die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den Einnahmen der T-Abteilung und bestimmter Unkosten erhielt, rechtfertigt allein noch nicht die Annahme, dass die Zusammenarbeit der Parteien auf die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes im Sinne von § 705 BGB ausgerichtet gewesen sei. Es liegt darin nur eine besondere Art der Provisionsberechnung. Der Beklagten hat demgemäß dem Kläger auch monatliche Provisionsabrechnungen erteilt. Die vom Kläger betonte Selbständigkeit seiner Tätigkeit schließt nach den Feststellungen des Berufsgerichts nicht aus, dass er in gewissem Umfang an Weisungen des Beklagten gebunden war. Dies folgt bereits aus der organisatorischen Eingliederung der T- Abteilung in das Unternehmen des Beklagten Schließlich spricht gegen eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Kläger am Unternehmen des Beklagten auch schon, dass sich seine Mitwirkung auf einen Teil dieses Unternehmens beschränkte und bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages nur bestimmte Unkosten, insbesondere nicht alle auf die T-Abteilung entfallenden Gemeinkosten zu berücksichtigen waren.

Muss somit davon ausgegangen werden, dass ein Handelsvertreterverhältnis bestanden hat, so ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufsgericht dem Kläger einen Ausgleichsanspruch dem Grunde nach zuerkannt und festgestellt hat, dass die Verjährung des Ausgleichsanspruchs durch Klageerhebung unterbrochen worden ist.