Zurückbehaltungsrechts

Bei einem Dauerschuldverhältnis soll nach dem Gesetz ersichtlich die Wirkung eines vertragsbeendenden rechtsgestaltenden Aktes nur begrenzte Zeit im Ungewissen bleiben. Im Falle der Geltendmachung nur eines Zurückbehaltungsrechts will der Gegner des Aufrechnenden eine Vertragsbeendigung aber gar nicht herbeiführen, sondern den anderen Teil gerade zur Vertragserfüllung anhalten. Wird später mit Gegenforderungen aufgerechnet, entfällt ebenso wie der Verzug des Aufrechnenden mit dessen übrigen Folgen nur das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht. Vor ungerechtfertigten Nachteilen ist der Aufrechnungsgegner in aller Regel dadurch geschützt, dass er mangels Verschuldens mit seinen eigenen zurückbehaltenen Leistungen nicht in Verzug kommt. Es verbleibt mithin bei dem nachträglichen Wegfall des Zurückbehaltungsrechts, so dass der Beklagte der Rechtsmissbrauchseinwand nicht schon mit der Begründung versagt werden kann, der Kläger habe objektiv ein Recht zur Einstellung weiterer Lieferungen zugestanden.

Der Anspruch der Kläger auf die Vertragsstrafe verstößt jedoch deshalb nicht gegen Treu und Glauben, weil es nicht ausschließlich auf die nachträglich und rückwirkend entstandene Vertragslage ankommen kann, sondern die im Zeitpunkt des Geschehens bestehenden und erkennbaren Umstände berücksichtigt werden müssen.

Ist wie hier der Vertragsstrafenanspruch seinem Tatbestand nach entstanden, so bedarf es besonderer, schwerwiegender Umstände, um die Durchsetzung des Anspruchs als Verletzung von Treu und Glauben erscheinen zu lassen. Solche Umstände hat die Rechtsprechung dann angenommen, wenn der Vertragsstrafengläubiger durch sein Verhalten die Vertragswidrigkeit des Schuldners veranlasst hat. Der Ausnahmecharakter eines auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben gegründeten Einwands lässt von vornherein nicht jede Mitursache für die spätere Handlung des Schuldners ausreichen. Vielmehr muss es sich um gewichtige, das Verhalten des Schuldners verständlich machende Tatsachen handeln. Diese müssen, wenn sie als Grundlage für das Handeln des Schuldners anerkannt werden sollen, aus der Sicht im Zeitpunkt des Handelns und beider Beteiligter beurteilt werden, weil die Feststellung der Treuwidrigkeit nicht nur von dem endgültigen, objektiven Rechtszustand, sondern auch von der subjektiven Haltung und Einstellung beider Beteiligter zu ihrer Vertragsbeziehung abhängig ist. Dafür aber muss in erster Linie der Zeitraum des Geschehens selbst und nicht der durch eine spätere Aufrechnung herbeigeführte Rechtszustand maßgeblich sein.

Nach dem äußeren Geschehensablauf stellte die - hier zu unterstellende - Weigerung der Kläger, weitere Katheter zu liefern, einen gewichtigen Anlass für das Verhalten der Beklagte dar. Diese konnte außer bei den sechs im Vertrag genannten Drittfirmen ersichtlich nur bei der Klägerin einkaufen. Deren Lieferstop bewirkte also für die Beklagte eine Unterbrechung jeder Absatzmöglichkeit an Kathetern und stellte im Hinblick auf schon bestehende Abnehmerverträge eine schwere Geschäftsbelastung dar.

Aus der damaligen Sicht beider Parteien lag die Verantwortlichkeit für diesen Zustand aber eindeutig bei der Beklagte Von den vertragswidrigen Verkäufen an die Firma R hatte sie offensichtlich noch keine Kenntnis. Jedenfalls hat sie ihr Verhalten zur damaligen Zeit nicht auf diese Vertragswidrigkeit gestützt, sondern ausschließlich auf den Lieferstop. Dieser wurde, wie ihr bekannt war, mit dem zur damaligen Zeit bestehenden Zahlungsrückstand begründet und musste ihr bei zumutbarer rechtlicher Nachprüfung wegen des fälligen Teils von 36488,94 DM berechtigt erscheinen. Die Klägerin brauchte sich nicht mit dem bloßen Angebot der jeweiligen Bezahlung der neuen Lieferungen in den Fernschreiben vom 9. und 10. 12. 1986 zu begnügen. Sie konnte vom damaligen Standpunkt aus auf dem sofortigen Ausgleich der fälligen Forderung bestehen und wegen eigener künftiger Verpflichtungen aus dem Liefervertrag als einem Rahmenvertrag gemäß § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dass sie selbst vertragswidrig an einen Dritten geliefert hatte, musste ihr zwar bekannt sein, brauchte sie aber nicht an der Durchsetzung ihrer berechtigten Forderungen zu hindern. Die bereits verwirkte Vertragsstrafe erlangte für die übrige Vertragsabwicklung erst Bedeutung, wenn die Beklagte sie nicht nur geltend machte, sondern auch zur Aufrechnung brachte. Ob das geschehen würde, war für die Kläger nicht vorauszusehen. In der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts kann deshalb - subjektiv betrachtet - keine Vertragsuntreue gesehen werden. Dies liegt anders bei der Beklagte, die entgegen der für sie erkennbaren Sachlage auf den verlangten Ausgleich ihres Zahlungsrückstandes nicht einging und sich stattdessen bei einer Drittfirma eindeckte.

Das Festhalten der Kläger an ihrem Anspruch ist weiterhin auch nicht wegen unverhältnismäßig schwerer Wirkungen ihres Lieferstops treuwidrig, wie dies offenbar vom RG in RGZ 147, 228 als entscheidend angesehen worden ist. In jenem Falle wäre der betroffene Gastwirt durch die Bierlieferungssperre der Brauerei zur Schließung seiner Gaststätte gezwungen gewesen, wenn er nicht anderweitig Bier bezogen hätte; der Kläger Brauerei war es deshalb zuzumuten, ohne Einstellung ihrer Lieferungen den Streit zwischen den Beteiligten über die Zahlung der Biersteuer gesondert auszutragen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nichts darüber vorgetragen, in welchem Maße ihr gesamter Geschäftsbetrieb durch die Liefersperre bei den Kathetern beeinträchtigt war. Für ein Übermaß der aus der Liefersperre folgenden Wirkungen fehlt es daher an jedem Anhaltspunkt. Insgesamt kann danach die Beklagte dem Hilfsanspruch der Kläger auf Zahlung einer Vertragsstrafe nicht mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs begegnen.