Zurückstellung

Die formellen Voraussetzungen für die Zurückstellung eines Baugesuchs 8 sind, wie sich aus den Eingangswerten der Vorschrift ergibt, zunächst die gleichen wie die für eine Veränderungssperre. Die Gemeinde muss also beschlossen haben, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben. Ist das erklärte planerische Ziel nicht zu verwirklichen und damit nicht erreichbar, ist die Zurückstellung eines Baugesuchs, die der Sicherung der Planung dienen soll, bundesrechtlich rechtswidrig. Die Sicherung einer rechtlich nicht realisierbaren Absicht ist durch § 15 nicht gedeckt. Zur Beachtung des verfassungsrechtlich zu beachtenden Übermaßverbotes. Der Beschluss muss spätestens im Zeitpunkt der Zurückstellung die erforderliche Konkretisierung. Die Notwendigkeit der ortsüblichen Bekanntmachung bewirkt, dass nur ein bekannt gemachter Aufstellungsbeschluss - ebenso wie bei § 14 - im Rahmen des § 15 beachtlich ist. Erst nach der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses kann eine Zurückstellung nach Bundesrecht rechtswirksam erfolgen. Unterbleibt sie, so können die an den Aufstellungsbeschluss geknüpften Rechtsfolgen nicht eintreten. Ein Aufstellungsbeschluss, der aus sonstigen Gründen nach Landesrecht verfahrensfehlerhaft ist, muss jedoch bundesrechtlich die Zurückstellung nicht zwingend in Frage stellen. Sie führen nur dann ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit des Abwägungsvorgangs bei der Zurückstellung, wenn sie sich in diesem Vorgang ausgewirkt haben können. Letzteres lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Zum Inhalt des Aufstellungsbeschlusses.

Die Gemeinde wird, je mehr sich ein zeitlicher Abstand zwischen dem Aufstellungsbeschluss und der Erwägung einer Zurückstellung ausdehnt und je deutlicher es ist, dass zwischenzeitliche Ereignisse oder Entwicklungen die bisher gegebene Sach- und Interessenlage erschüttert haben könnten, um so mehr vorsorglich erneut prüfen müssen, ob der Aufstellungsbeschluss noch vertretbar ist oder ob nicht vielleicht in eine neue die veränderten Sachdaten berücksichtigende Abwägung eingetreten werden muss. In der Regel wird dies allerdings nicht praktisch werden müssen.

Insoweit, aber auch darüber hinaus, ist die Zurückstellung ebenso wie die Veränderungssperre in der Weise von der Planung abhängig, als sie nur zur Sicherung der Bauleitplanung zulässig ist. Eine formell gültig erfolgte Zurückstellung wird darum ebenso wie eine Veränderungssperre unwirksam, wenn die Absicht, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, endgültig aufgegeben wird. Unter diesen Umständen wird die Zurückstellung nicht von der Ermächtigung des § 15 gedeckt, die eine Zurückstellung ausdrücklich nur zur Sicherung der Bauleitplanung zulässt.

Die Zurückstellung ist ferner nur zulässig, solange eine beschlossen Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist. Bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre kann einige Zeit vergehen, da sie nach § 16 Abs. 2 Satz 1 nach dem Satzungsbeschluss noch ortsüblich bekanntzumachen ist. Das BBauG 1960 enthielt insofern eine Lücke, als es die Sicherung der Bauleitplanung zwischen dem Beschluss einer Veränderungssperre und dem Inkrafttreten der Veränderungssperre ungeregelt ließ; es widerspräche aber dem Zweck des Gesetzes, wenn die Bauleitplanung zwischen dem Satzungsbeschluss der Veränderungssperre und dem Inkrafttreten der Sperre nicht gesichert werden könnte. Zur Ausfüllung dieser Gesetzeslücke war insoweit daher bis zur Novellierung 1976 des BBauG § 15 analog anzuwenden. Dasselbe galt, wenn die Gemeinde nach § 17 Abs. 3 eine außer Kraft getretene Veränderungssperre erneut beschlossen hatte. Auch im Falle, dass eine Verlängerung der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 oder eine erneute Verlängerung nach § 17 Abs. 2 zwar von der Gemeinde rechtzeitig beschlossen worden war oder die nach Landesrecht zuständige Behörde gemäß § 17 Abs. 2 nicht rechtzeitig über die Erteilung der Zustimmung entschieden hatte, konnte ergänzend von der Zurückstellung Gebrauch gemacht werden. Zurückstellungen waren somit auch in der Zeit zwischen dem Außerkrafttreten einer Veränderungssperre und dem Wirksamwerden einer zwar beschlossenen, aber noch nicht bekannt gemachten neuen Sperre zulässig. Die Novelle 1976 zum BBauG und ebenso § 15 BauGB haben durch den 13 Zusatz oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten eine eindeutige Klarstellung herbeigeführt Eine Zurückstellung von Baugesuchen ist bis zum Eintritt der Rechtsverbindlichkeit einer erstmaligen Veränderungssperre zulässig. Solange die Gemeinde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde eine außer Kraft getretene Veränderungssperre noch nicht oder teilweise erneut beschlossen hat, ist aber auch in, der Zwischenzeit zwischen Außerkrafttreten und Erlass einer neuen Veränderungssperre zu deren Überbrückung die Zurückstellung eines Baugesuchs ebenfalls grundsätzlich zulässig. Es ergibt sich letzteres ohnehin bereits aus & 17 Abs. 1 Satz 2. denn die dort vorgeschriebene Anrechnung des seit der ersten Zurückstellung abgelaufenen Zeitraums auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre hätte sonst keinen Sinn. Für den Fall, dass eine Veränderungssperre sich zeitlich unmittelbar an eine Zurückstellung während deren Geltungsdauer anschließt, wird die zunächst erfolgte Zurückstellung gegenstandslos. Die Zurückstellung von Baugesuchen kann eine Veränderungssperre teilweise und vorübergehend ersetzen; sie darf aber nicht zur Umgehung der Vorschriften über die Veränderungssperre dienen. Die Zurückstellung von Vorhaben ist darum unzulässig, soweit letztere nach § 14 Abs. 3 von der Veränderungssperre nicht berührt werden. Wie ein Bauvorbescheid sich gegenüber einer Veränderungssperre durchzusetzen vermag, muss dies also auch gegenüber der Zurückstellung eines Vorhabens der Fall sein, für das bereits ein Bauvorbescheid erteilt worden ist. Desgleichen ist für eine Zurückstellung kein Raum, wenn eine Veränderungssperre nach drei Jahren außer Kraft getreten ist und die besonderen Voraussetzungen für deren erneutes Beschließen nach § 17 Abs. 3 fehlen. Im Hinblick auf das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachtende Abwägungsgebot sind Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde dann gehalten, sich der aus einer restriktiven Auslegung des § 17 Abs. 3 ergebenden Einschränkung des Antragsrechts bewusst zu werden sowie sich mit den nach § 17 Abs. 2 für das Vorliegen besonderer Umstände sprechenden Gründen auseinanderzusetzen und sie sich zu eigen zu machen.