Zurückstellungsantrag

Für den Zurückstellungsantrag der Gemeinde ist ebenso wie für die Erteilung des Einvernehmens eine bestimmte Form nicht erforderlich. Jedenfalls ist bundesrechtlich eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Aus Beweisgründen ist jedoch Schriftform bzw. schriftliche Bestätigung eines mündlich oder telefonisch gestellten Antrags zu empfehlen. Die Gemeinde kann den Antrag auch mit der Maßgabe stellen, dass von einer Zurückstellung abzusehen ist, wenn das Baugesuch bereits nach Bauordnungsrecht abzulehnen ist.

Der Zurückstellungsantrag der Gemeinde ist kein Verwaltungsakt - und zwar weder der Genehmigungsbehörde noch dem Bauantragsteller gegenüber -, sondern ein verwaltungsinterner Vorgang; er kann deshalb nicht durch Rechtsmittel angefochten werden. Der Antragsteller wird erst durch den von der Baugenehmigungsbehörde erlassenen Zurückstellungsbescheid unmittelbar betroffen und kann somit nur letzteren anfechten. Nicht anders ist der Fall zu beurteilen, in dem die Gemeinde, was keineswegs erforderlich ist, dem Bauherrn Kenntnis von dem von ihr gestellten Antrag gibt oder ihm gar irrtümlich einen förmlichen Bescheid zugehen lassen sollte; denn auch durch eine solche interne Entscheidung der Gemeinde wird nicht über das Baugesuch entschieden und somit kein Verwaltungsakt gesetzt. Eine Begründung des Antrags ist nicht vorgeschrieben; jedoch sollte die Gemeinde ihren Antrag so begründen, dass die Baugenehmigungsbehörde prüfen kann, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind. Insbesondere sollte die Gemeinde von der Planreife an der Baugenehmigungsbehörde den Bebauungsplanentwurf oder einen Ausschnitt daraus vorlegen. Zur Angabe des vorgesehenen Zurückstellungszeitraumes im Antrag.

Die Gemeinde hat die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Zurückstellung zu prüfen, sie ist jedoch zur Stellung eines Zurückstellungsantrags nicht verpflichtet. Sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre und damit auch für eine Zurückstellung von Baugesuchen gegeben, so hat die Gemeinde vor Stellung des Zurückstellungsantrags sich nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des geringstmöglichen Eingriffs zu entschließen, ob sie einen Antrag auf Zurückstellung stellen oder eine Veränderungssperre verhängen will. Dabei ist der Gleichheitsgrundsatz und der in § 14 Abs. 2 enthaltene Rechtsgedanke zu berücksichtigen, wonach auf die Sicherung der Bauleitplanung verzichtet werden kann, insoweit und solange überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Im Einzelfall kann darum u. U. der Antrag der Gemeinde mit von ihr bezeichneten sachgerechten Nebenbestimmungen verbunden werden, sofern auch eine Baugenehmigung unter Beifügung solcher Nebenbestimmungen der Sicherung der vom Planungsträger beabsichtigten Bauleitplanung hinreichend Rechnung trägt. Es bedarf somit einer Abwägung in der erwähnten Richtung. Dabei ist die Ermessensentscheidung fehlerhaft, wenn sich die Gemeinde des ihr eingeräumten Ermessens gar nicht bewusst geworden ist. Ihr Entschluss muss der der Gemeinde im Rahmen der Selbstverwaltung als Inhaberin der Planungshoheit obliegenden Pflichtaufgabe - Planungspflicht -gerecht werden, der nachzukommen sie notfalls bei pflichtwidrigem Unterlassen einer Antragstellung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde angehalten werden kann. Zum Widerspruch des Bürgermeisters gegen Gemeinderatsbeschlüsse im Spannungsfeld zwischen Selbstverwaltung und Staatsaufsicht aus der Sicht von BaWü.

Die Gemeinde kann grundsätzlich einen Antrag auf Zurückstellung selbst noch in dem Zeitpunkt stellen, in dem die Kommunalaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen ersetzt hat; denn die von der Gemeinde abzugebende Stellungsnahme kann bis zur endgültigen Entscheidung über die Baugenehmigung geändert, demnach also auch durch einen Antrag auf Zurückstellung, dessen Gegenstand letztlich die Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Zulässigkeit von Vorhaben ist, ersetzt werden. Nicht anders ist der Fall zu beurteilen, in dem ein Antrag zur Zurückstellung gestellt wird, nachdem die Aufsichtsbehörde das Einvernehmen der Gemeinde kommualaufsichtlich ersetzt hat. Die von der Aufsichtsbehörde abgegebene Erklärung hat grundsätzlich dieselbe Wirkung wie eine von der Gemeinde abgegebene.

Eine Zurückstellung ist auch dann noch möglich, wenn ein Baugesuch zunächst aus materiellen Gründen abgelehnt und erst später - im Widerspruchsverfahren oder einem nachfolgenden Rechtsstreit - ein Zurückstellungsantrag nachgeschoben wird. Zwar trifft es zu, dass eine Aussetzung der Entscheidung nach Ablehnung der Bebauungsgenehmigung begrifflich nicht mehr möglich erscheint, die Bebauungsgenehmigung kann aber ihre ablehnende Entscheidung auch im gerichtlichen Verfahren durch die Aussetzung der Entscheidung ersetzen; eine Zurückstellung der Entscheidung über eine Bauvoranfrage ist darum auch im gerichtlichen Verfahren noch möglich; dann wird aber die Zeit von dem Tag der Zustellung des ersten Ablehnungsbescheides an anzurechnen sein.

Sind die formellen und materiellen Voraussetzungen gegeben und liegt ein entsprechender Antrag der Gemeinde vor, so hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall auszusetzen. Die Gemeinde ist hierfür nur dann zuständig, wenn sie Baugenehmigungsbehörde ist. Wer Baugenehmigungsbehörde ist, richtet sich nach Landesrecht.

Die Aussetzung hat die Bedeutung eines die Sozialbindung des Grundeigentums ausdrückenden Verwaltungsaktes. Die Gemeinde hat ein subjektives öffentliches Recht auf Zurückstellung, kann sie also von der Baugenehmigungsbehörde verlangen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Gemeinde, die nicht selbst Baugenehmigungsbehörde ist, kann nach § 42 VwGO Verpflichtungsklage erheben.

Die Baugenehmigungsbehörde hat, Einzelfall auszusetzen. Sie darf daher nicht generell alle Baugesuche im künftigen Planbereich unbesehen ein Jahr lang zurückstellen; auch darf die Gemeinde keinen solchen Antrag stellen. Vielmehr muss in jedem einzelnen Fall geprüft werden, ob zu befürchten ist, dass ein konkretes Baugesuch die Durchführung der Planung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Es ist in jedem Fall von der Baugenehmigungsbehörde selbständig zu prüfen, und zwar zunächst, ob überhaupt ein prüfungsfähiges Baugesuch vorliegt; dies ergibt sich schon daraus, dass der Gemeinde nur ein Mitwirkungsrecht aber nicht die abschließende Entscheidung übertragen ist. Die Prüfung richtet sich nach Landesrecht, denn die Regelung des Baugenehmigungsverfahrens obliegt, auch soweit in diesem Verfahren über die nach Bundesrecht zu beurteilende bodenrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben entschieden wird - abgesehen von der Ausnahme, durch die der Bundesgesetzgeber auf den Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens Einfluss genommen hat - dem Landesgesetzgeber.