Zusammenschluss zweier Rechtsanwälte

Beim Zusammenschluss zweier Rechtsanwälte zu einer Sozietät stehen Honorare, die einer von ihnen vorher allein erarbeitet hat, die aber erst nach Sozietätsbeginn eingehen, nur dann der Sozietät zu, wenn das besonders vereinbart worden ist.

Aus den Gründen: . . . 2. . . . a) Der Zusammenschluss zweier Rechtsanwälte zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in einer Sozietät ist, wie der BGH wiederholt ausgesprochen und die Rev. auch nicht bezweifelt hat, der vertragliche Abschluss einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der sich die Beteiligten gegenseitig verpflichten, anwaltlich tätig zu sein, für die Gesellschaft Einkünfte zu erwerben und den Ertrag zu teilen. Eine Beitragspflicht der Vertragspartner (§ 705 BGB) besteht danach - von der Bereitstellung einer bereits eingerichteten Praxis abgesehen - mangels weitergehender Absprachen im wesentlichen nur im Einsatz ihrer Arbeitskraft. Dementsprechend fließen ins Gesellschaftsvermögen nur diejenigen Honorar, die gemeinschaftlich erarbeitet werden (§ 718 Abs. 1 BGB). Althonorare dagegen, für die keine Tätigkeit mehr von der Sozietät zu entfalten ist, wären, wenn sie ebenfalls als gemeinschaftliche Einkünfte behandelt werden sollen, ein zusätzlicher Kapitalbeitrag desjenigen Partners, der sie allein verdient hatte. Die Verpflichtung, einen solchen Beitrag zu leisten, bestünde nur dann, wenn das besonders vereinbart worden wäre. Das ist im vorliegenden Fall unstreitig nicht geschehen. Der Kläger hat daher keinen Anspruch, an jenen Einkünften beteiligt zu werden.

Die gegenteilige Auff. der Rev. lässt sich nicht darauf stützen, dass es allgemein üblich sei, einen in eine bestehende Anwaltspraxis aufgenommenen Rechtsanwalt an den Althonoraren der Praxis zu beteiligen; ein Sozietätsvertrag, der insofern nichts bestimme, sei daher gemäß §§ 133, 157 BGB mit Rücksicht auf Treu und Glauben und Verkehrssitte in diesem Sinne auszulegen. Das ist schon deshalb recht zweifelhaft, weil damit vorausgesetzt würde, der einen Partner bei sich aufnehmende Sozius habe seine Praxis nach Art eines Handelsgeschäfts mit Aktiven und - folgerichtig - auch mit etwaigen Passiven einzubringen; das kann schon deshalb schwerlich als beiderseits gewollt angenommen, werden, weil, dann der aufgenommene Sozius zwar in den Genuss der Althonorare, aber auch in die Gefahr käme, an Verlusten teilnehmen zu müssen, die die Praxis bei vor Sozietätsbeginn liegenden Vorgängen, etwa infolge erst nachträglich bekanntwerdender Regressansprüche früherer Mandanten erleiden könnte. Hiervon abgesehen mag es durchaus sein, dass in den Sozietätsvereinbarungen, wie der Kläger behauptet, üblicherweise schon aus praktischen Gründen der Buchführung und Abrechnung der neu aufgenommene Sozius an Einkünften aus bereits abgeschlossenen Mandaten, dafür aber bei seinem Ausscheiden entgegen § 740 BGB nicht mehr an Einkünften aus noch schwebenden Mandaten beteiligt wird. Hieraus kann aber der Kläger nichts für sich herleiten. Sozietätsverträge werden in aller Regel schriftlich niedergelegt. Bei ihrem Abschluss werden, wie das bei juristischen Fachleuten nicht anders anzunehmen ist, die persönlichen und wirtschaftlichen Vorstellungen beider Teile meist sehr genau zur Geltung gebracht und die Vertragsbedingungen sorgfältig ausgehandelt; dementsprechend finden sich in den Vertragswerken in der Regel sehr ins einzelne gehende und auf die individuellen Verhältnisse der Vertragspartner zugeschnittene Bestimmungen. Eine in derart differenzierten Individualverträgen enthaltene Einzelregelung - wie die über die Behandlung voll Althonoraren- könnte aber, auch wenn diese in den Sozietätsvereinbarungen üblicherweise inhaltsgleich getroffen werden, nicht isoliert herausgegriffen und ohne weiteres im Wege der Auslegung als verbindlicher Vertragsinhalt auf Fälle übertragen werden, in denen sich - wie hier - zwei Rechtsanwälte zunächst mit einer vorläufigen mündlichen Absprache über den Zusammenschluss begnügt haben und die endgültige Vertragsgestaltung erst noch aushandeln wollten. Unter diesen Umständen beanstandet es die Rev. zu Unrecht als einen Verfahrensfehler, dass das Berufungsgericht davon abgesehen hat, die übliche Behandlung der Althonorare in Sozietätsverträgen durch eine gutachtliche Äußerung der zuständigen Rechtsanwaltskammer festzustellen.