Zusammenstellung

Die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials müssen in der Begründung zum Bebauungsplan dokumentiert werden. Bei Bodenbelastungen sind insbesondere die festgestellten Belastungen nach Art und Menge der Schadstoffe anzugeben. Gutachten sachverständiger Stellen sind der Begründung beizufügen oder in ihrem wesentlichen Inhalt wiederzugeben. Ferner sind Ausführungen zum Planergebnis notwendig. Die Begründung soll auch Hinweise dazu enthalten, ob auf der Vollzugsebene Maßnahmen nach dem Städtebaurecht oder nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften in Betracht kommen können.

Folgen fehlerhafter Abwägung - Fehler im Abwägungsergebnis führen zwangsläufig zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans oder zumindest einzelner Festsetzungen. Ein solcher Fehler ist, wenn beim Planvollzug Gefahren für die Gesundheit von Menschen zu befürchten sind, auch nach Ablauf der in § 215 Abs. 1 genannten SiebenJahresFrist beachtlich. Die Verletzung eines verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts kann durch Vorschriften des einfachen Gesetzgebers nicht für unbeachtlich erklärt werden. Fehler im Abwägungsvorgang sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Dies ist bei Bodenbelastungen in der Regel anzunehmen, da die Planungsentscheidung möglicherweise anders ausgefallen wäre. Werden mit der Abwägung zugleich auch drittschützende Amtspflichten verletzt, so kann ein Schadensersatzanspruch aus §839 BGB i. V. m. Art. 34 GG begründet sein.

Funktion der Kennzeichnungen nach § 9 Abs. 5 - Die Kennzeichnung von Flächen gemäß § 9 Abs. 5 ist gegenüber der Planung subsidiär; sie setzt eine wirksame Planung, insbesondere eine fehlerfreie Abwägung voraus. Eine Kennzeichnung kommt daher nur dort in Betracht, wo neben den Festsetzungen im Bebauungsplan weitere Maßnahmen oder Anordnungen auf der Vollzugsebene nach den daftir maßgebenden Vorschriften erforderlich sein können. Zu den Fallgestaltungen. Die Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 erfolgt ausschließlich im Hinblick auf den Planvollzug. Aufgabe der Kennzeichnung ist es, die Einwirkungen und ihre Ursachen zu dokumentieren, damit diese bei späteren Entscheidungen oder Maßnahmen auf der Vollzugsebene nicht übersehen werden. Die Kennzeichnung hat insoweit Warn und Hinweisfunktionen. Inhalt und Gegenstand der Kennzeichnung haben sich daher nicht primär nach den Bedingungen und Erfordernissen der Bauleitplanung auszurichten, sondern müssen stets die MaBnahmen auf der Vollzugsebene im Auge haben. Aus dem Inhalt und der Funktion der Bauleitplanung können darum keine Aussagen für die Kennzeichnungspflicht abgeleitet werden. Vielmehr rücken bei der Kennzeichnung alle Vorschriften und Verfahren ins Blickfeld, die Anforderungen an Baumaßnahmen oder an die sonstige Nutzung der Grundstücke stellen und darum für Vollzugsmaßnahmen von Bedeutung sind. Das Instrument der Kennzeichnung nach §9 Abs. 5 ist gleichsam der Wegweiser und die Brücke von der Planebene zur Vollzugsebene.

Welche Anordnungen oder Maßnahmen auf der Vollzugsebene in den Fällen des §9 Abs. 5 in Betracht kommen, ist im Einzelfall an Hand der einschlägigen Vorschriften z.B. des Bebauungsrechts, des Bauordnungsrechts, des Immissionsschutzrechts, §§2 bis 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, des Abfallrechts, des Wasserrechts, des Naturschutzrechts, des Bergrechts, des allgemeinen Polizeirechts oder sonstiger Vorschriften des öffentlichen Rechts i. S. von § 29 Satz 4 zu entscheiden. Von den Vorschriften des Bebauungsrechts ist vor allem § 15 Abs. l BauNVO von Bedeutung. Hiernach sind die in den §§2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Zu den hiernach relevanten Störungen oder Belästigungen können auch solche aufgrund von Einwirkungen i. S. des §9 Abs. 5 BauGB gehören. Im Bauordnungsrecht bieten sowohl spezielle Vorschriften über die Standsicherheit, den Schutz gegen Feuchtigkeit, Korrosion und Schädlinge sowie Einwirkungen als auch die bauordnungsrechtliche Generalklausel die Rechtsgrundlage für Anforderungen, erforderlichenfalls auch für die Versagung von Genehmigungen. Bei Bodenbelastungen i. S. von §9 Abs. 5 Nr. 3 kommen z.B. folgende Einschränkungen oder Auflagen in Betracht:

- Verzicht auf Kellerräume;

- Schaffung eines Freiraumes zwischen Gebäude und Bodenplatte;

- Abdichtung der belasteten Fläche im Gebäudebereich;

- Anordnung einer rißfireien, steifen und dichten Bodenplatte;

- Abdichtung der Leitungsdurchführungen;

- Zwangsentgasung von Flächen oder Kellerräumen;

- Mess- und Warneinrichtungen für geschlossene Räume;

- Explosionsschutz für elektrische Installationen;

- regelmäßige Überwachung von Gebäuden.

Gegenstand der Kennzeichnung - Gemäß § 9 Abs. 5 werden Flächen gekennzeichnet, die Einwirkungen im weitesten Sinne ausgesetzt sind. Dabei sind zu unterscheiden:

- äußere Einwirkungen;

- Einwirkungen durch Naturgewalten;

- Einwirkungen durch bergbauliche Einrichtungen und Tätigkeiten;

- Einwirkungen durch Bodenbelastungen; dass es sich auch hierbei um Einwirkungen im weitesten Sinne handelt, ergibt sich aus dem Wort umweltgefährdend.

Grundtatbestand ist dabei die übrigen Tatbestände des § 9 Abs. 5 sind demgegenüber Spezialfälle.

Welche Sachverhalte und Gegebenheiten gekennzeichnet werden sollen, ist in § 9 Abs. 5 abschließend aufgeführt. Kennzeichnungen anderen Inhalts sind nicht zulässig. Das schließt nicht aus, dass auch solche Sachverhalte bei der Abwägung berücksichtigt werden müssen.

Flüchen mit äußeren Einwirkungen - Nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 werden Flächen gekennzeichnet,

- bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder

- bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind. Dabei ist Alternative 2 ein Spezialfall von Alternative 1.

Der Begriff der äußeren Einwirkung i. S. von § 9 Abs. 5 Nr. I Altem. 1 ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift weit auszulegen. Er deckt sich nicht mit dem der schädlichen Umwelteinwirkungen, da das BauGB an dieser Stelle - anders als in § 9 Abs. 1 Nr. 23 oder 24- nicht auf das BImSchG verweist. Zu den Einwirkungen i. S. von § 9 Abs. 5 Nr. 1 gehören, soweit sie nicht von den spezielleren Regelungen der übrigen Fälle des § 9 Abs. 5 erfasst werden:

- Immissionen i. S. des § 3 Abs. 2 BImSchG wie Luftverunreinigungen, Geräusche, Gerüche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und sonstige Einwirkungen durch sog. unwägbare Stoffe;

- Einwirkungen durch sog. wägbare Stoffe wie Kugeln von einem Schießstand, Steine aus einem Steinbruch, Sand, Späne, Schwemmaterie, Wasser oder andere Flüssigkeiten, Schnee;

- die Zufuhr von kalter oder heißer Luft, Funken;

- Einwirkungen durch Tiere, Pflanzen und Krankheitserreger;

- mikrobiologische Einflüsse;

- chemische oder physikalische Einflüsse.

Mit der Beschränkung auf äußere Einwirkungen sind Emissionen, die von der Nutzung des Baugrundstücks selbst ausgehen, ausgeschlossen. Der Schutz der Gebiete vor den Auswirkungen einer künftigen Bebauung bzw. Nutzung ist durch § 9 Abs. 5 Nr. 1 nicht bezweckt.

Eine spezielle Form der äußeren Einwirkungen sind die Einwirkungen durch Naturgewalten. Zu den Naturgewalten gehören u. a.:

- Hochwasser, Überschwemmungen, Sturmfluten;

- Erdrutsche, z. B. Rutschlehm in Hanglage

- Lawinen;

- Steinschlag;

- Bodensenkungen, z.B. bei Auffüllungsgebieten, unterirdischen Ausspülungen und Höhlen; ausgenommen sind die durch § 9 Abs. 5 Nr. 2 speziell erfassten Bergschäden.

Die Einwirkungen nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 müssen dergestalt sein, dass auf sie mit baulichen Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen reagiert werden kann.Zum Begriff Vorkehrungen. Zu den Sicherungsmaßnahmen gehören sowohl selbständige bauliche Anlagen und bauliche Vorkehrungen an baulichen Anlagen.