Zuständigkeiten

Die bisherigen Vorschriften über eine abweichende Zuständigkeitsregelung finden sich in § 203 und § 205 Abs. 4.

Sonderregelungen für einzelne Länder - Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Recht- 15 Setzung an die Stelle der im BauGB vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 16 Abs. 2 abweichende Regelung treffen.

Überleitungsvorschriften für Veränderungssperren - Ist vor dem 1. 7. 1987 eine Veränderungssperre bekannt gemacht worden, kann die Gemeinde durch Änderung der Veränderungssperre die Anwendung des § 14 Abs. l beschließen. Ist die Genehmigung einer Veränderungssperre vor dem 1.7. 1987 beantragt worden, ist § 16 BBauG über die Genehmigung und die Bekanntmachung weiter anzuwenden. Ist die Zustimmung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BBauG vor dem 1.7. 1987 beantragt worden, ist diese Vorschrift weiter anzuwenden. Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dal)

Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet eine Genehmigungspflicht nach § 44 Abs. 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Frühere Regelungen - Den Vorschriften sind ebenso wie den §§ 14 bis 18 BBauG eine Reihe 1 früherer Regelungen vorausgegangen. So konnte bereits nach Art.12 württ. BauO vom 28.7. 1910 die Verhängung einer Bausperre über das von der geplanten Feststellung oder Änderung eines Bebauungsplan betroffene Gebiet beschlossen werden, wenn die Planung für bestimmte Teile des Gemeindegebietes amtlich in Angriff genommen war. Nach der BausperrenVO vom 29.10.1936 war die Zulässigkeit befristeter Bausperren beschränkt auf die geplante Festsetzung von Flächen, die aus Gründen des öffentlichen Wohles in Anspruch genommen oder Nutzungsbeschränkungen unterworfen werden sollten. Ferner war die Verhängung von Bausperren. Diese Vorschriften sind nach § 186 Abs. 1 Nr. 23ff. BBauG mit dessen Inkrafttreten außer Kraft getreten. Die im bisherigen Elften Teil des BBauG enthaltenen Überleitungsvorschriften über das Weitergehen von Bausperren, die vor dem Inkrafttreten des BBauG angeordnet worden sind, sind ebenso wie Art. 3 des G zur Änderung des BBauG vom 18.8. 1976 gestrichen worden. Sie sind gegenstandslos geworden, weil die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Fristen abgelaufen bzw. weil die Vorschriften durch Zeitablauf erledigt sind und keine praktische Bedeutung mehr haben. Das an deren Stelle getretene bisherige Recht des BBauG über Veränderungssperren und die Zurückstellung von Baugesuchen hat sich in der Praxis bewährt und ist daher im wesentlichen beibehalten worden.

Zweck der Vorschrift und deren Auswirkungen, Verhältnis zum Zivilrecht - Jede sinnvolle Planung würde vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert, wenn während des Planungsvorgangs vollendete Tatsachen geschaffen werden könnten, indem bauliche Anlagen errichtet oder die Grundstücke in einer Weise verändert würden, die den Festsetzungen und Anregungen können zu langwierigen Verhandlungen mit den Beteiligten und unter Umständen zu Änderungen des Bebauungsplanentwurfs führen. Im Interesse einer optimalen Planung und zum Schutz der Planbetroffenen hat das Planverfahren in den §§ 1 bis 13 eine förmliche Ausgestaltung erfahren. Zur Sicherung der Planung und zur Abwehr von Erschwernissen, die unterdessen der Planung drohen können, sieht Abs. 1 die Verhängung einer Veränderungssperre vor. Letztere dient allein der Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Hiernach stellt sich die Veränderungssperre im Verhältnis zum nachfolgenden Bebauungsplan als ein nur vorläufiges, die zukünftige Planung sicherndes Rechtsinstrument dar. Schutz von Nachbarn vor der Ausnutzung von Bebauungsmöglichkeiten, die durch Festsetzungen eines beabsichtigten Bebauungsplans ausgeschlossen, werden sollen.

Ein mittelbarer Zweck der Vorschrift wird gleichzeitig insofern erreicht, als durch die Verhängung einer Veränderungssperre der Gefahr einer künstlichen Wertsteigerung der im Planbereich liegenden Grundstücke, die u. U. ohne Veränderungssperre eintreten würde, begegnet wird. Neben der Veränderungssperre kennt das BauGB folgende Mittel zur Sicherung der Bauleitplanung: Zurückstellung von Baugesuchen, Teilungsgenehmigung, Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion und gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde.

Im übrigen darf sich eine Gemeinde auch der zivilrechtlichen Möglichkeiten bedienen, die sich ihr als Eigentümerin eines Grundstücks bieten. So kann sie bei Veräußerung eines ihr gehörenden Grundstücks dem Erwerber durch zivilrechtliche Vereinbarung die Verpflichtung auferlegen, sich bei der Errichtung eines Bauvorhabens an die Festsetzungen eines inhaltlich zulässigen, aber noch nicht bestandskräftigen Bebauungsplans zu halten. In der Rspr. des BGH ist anerkannt, dass eine Gemeinde öffentlich-rechtlichen Normen und Rechtsgrundsätze entgegenstehen. Somit ist sie nicht darauf angewiesen, sich zur Sicherung der Bauleitplanung nur des öffentlich-rechtlichen Instrumentariums des § 14 oder des § 15 zu bedienen. Soweit im Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre 5 noch keine fertige Planung vorliegt, bedeutet Sicherung der Planung die Erhaltung einer relativ ungehinderten Planungsmöglichkeit. Durch die Veränderungssperre lässt sich erreichen, dass im Sperrgebiet die gesamte Bautätigkeit und andere erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen ruhen - abgesehen von den Fällen der Abs. 2 und 3. Ohne die Veränderungssperre bestünde die Gefahr, dass die werdende Bauleitplanung durch die tatsächliche Entwicklung überrollt würde. Das hätte zur Folge, dass die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung entweder sich mit inzwischen geschaffenen vollendeten Tatsachen abfinden und auf eine weniger gute Lösung ausweichen oder die der Bauleitplanung widersprechenden baulichen Anlagen und sonstigen Veränderungen nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans bei dessen Vollzug u. U. gegen Entschädigung wieder beseitigen lassen müsste. Obwohl die Überschrift des Zweiten Teiles des Gesetzes von der Sicherung der Bauleitplanung schlechthin spricht, worunter auch die Aufstellung eines Flächennutzungsplans fiele, dient die Veränderungssperre jedoch nur zur Sicherung der Aufstellung eines Bebauungsplans. Dazu muss die Gemeinde beschließen, einen Bebauungsplan aufzustellen. Der beabsichtigte Bebauungsplan kann insoweit auch ein einfacher, nicht qualifizierter Bebauungsplan sein. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 hat die Gemeinde den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, ortsüblich bekanntzumachen. Der Aufstellungsbeschluss muss eine hinreichende Umgrenzung des räumlichen Bereichs enthalten, für den die Absicht der Planaufteillung besteht. Die Sicherung der Umlegung ist durch § 51 geregelt. Im Gegensatz zu früheren Regelungen sprechen das 6 BBauG und BauGB nicht mehr von Bausperre, sondern von Veränderungssperre.

Allerdings können neben den oben erwähnten positiven Auswirkungen der Veränderungssperre im Einzelfall auch nachteilige Begleiterscheinungen eintreten; der Schwebezustand, der während einer Veränderungssperre besteht, kann die Bautätigkeit lähmen. Dem kann bis zu einem gewissen Grad durch die Zulassung von Ausnahmen begegnet werden. Andererseits wirkt sich die Veränderungssperre durch die in § 17 getroffene Regelung ihrer Geltungsdauer und durch die in §18 vorgesehene Entschädigungspflicht auch wiederum beschleunigend auf das Bebauungsplanverfahren aus.