Zuständigkeitsregelung

Die Zuständigkeitsregelung konkretisiert das nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG den Gemeinden gewährleistete Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Indem der Gesetzgeber die Planungshoheit der Gemeinden bejaht, verneint er eine Weisungsbefugnis der höheren Verwaltungsbehörde und anerkennt er die Einräumung eines Planungsermessens das - wie das BVerwG mehrfach betont hat - freilich in seinem Wesen zutreffender durch den Begriff der planerischen Gestaltungsfreiheit umschrieben ist (, weil der traditionelle Ermessens begriff den Besonderheiten des spezifisch planerischen Entscheidungsvorgangs nicht gerecht zu werderi vermag. Gegenstand der verfassungsrechtlich verbürgten Planungshoheit ist außer dem Bebauungsplan - entgegen einer freilich vor Inkrafttreten des BauGB gelegentlich geäußerten Auffassung ohne abschließende eigene Stellungnahme:- auch die Flächennutzungsplanung, da in erster Linie diese die räumliche Entwicklung des gesamten Gemeindegebietes prägt und die Art der Bodennutzung, für das... Gemeindegebiet in den Grundzügen festlegt; dadurch werden in einem wesentlichen Teilbereich ihrer Gesamtentwicklung die Weichen gestellt. Die vorbereitende Bauleitplanung muss daher dem Kernbereich des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts zugerechnet werden. Die dadurch deutlich wird, dass zwar der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung in einem gewissen Ausmaß Rechnung getragen werden muss, darauf hin, dass auch eine Fortentwicklung der Selbstverwaltungsgarantie i. S. einer Verstärkung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden nicht ausgeschlossen ist. Eine Status-quo-Garantie ist die Selbstverwaltungsgarantie daher weder in der einen noch in der anderen Richtung. Nachdem inzwischen der Gesetzgeber mit dem BauGB angesichts der gewachsenen Verwaltungskraft der Gemeinden sowie neuer Aufgabenstellungen für die städtebauliche Entwicklung in den Gemeinden ausdrücklich zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung, insbesondere zur Stärkung der Planungshoheit der Gemeinden beitragen wollte, wird man nunmehr nicht mehr in Abrede stellen können, dass die Flächennutzungsplanung in die gemeindliche Kernbereichsgarantie hineingewachsen ist. Der Vorbehalt im Rahmen der Gesetze erlaubt es dem Gesetzgeber nicht, die kommunale Selbstverwaltung und damit die Planungshoheit völlig zu beseitigen oder derart auszuhöhlen, dass den Gemeinden kein ausreichender Spielraum zu ihrer Ausübung mehr verbleibt. Gesetzliche Beschränkungen sind dagegen mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, wenn und soweit sie deren Kernbereich unangetastet lassen. Der Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung ist dabei erst dann berührt, wenn eine gesetzliche Einschränkung zu einer derartigen Aushöhlung führt, dass die Selbstverwaltung die Gelegenheit zu kraftvoller Betätigung verliert und nur noch ein Scheindasein führen kann. Dabei muss der Gesetzgeber den aus Art. 28 Abs. 2 GG folgenden Beschränkungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG erlaubt eine gesetzliche Einschränkung der Planungshoheit einzelner Gemeinden nur, wenn und soweit sich bei der vorzunehmenden Güterabwägung ergibt, dass schutzwürdige überörtliche Interessen diese Einschränkung erfordern. Der allgemeine Hinweis auf die Wahrnehmung des öffentlichen Wohls oder die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Planungshoheit genügen dafür nicht. Dabei müssen die von einem Einzeleingriff des Bundesgesetzgebers in ihrer Planungshoheit betroffenen Gemeinden Gelegenheit erhalten, sich vor diesem Eingriff im Rechtssetzungsverfahren zumindest mittelbar zu äußern. Der Gemeinde steht also in jedem Fall ein Anhörungsrecht zu, das keiner spezialgesetzlichen Normierung bedarf, sondern sich unmittelbar aus Art. 28 Abs.2 ergibt wo das Anhörungsrecht auf das Rechtsstaatsprinzip zurückgeführt wird). Unmittelbar aus der Planungshoheit ergeben sich klagefähige 8 Rechte jedenfalls in dem Sinne, dass die Gemeinden Eingriffe in ihre Planungshoheit unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes abwehren können. Die Planungshoheit ist gegenüber allen sie berührenden fremden Planungen sozusagen wehrfähig. Keine Gemeinde braucht hinzunehmen, dass ihre Planungshoheit durch fremde Planungen rechtswidrig verletzt wird . Die Planungshoheit, das Planungsrecht ist ein Recht i. S. des § 42 VwGO. Eine Rechtsbeeinträchtigung i. S. dieser Vorschrift kann die Gemeinde nach feststehender Rspr. des BVerwG bei Inanspruchnahme ihres Gebietes durch überörtliche Fachplanung nur unter zwei Voraussetzungen geltend machen: es muss für das betroffene Gebiet bereits eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung vorliegen, die allerdings nicht verbindlich zu sein braucht und es muss die Störung dieser Planung durch den überörtlichen Fachplan nachhaltig sein, d. h. unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Planung haben. Das gilt gleichermaßen für die Anfechtung von Genehmigungen nach dem Luftverkehrsrecht, wenn deren Erteilung die Planungshoheit der Gemeinde verletzt, für Planfeststellungsbeschlüsse nach dem BBahnG, für Planfeststellungsbeschlüsse nach dem FStrG, aber auch für die Abstimmung von Bauleitplänen benachbarter Gemeinden und für die Versagung der Genehmigung von Bauleitplänen durch die Plangenehmigungsbehörde. Dabei kann allein die materielle Genehmigungsfähigkeit eines Bebauungsplans Gegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage sein, wenn sich das Genehmigungsverfahren wegen formeller Mängel des Planaufstellungsverfahrens erledigt hat. Die Gemeinde ist auch klageberechtigt, wenn die einem anderen Rechtsträger angehörende Widerspruchsbehörde durch ihren Widerspruchsbescheid die Gemeinde in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt. Die Gemeinde wird in ihrer Planungshoheit dann verletzt, wenn die Widerspruchsbehörde ein Vorhaben entgegen den planerischen Festsetzungen ohne Rechtfertigung zulässt. Darüber hinaus kann aber auch eine Beeinträchtigung der Planungshoheit vorliegen, wenn durch ein großräumiges Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde gänzlich entzogen werden. Beispiel: Ein großräumiges Verteidigungsvorhaben entzieht wesentliche Teile des Gemeindegebietes ihrem planerischen Zugriff. Das Verhältnis zwischen § 2 Abs. 1 und § 1 wäre missverstanden, wenn angenommen würde, dass die Ausübung der Planungshoheit von Haus aus keiner Rechtfertigung bedürfe, sondern gewissermaßen bis zum Beweis entgegenstehender Belange um ihrer selbst willen Rechtens sei. Ein dem Wesen rechtsstaatlicher Planung innewohnender Grundsatz ist das Abwägungsgebot und hierzu im einzelnen die dem deshalb die Bauleitplanung auch dann Rechnung tragen müsste, wenn § 1 dies nicht ausdrücklich bestimmte.