Zuständigkeitsregelungen

Nach § 203 Abs. 3 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die der höheren Verwaltungsbehörde nach dem BauGB zugewiesenen Aufgaben auf andere staatliche Behörden, auf Landkreise oder kreisfreie Gemeinden übertragen. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich auch im Hinblick auf die Genehmigung des Flächennutzungsplans. Folgende Länder haben Verordnungen zum BauGB erlassen und dabei teilweise auch Übertragungen der Genehmigungszuständigkeit bei Flächennutzungsplänen vorgenommen:

- Baden-Württemberg: VQ vom 25.8. 1987;

Übertragung der Genehmigungszuständigkeit bei Flächennutzungsplänen von Gemeinden, die der Rechtsaufsicht des Landratsamts unterstehen auf das Landratsamt;

- Bayern: Verordnung vom 7.7. 1987; keine Übertragung der Genehmigungszuständigkeit bei Flächennutzungsplänen;

- Hessen: VO vom 23.4. 1986, zuletzt geändert durch VO vom 30. 10. 1987; Übertragung der Genehmigungszuständigkeit bei Flächennutzungsplänen der Landeshauptstadt Wiesbaden, der Stadt Frankfurt am Main und des Umlandverbandes Frankfurt auf den Minister des Innern;

- Niedersachsen: VO vom 14.7. 1987; keine Übertragung der Genehmigungszuständigkeit bei Flächennutzungsplänen;

- Nordrhein-Westfalen: keine Übertragung der Genehmigungszuständigkeit bei Flächennutzungsplänen;

- Rheinland-Pfalz: VO vom 22.7: 1987; Übertragung der Genehmigungszuständigkeit bei Flächennutzungsplänen auf die Kreisverwaltungen mit Ausnahme der Pläne kreisfreier oder großer kreisangehöriger Städte;

- Saarland: VO vom 18.6. 1982; keine Übertragung der Genehmigungszuständigkeit bei Flächennutzungsplänen;

- Schleswig-Holstein:keine Übertragung der Genehmigungszuständigkeit bei Flächennutzungsplänen. Gegen eine Übertragung der Zuständigkeit der Genehmigungskompetenz auf die Landkreise in Niedersachsen bestünden, sollte sie vorgenommen werden, verfassungsrechtliche Bedenken, da hier die Landkreise als Kommunalverbände verfasst und zugleich Träger der Regionalplanung sind.

Genehmigungsantrag, Antragsunterlagen - Antragserfordernis - Die Genehmigung des Flächennutzungsplans kann nur auf Antrag der betreffenden Gemeinde erfolgen. Ist ein Antrag nicht gestellt oder ist er im Zeitpunkt der Entscheidung wieder zurückgenommen, so ist eine dennoch erteilte Genehmigung fehlerhaft. Der Fehler ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 VWVIG aber unbeachtlich, wenn der Antrag nachträglich gestellt wird. Macht eine Gemeinde einen ohne Antrag genehmigten Flächennutzunugsplan nach § 6 Abs. 5 bekannt, so kann hierin das Stellen eines konkludenten Antrags gesehen werden.

Zeitpunkt für Vorlage des Antrags - Voraussetzung für den Antrag auf Genehmigung eines Flächennutzungsplans ist, dass ein durch Beschluss festgestellter Flächennutzungsplan kann der Genehmigung grundsätzlich nicht nachfolgen, auch wenn Genehmigung und Beschlussfassung inhaltlich übereinstimmen. Andernfalls würde der Zweck der präventiven Rechtskontrolle nicht erreicht. Selbst wenn der nachfolgende Beschluss inhaltlich mit der Genehmigung übereinstimmt, kann an einem Verfahrensfehler leiden. Dies gilt nicht, wenn es bei dem noch ausstehenden Beschluss um den Beitrittsbeschlüß bei einer Genehmigung von Planteilen oder zu Maßgaben handelt. Im Falle einer kommunalen Neugliederung kann der durch die früher selbstständige Gemeinde noch beschlossene Flächennutzungsplan von der neu gegliederten! Gemeinde nicht mehr o zur Genehmigung vorgelegt werden. Die nach der kommunalen Neugliederung erfolgte Genehmigung führt nicht zu einem wirksamen Flächennutzungsplan der neuen Gemeinde. Der Zeitpunkt für die Vorlage des Genehmigungsantrags ergibt sich iin übrigen aus dem Zusammenhang mit § 3 Abs. 2. Danach hat die Gemeinde den Entwurf des Flächennutzungsplans, nachdem sie ihn und den Erläuterungsbericht aufgestellt und öffentlich ausgelegt und hiergegen vorgebrachte Bedenken und Anregungen geprüft hat, zusammen mit den nicht berücksichtigten !Bedenken und Anregungen, und, einer Stellungnahme hierzu zur Genehmigung vorzulegen. Dabei verbietet Bundesrecht nicht, dass die Gemeinde bei einer Änderung des Flächennutzungsplans den zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 beschlossenen Planentwurf nach Abschluss: der Auslegung ohne erneute Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung verlegt, wenn: Träger öffentlicher Belange dem Plan nicht widersprochen haben und Bedenken und Anregungen während der Auslegungszeit nicht vorgebracht worden sind. Die für die Genehmigung zuständige Aufsichtsbehörde ist nicht befugt, die Sache vor: Antragstellung durch die Gemeinde an sich zu ziehen. Sie kann auch nicht auf die Gemeinde einwirken, einen durch Beschluss zwischen dem Feststellungsbeschluß und der Vorlage zur Genehmigung ein größerer Zeitraum, ist der Plan allerdings möglicherweise nicht mehr genehmigungsfähig, weil er nicht mehr dem aktuellen Stand entspricht. In diesem Falle müssen auch gegen einen Bebauungsplan, der unter Berufung auf einen Flächennutzungsplanentwurf gemäß § 8 Abs. 3 Sitz 2 vorgelegt wird, Bedenken geltend gemacht werden, da eine früher einmal gegebene Planreife wieder entfallen ist.