Zustimmung

Diese Bindung des Geltungsbereichs der §§ 30-37 an die Notwendigkeit einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung, Anzeige oder Zustimmung ist verfassungsrechtlich zulässig. Es handelt sich dabei um eine so genannte dynamische Verweisung, d. h. der Regelungsgehalt einer Norm hängt vom jeweiligen Inhalt einer anderen Norm ab. Das BVerfG hat im Beschluss vom 15. 7. 1969 die § 29 vergleichbare Verweisung in § 11 Abs. 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz auf die landesrechtlichen Vorschriften über die Planfeststellung für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten; im Beschluss vom 1.3. 1978 wurde es dagegen für verfassungswidrig erachtet, § 144 Abs. 3 KostO als dynamische Verweisung auszulegen und diese Vorschrift in eine statische Verweisung umgedeutet, d. h. für die Verweisung ist die bei Inkrafttreten der verweisenden Norm maßgebliche Fassung der Norm, auf die verwiesen wurde, maßgebend. Auch unter Berücksichtigung letzterer Entscheidung bestehen keine berechtigten Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Auslegung des § 29 Satz 1 als dynamische Verweisung auf die bauordnungsrechtlichen Regelungen über die Notwendigkeit einer Baugenehmigung. Das BVerfG hat nämlich bei § 144 Abs. 3 KostO maßgeblich darauf abgestellt, dass diese Vorschrift einen Eingriff in den Grundrechtsbereich des Art. 12 GG beinhalte, so dass der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz selbst darüber befinden müsse, in welchem Umfang das Grundrecht der Berufsfreiheit eingeschränkt werden solle; zum anderen hat das BVerfG verfassungsrechtliche Bedenken darauf gestützt, dass der Landesgesetzgeber sich bei der Änderung der in Bezug genommenen Vorschriften - in jenem Fall die landesrechtlichen Bestimmungen über die sachliche und persönliche Gebührenfreiheit bei Amtshandlungen - möglicherweise gar nicht der Konsequenzen seiner Gesetzesänderung für die verweisende bundesrechtliche Vorschrift bewusst sei, so dass über die dynamische Verweisung eine Grundrechtseinschränkung ohne gesetzgeberische Prüfung ihrer Notwendigkeit erfolgen könne. Diese durchaus berechtigten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen dynamische Verweisungen bestehen bei § 29 Satz 1 nicht. Die Bindung der §§ 30 bis 37 an die Notwendigkeit einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung, Zustimmung oder Anzeige kann nur zu einer Erweiterung des Grundrechtsbereichs führen. Würde diese Bindung nämlich entfallen, dann fielen alle baulichen Anlagen im Sinn des § 29 Satz 1 ausnahmslos unter §§ 30 bis 37, während die Verweisung auf das Bauordnungsrecht dazu führt, dass bestimmte bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Satz 1, nämlich die genehmigungs-, anzeige- und zustimmungsfreien Vorhaben von der Anwendung der §§ 30-37 ausgenommen werden. Das BVerwG hat im übrigen im Urteil vom 19.12. 1985 entschieden, dass der Landesgesetzgeber bei der Normierung von genehmigungsfreien Bauvorhaben den Schutzzweck der §§ 29 ff berücksichtigen müsse. Er dürfe daher nicht Bauvorhaben von größerer städtebaulicher Relevanz für genehmigungsfrei erklären und damit dem Anwendungsbereich der §§ 29 ff entziehen. Das BVerwG weist dabei darauf hin, dass zunächst nur kleinere Bauvorhaben nach Landesbaurecht genehmigungsfrei gewesen seien; von dieser Rechtslage sei der Bundesgesetzgeber bei Schaffung des § 29 ausgegangen. Durch diese Rechtsprechung ist das Problem der dynamischen Verweisung weitgehend entschärft. Den § 29 ff unterfallen ferner Vorhaben, die lediglich einer Anzeige an 1 die Baugenehmigungsbehörde bedürfen. Die Bauanzeige hat nach Ansicht des BVerwG die gleiche Funktion wie ein Bauantrag, mit dem die Erteilung der Baugenehmigung erstrebt wird. Es muss in beiden Fällen bauaufsichtlich die Zulässigkeit des Vorhabens geprüft werden. Wo es allerdings an einer derartigen Prüfung durch die Baugenehmigungsbehörde fehlt, also bei Vorhaben, die weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig sind, ist für eine Anwendung der §§ 29ff kein Raum. Wenn auch einzuräumen ist, dass nicht anzeigepflichtige Vorhaben im Einzelfall planungsrechtlich nicht weniger relevant sein mögen als genehmigungs- und anzeigepflichtige, so hat der Gesetzgeber jedoch, um einen einheitlichen Vollzug des gesamten Baurechts zu erreichen, auf das Rechtsinstitut einer besonderen, neben der Baugenehmigung zu erteilenden Bebauungsgenehmigung verzichtet und die planungsrechtliche Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben an die bauaufsichtliche Genehmigung oder Zustimmung geknüpft. An die Stelle der Genehmigung tritt bei Bauvorhaben des Bundes oder der Länder nach den Vorschriften der Landesbauordnungen die Zustimmung der höheren Bauaufsichtsbehörde. Da die Vorhaben des Bundes und der Länder im gleichen Umfang wie Privatbauten an das materielle Baurecht und an sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften gebunden sind, besteht somit lediglich eine verfahrensrechtliche Sonderstellung, und zwar unabhängig davon, ob das Vorhaben fiskalischen oder hoheitlichen Zwecken dient. Für Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen.

Die durch das BauGB neu in § 29 eingeführte Regelung des Satz 1, 2. Halbsatz stellt klar, dass die §§ 30-37 auch bei Vorhaben, über deren Zulässigkeit nicht in einem baurechtlichen, sondern in einem anderen Verfahren entschieden wird, gelten. Die Regelung beschränkt sich nach ihrem Sinngehalt aber auf solche Genehmigungen, die die Baugenehmigung ersetzen und damit an die Stelle der Baugenehmigung treten, wie dies etwa bei § 4 BImSchG der Fall ist. Dagegen gelten die §§ 29 ff nicht für Genehmigungen, die neben die Baugenehmigung treten und die Zulässigkeit nach anderen rechtlichen Kriterien beurteilen; so ist z. B. bei der Erteilung einer Gaststättenerlaubnis die Vereinbarkeit der Gaststätte mit §§ 29 ff nicht zu prüfen.