Zwangslage

Wie das Berufsgericht im Ansatz richtig sieht, kann sich ein Verstoß gegen die guten Sitten auch daraus ergeben, dass eine Verpflichtung ohne hinreichende Entschließungsfreiheit eingegangen wird. § 138 BGB schützt auch vor der Ausnutzung der emotionalen Zwangslage und der persönlichen Verstrickung. In dieser Weise gewinnt der in § 138 I BGB besonders hervorgehobene Gesichtspunkt der Ausbeutung einer Zwanglage auch im Rahmen von § 138I BGB Bedeutung. Es handelt sich um einen Nichtigkeitsgrund, der gegebenenfalls auch die Anfechtbarkeit nach § 123 I BGB überlagert, weil nicht die Drohung mit einem künftigen Übel, sondern die Ausnutzung der vorhandenen Zwangslage im Vordergrund steht oder hinzutritt.

Anders als das Berufsgericht gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass sich der Beklagten in diesem Sinne bei Abschluss der Vereinbarung vom 6. 8. 1987 in einer psychischen Zwangslage befand und nur aus dieser Zwangslage heraus zur Eingehung der darin festgehaltenen Verpflichtungen bewogen werden konnte. Er stand, und zwar für die Gegenseite erkennbar und von ihr erkannt, unter schwerstem Druck. Einem unter solchem Druck zustande gekommenen Rechtsgeschäft muss eine der persönlichen Freiheit verpflichtete Rechtsordnung die Anerkennung selbst dann versagen, wenn die Zwangslage auf eigenes Fehlverhalten zurückgeht. Berechtigte Ansprüche wegen dieses Fehlverhaltens bleiben hiervon - selbstverständlich - unberührt.

Auch das Berufsgericht spricht von einer Zwangslage, in der sich der Beklagten befunden habe, verkürzt diese aber auf die Alternative, entweder den Begehrensvorstellungen zu entsprechen oder aber die befürchteten Gerichtsverfahren über sich ergehen zu lassen. Das schöpft den inneren Konflikt, in dem sich der Beklagten nach dem unstreitigen Sachverhalt befand, nicht aus. Der Beklagten befürchtete nicht nur die Gerichtsverfahren als solche, sondern sah allein schon dadurch, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auch nur bekannt wurden, seinen gesellschaftlichen und geschäftlichen Ruin voraus. Er war daher nicht erst an der Abwendung der Gerichtsverfahren und an der Vertuschung der Angelegenheit aus diesem Grunde, sondern bereits daran aufs äußerste interessiert, dass nicht einmal Gerüchte aufkamen. Seine psychische Zwangslage wurde dadurch verschärft, dass sein Selbstverständnis offensichtlich wesentlich durch seine tonangebende Rolle in seinem Jagdverein bestimmt wurde und sich die Kontakte zu dem Kläger gerade aus diesem Umfeld ergeben hatte. Damit stand dem Beklagten - auch unabhängig vom Ausgang der auf ihn zukommenden Verfahren - vor Augen, eben vor denjenigen ins Zwielicht zu geraten und als ehr- und gewissenlos dazustehen, in deren Kreis er seine gesellschaftliche Wertschätzung erlebt. Auch aus diesem Grunde war ihm ersichtlich dringend daran gelegen, dass Stillschweigen gewahrt wurde. Dies gilt um so mehr, als er selbst für den Fall, dass ihm eine Vergewaltigung der Kläger nicht nachgewiesen würde, nicht damit rechnen konnte, aus den auf ihn zukommenden Verfahren unbeschädigt hervorzugehen, weil er jedenfalls die mehrfachen Reisen mit dem minderjährigen Mädchen und die dabei vorgekommenen sexualbezogenen Schläge auf ihr entblößtes Gesäß nicht leugnen konnte und dies bereits anstößig genug war. Darüber hinaus hatte er zu vergegenwärtigen, dass spätestens in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens ans Tageslicht kommen würde, dass bereits früher wegen ähnlicher Vorwürfe ein Strafverfahren gegen ihn anhängig war und zu einem Strafbefehl wegen Körperverletzung, begangen durch Schläge auf das entblößte Gesäß eines anderen jungen Mädchens, geführt hatte. Auch dieses zurückliegende Verfahren trug zu der Zwangslage bei, in der sich der Beklagten befand. Er musste darauf aus sein, diese früheren Vorkommnisse - die zudem, zumindest aus seiner Sicht, seine Position in einem neuerlichen Strafverfahren zu erschweren drohten - nicht bekannt werden zu lassen.

Der Kläger bzw. den sie bei Abschluss der Vereinbarung vom 6. 8. 1987 vertretenden Rechtsanwälten, deren Kenntnis ihr zuzurechnen ist, waren die erörterten Umstände, möglicherweise bis auf das frühere Strafverfahren und seine Begleitumstände, und die dadurch bedingte Zwangslage des Beklagten offensichtlich bewusst. Insbesondere lag offen, wie sehr der Beklagten von dem Gedanken beherrscht war, dass über den gesamten Komplex, und zwar auch unabhängig von der Gefahr eines Strafverfahrens, nichts verlauten dürfe. Das findet seinen unmittelbaren Niederschlag in der Vereinbarung, in der die Verpflichtung, über den Sachverhalt gegenüber jedermann unbedingtes Stillschweigen zu wahren, als die Grundlage des Vergleichs besonders herausgestellt wird. Dass hier eine Zwangslage ausgenutzt worden ist, wird auch an der Höhe des ausbedungenen Entschädigungsbetrages im Vergleich zu denjenigen Beträgen deutlich, die als Entschädigung wegen Vergewaltigung in der Gerichtspraxis vorkommen. 80000 DM, wie sie der Beklagten zugesagt hat und zu denen noch der Schuldenerlass von 70000 DM zugunsten der Eltern der Kläger hinzukommt, sind insoweit ohne Beispiel, wie denn auch das Berufsgericht meint, dass es sich um eine außergewöhnlich hohe Entschädigungsleistung handele. Aus der Rechtsprechung der Instanzgerichte sind als immaterielle Entschädigung wegen Vergewaltigung Beträge zwischen 6000 DM und - in einem Fall mit gleichzeitigem Mordversuch - 30000 DM bekannt. Diese Beträge mögen angesichts der schwerwiegenden seelischen Belastung, wie sie mit einer Vergewaltigung einhergeht, zu gering erscheinen. Der Blick auf diese Rechtsprechung lässt jedoch erkennen, dass sich die Kläger eine Entschädigungszahlung in der hier in Frage stehenden Größenordnung bei Beschreitung des Rechtsweges nicht versprechen konnte und die Zusage zu derart weit über die Gerichtspraxis hinausgehenden Leistungen nur in der dargelegten Drucksituation erreichbar war.

Hinzu kommt, dass die Vereinbarung vom 6. 8. 1987 eben doch auch dem - dann auch gelungenen - Versuch diente, die Voraussetzungen dafür zu verbessern, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Mag das auch, soweit es um die Entschädigung für die Kläger geht, für sich allein die Beurteilung der Vereinbarung als sittenwidrig, wie ausgeführt, noch nicht rechtfertigen, so darf doch dieser mit den Zwecken der Strafrechtsordnung nicht ohne weiteres vereinbare Beigeschmack der Vereinbarung i. V. mit den weiteren Umständen des Falles in eine Gesamtwürdigung der Vereinbarung mit einfließen.

Jedenfalls im Zusammenwirken der aufgezeigten Umstände muss es der Kläger verwehrt bleiben, den Beklagten an der Vereinbarung vom 6. 8. 1987 festzuhalten. Vielmehr verstößt diese Vereinbarung insgesamt gegen die guten Sitten und erweist sich damit als nichtig. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Klage abzuweisen ist.

Streitgegenstand ist hier das Zahlungsbegehren der Kläger nicht nur insoweit, als es auf die Vereinbarung vom 6. 8. 1987 gestützt wird, sondern auch insoweit, als es sich aus der von der Kläger behaupteten Vergewaltigung und den weiteren von ihr vorgetragenen Vorfällen ergeben kann.

Nach der Rechtsprechung des BGH wird der Streitgegenstand im Zivilprozess bestimmt durch das allgemeine Rechtsschutzziel und die konkret in Anspruch genommene Rechtsfolge, die sich aus dem Antrag ergeben, sowie dem Lebenssachverhalt, aus dem die Rechtsfolge hergeleitet wird. Ausschlaggebend kommt es im Zweifel auf den Tatsachenvortrag des Kläger und nicht darauf an, auf welche rechtliche Grundlage er seinen Anspruch stützt. Was im Einzelfall Streitgegenstand ist, unterliegt als prozessuale Frage der eigenständigen Beurteilung des RevGer., die sodann auch für den Tatrichter verbindlich ist.

Die Kläger hat ihre Ansprüche nicht nur aus der Zahlungsvereinbarung vom 6. 8. 1987 hergeleitet, sondern der Sache nach stets geltend gemacht, dass der Vergewaltigungsvorwurf zutreffe und sich der Beklagten deshalb wie auch im Hinblick auf die weiteren an ihr begangenen unsittlichen Handlungen, nämlich die Schläge auf ihr entblößtes Gesäß bei mehrfacher Gelegenheit, an der als Entschädigung hierfür vereinbarten Zahlungsverpflichtung in dem Vergleich vom 6. 8. 1987 festhalten lassen müsse. Damit hat sie auch die - behauptete - Vergewaltigung sowie jene Schläge auf ihr entblößtes Gesäß als Klagegrund unterbreitet und hilfsweise auch hieraus die erstrebte Rechtsfolge, nämlich die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung, hergeleitet. So sieht es im übrigen auch das Berufsgericht, indem es eingangs des Urteilstatbestandes den Gegenstand des Rechtsstreits dahin umschreibt, dass die Kläger den Beklagten wegen sexueller Handlungen - vorgenommen an ihr in der Zeit von Juli 1986 bis Ende April 1987 - auf Schadensersatzanspruch in Anspruch nehme, und als Sachvortrag der Kläger wiedergibt, dass die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe zutreffend seien.