Zwangsvollstreckungsobjekt

Hängt das Vorliegen einer Vermögensübernahme davon ab, ob von der Übertragung ausgeschlossene Gegenstände im Verhältnis zum Ganzen unbedeutend sind, so kommt es bei der Bewertung der Vermögensmassen maßgeblich auf ihren Wert als Zwangsvollstreckungsobjekt an. Daher sind die Gegenleistungen des Übernehmers grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Bestätigung von BGHZ 33, 123 [125] = LM vorstehend Nr. 15 [Ls.]), wohl aber Belastungen des Vermögens.

Zum Anspruch des Vermögensübernehmers auf Ersatz seiner Aufwendungen.

Anmerkung: Die Entscheidung ist für die Behandlung des § 419 BGB von großer Bedeutung. Sie befasst sich im wesentlichen mit zwei Fragen- komplexen: Zunächst nimmt die Entscheidung dazu Stellung, unter welchen Voraussetzungen dann, wenn ein Vermögen nicht restlos auf einen anderen übertragen wird, vielmehr ein Teil davon bei dem Übergeber verbleibt, von einer Vermögensübernahme im Sinne des § 419 gesprochen werden kann. Des Weiteren enthält die Entscheidung Ausführungen zu der Frage, auf welchem rechtlichen Wege der Vermögensübernehmer seine Haftung sachgerecht zu beschränken vermag. Diese Ausführungen sind m. E. von ganz besonderer Bedeutung, wenngleich die Aufhebung des Berufungsurteils allein wegen der nach Meinung des BGH fehlerhaften Beantwortung der ersten Frage erfolgt ist, ob überhaupt eine Vermögensübernahme vorlag.

Die Regelung des § 419, wie sie in der Praxis gehandhabt wurde, hat zweifellos vielfach zu nicht sachgerechten und den Übernehmer in unangemessener Weise belastenden Ergebnissen geführt (vgl. zu der Kritik vor allem Schricker, JZ 1970, 265ff. und Wilburg in der Festschrift für Larenz [1973] S. 661 ff.). Auch das vom BGH aufgehobene Urteil des Oberlandesgerichts konnte keinesfalls befriedigen. Es brachte dem Beklagten als Vermögensübernehmer sachlich ungerechtfertigte Nachteile und den klagenden Gläubigern ungerechtfertigte Vorteile, weil es sie erheblich besser stellte, als sie ohne die Vermögensübernahme gestanden haben würden.

1. Hier hatte das Berufungsgericht angenommen, dass eine Vermögensübernahme i. S. des § 419 vorliege, weil der Wert des bei den Übergebern verbliebenen Viehbestandes im Verhältnis zu dem im übrigen vom Beklagten übernommenen landwirtschaftlichen Anwesen gering sei und bei der Frage, ob das Vermögen übernommen worden sei, außer Betracht bleiben müsse. Damit aber ist das Oberlandesgericht den für diese Frage entscheidenden Grundsätzen nicht gerecht geworden. Zweck des § 419 ist es, den Gläubigern das Vermögen ihres Schuldners als Zugriffsobjekt zu erhalten. Deshalb muss auch bei der Gegenüberstellung der Vermögensmassen - einmal der übernommenen und zum anderen der bei dem Schuldner verbliebenen Vermögensbestandteile - auf ihren Wert als Zwangsvollstreckungsobjekt abgestellt werden.

Bei der Bewertung dieser Vermögensmassen hat der BGH hinsichtlich des dem Veräußerer verbliebenen Vermögens in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht weiter an der Rechtsprechung festgehalten, dass die vom Erwerber erbrachte Gegenleistung für die ihm übertragene Vermögensmasse grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat. Die Stimmen, die sich für eine gegenteilige Meinung aussprechen und im Ergebnis den Tatbestand einer Vermögensübernahme verneinen wollen, soweit eine Gegenleistung in das Vermögen des Veräußerers gelangt ist, die mit anderen Worten als haftungsbegründende Vermögensübernahme nur die nicht voll entgoltene Übertragung des ganzen Vermögens, die Wertverschiebung ohne haftungsrelevanten Ausgleich gelten lassen wollen (so Schricker, aaO S. 272), verlieren den Zweck des § 419 aus dem Auge, der gerade darin besteht, den Gläubigern die konkreten Vermögensgegenstände als Zugriffsobjekte zu erhalten. Ihnen ist der BGH deshalb m. E. mit gutem Grunde nicht gefolgt. Der von ihnen aufgezeigte Weg erscheint zur Erzielung sachgerechter Ergebnisse nicht geeignet und vom Gesetz her unzulässig. Die Frage, ob die Gegenleistung dann den von der Veräußerung ausgeschlossen gebliebenen Vermögensbestandteilen zuzurechnen ist, wenn sie dem übernommenen Vermögen gleichwertig ist und den Gläubigern die gleiche Sicherheit und Befriedigungsmöglichkeit bietet, hat der BGH, wie schon früher, auch in dieser Entscheidung offengelassen. Ich neige dazu, diese Frage dann, wenn die Gegenleistung wirklich als Zugriffsobjekt für die Gläubiger in gleicher Weise geeignet ist wie das übertragene Vermögen, dem Zweck des Gesetzes entsprechend, zu bejahen.

Bei der Bewertung des übertragenen Vermögens ist jedoch der BGH dem Oberlandesgericht nicht in der Auffassung gefolgt, dass als übernommenes Vermögen das landwirtschaftliche Anwesen in seinem gegenständlichen Wert anzusehen sei. Zwar ist es richtig, dass unter dem übernommenen Vermögen das Aktivvermögen ohne Abzug der Schulden zu begreifen und dieser Aktivvermögen den beim Veräußerer verbliebenen Vermögensbestandteilen bei der Abwägung gegenüberzustellen ist. Bei dieser Abwägung müssen daher gewiß die persönlichen Schulden des Veräußerers außer Betracht bleiben, weil sie die Eignung und den Wert der übertragenen Vermögensgegenstände als Objekte eines Gläubigerzugriffs nicht beeinträchtigen. Anders verhält es sich hingegen mit den dinglichen Belastungen, die auf den übertragenen Vermögensgegenständen ruhen Denn sie mindern - und das ist das Entscheidende - den Wert der belasteten Vermögensgegenstände als Zugriffsobjekte für die anderen Gläubiger. Es musste deshalb in dem hier entschiedenen Fall berücksichtigt werden, dass das übertragene Anwesen mit rund 725000 DM dinglich (bzw. kraft Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren) belastet war. Da es der ausschließliche Zweck des § 419 ist, den Gläubigern das Vermögen des Schuldners als Zugriffsobjekt zu erhalten, es aber über diesen Zweck hinausgeht, die Gläubiger besser zu stellen als vorher, müssen diese Belastungen, die den Wert des übertragenen Vermögens als Zugriffsobjekt für sonstige Gläubiger mindern, auch bereits bei der abwägenden Gegenüberstellung einerseits des auf den Übernehmer übertragenen und andererseits des dem Veräußerer verbliebenen Vermögens berücksichtigt werden. Wenn das Oberlandesgericht hier im konkreten Fall bei der Bewertung des übernommenen Vermögens von dem Gegenstands- wert des Anwesens ausging, dann konnte im Verhältnis dazu der Wert des den Veräußerern verbliebenen Tierbestandes als so gering angesehen werden, dass er für die Frage, ob der Beklagte als Erwerber das gesamte Vermögen der Veräußerer übernommen habe, außer Betracht zu bleiben hatte. Das Ergebnis der Abwägung kann aber ein durchaus anderes werden, wenn man die auf dem übernommenen Anwesen ruhenden dinglichen und sonstigen, dem Zugriff der übrigen Gläubiger entgegenstehenden Belastungen - hier in Höhe von 700 000 DM - absetzt. Da der BGH die Bewertung der einander gegenüberzustellenden Vermögensmassen mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht selbst vornehmen konnte, musste die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

2. In den weiteren Ausführungen hat der BGH m. E. einen Weg zur Haftungsbeschränkung des Vermögensübernehmers gewiesen, der einmal eine ungerechtfertigte Überdehnung der Haftung des Vermögensübernehmers vermeidet, aber auch die berechtigten Interessen der Gläubiger des Übergebers nicht verkürzt.

a) Zunächst fordert der BGH in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung auch weiterhin, dass der Übernehmer in allen Fällen, in denen der Übernahmevertrag als solcher dem Übernehmer noch keine zuverlässige Kenntnis von dem Vorliegen einer Vermögensübernahme verschafft, wissen muss, dass er ein Vermögen übernimmt. Dabei genügt jedoch die Kenntnis der Umstände, aus denen sich diese Übernahme er- gibt. Auch wird die Haftung nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Übernehmer das Übernahmebewusstsein lediglich infolge unrichtiger Schätzung und Würdigung der dem Veräußerer verbleibenden oder der übernommenen Vermögensstücke fehlt.

b) Zur Beschränkung der Haftung des Übernehmers folgte der BGH wiederum den Stimmen nicht (vgl. Schricker, aa0 m. w. Nachw.), die eine wertmäßige Beschränkung der Haftung des Übernehmers bereits im Rahmen des § 4191 befürworten. Vielmehr kann nach der - m E angesichts des Gesetzeswortlautes zwingenden - Auffassung des BGH von dem Übernehmer eine Haftungsbeschränkung nur auf dem Wege über § 41911 i. V. m. §§ 1990, 1991 und ggfs. weiter in Verbindung mit §§ 1978, 1979 herbeigeführt werden. Danach müssen die Gläubiger des Vermögensübernehmers die Berichtigung von Verbindlichkeiten für Rechnung des übernommenen Vermögens erfolgt gegen sich gelten lassen und dem Übernehmer steht ein entsprechender Aufwendungsersatzanspruch zu (es sei denn, der Übernehmer habe den Umständen nach nicht annehmen dürfen, das Vermögen reiche zur Schuldenberichtigung aus, § 1979). Dem- entsprechend hat der Übernehmer ein Recht auf Vorwegbefriedigung aus dem übernommenen und den Gläubigern gegebenenfalls zum Zwecke der Zwangsvollstreckung herauszugebenden Vermögen. Soweit es dabei um Grundstücke geht, wird das Recht auf vorzugsweise Befriedigung durch - auf entsprechende Anmeldung erfolgende - Aufnahme in das geringste Gebot verwirklicht. Zwar erlischt der Aufwendungsersatzanspruch mangels Dinglichkeit mit dem Zuschlag. Doch wird die darin für den Übernehmer liegende Gefahr dadurch vermindert, wenn nicht gar beseitigt, dass nach Meinung des BGH der Ersatzanspruch des Übernehmers als Teil des (geringsten) Bargebotes auszuweisen ist. Zwar gehört dieser Anspruch nicht zu den Rechten, die in § 491 i. V. m. §§ 10 Abs. Nr. 1-3 und 12 Nr. 1 und 2 ZVG vom Bargebot umfasst aufgeführt sind. Hierzu vertritt der BGH jedoch die - m. E. vom Sinn und Zweck des Gesetzes gedeckte - Auffassung, dass der in der genannten Bestimmung enthaltene Katalog nicht abschließend ist, sondern dass alle den betreibenden Gläubigern vor- rangigen Rechte dorthin gehören.

Auf diese Weise werden einerseits die Interessen der Gläubiger gewahrt, denen das übertragene Vermögen als Vollstreckungsobjekt erhalten bleibt und denen mithin auch ein Wertzuwachs zugute kommt. Andererseits besteht für den Übernehmer die Möglichkeit einer sachgerechten Beschränkung seiner Haftung. Der BGH erreicht dieses Ergebnis auf dogmatisch einwandfreie Weise, die das Gesetz ernst nimmt und es nicht durch Billigkeitserwägungen (ohne festen Orientierungspunkt) in unzulässiger Weise aufweicht.

Die Entscheidung ist von Graf Lambsdorff-Lewental in NJW 1977, 1854 und von Eisemann in IR 1977, 64/5 (sehr kritisch) besprochen worden. Eine eingehende positive Bewertung des Urteils findet sich bei Spieß in JuS 1977, 578.