Bebauungsplan

Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgehoben, geändert oder ergänzt werden. Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan angezeigt und bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird. Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert worden ist.

Allgemeines - Regelungsgehalt der Vorschrift - Die Vorschrift des §8 enthält unterschiedliche Regelungen. Sie betreffen:

- die rechtsverbindliche Wirkung des Bebauungsplans;

- das Verhältnis des Bebauungsplans zur Durchführung auf der Vollzugsebene;

- die Abhängigkeit des Bebauungsplans vom Flächennutzungsplan;

- die Zulässigkeit von Bebauungsplänen ohne Flächennutzungsplan 08 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4).

Mit dem in §8 Abs. 2 Satz 1 festgelegten Entwicklungsgebot wird zugleich die Wirkung des Flächennutzungsplans hinsichtlich der nachfolgenden Bebauungspläne festgelegt. Der Zweck des Bebauungsplans wird nur in Abs. 1 angesprochen; die Überschrift des §8 ist insoweit unvollständig. Mit den Regelungen in §8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie in Abs. 3 und 4 wird die Stellung des Bebauungsplans und damit seine Funktion im Gefüge der stufenweise gegliederten Planungs- und Entscheidungsebenen nach dem BauGB fixiert. Die Vorschrift des §8 wird ergänzt durch §214 Abs.2. Hiernach sind Verletzungen von §8 Abs. 2 bis 4 unter bestimmten Voraussetzungen unbeachtlich; eine vergleichbare Regelung enthielt. Eine zeitlich befristete Abweichung von §8 Abs.4 enthält §1 Abs.2 BauGB-MaßnahmenG.

Entstehungsgeschichte - Die Vorschrift des §8 ist mit Veränderungen aus dem BBauGB übernommen. § 8 BBauG 1960 hatte folgenden Wortlaut: Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere zum Vollzug dieses Gesetzes erforderliche Maßnahmen. Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. §2 Abs. 2 bleibt unberührt. Wenn zwingende Gründe es erfordern, kann ein Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist. Im Zuge der Beschleunigungsnovelle zum BBauG von 1979 wurden in §8 Abs. 2 der Satz 3 gestrichen und folgende Absätze 3 und 4 angefügt: Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgehoben, geändert oder ergänzt werden. Der Bebauungsplan darf nicht vor dem Flächennutzungsplan genehmigt werden. Die Gemeinde kann die Genehmigung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans gleichzeitig bekanntmachen. Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird. Der Gesetzgeber legalisierte mit der Neuregelung in Abs. 3 das bereits zuvor von der Rspr. anerkannte Parallelverfahren. Die Ergänzung des §8 BBauG hatte insoweit mehr klarstellende Bedeutung. Sie sollte der Verfahrensbeschleunigung dienen. Mit dem Wechsel bei den Voraussetzungen für den vorzeitigen Bebauungsplan wollte der Gesetzgeber die Anforderungen lockern, da die Rspr. den Begriff zwingende Gründe zu eng ausgelegt hatte. Daneben wurde als materielles Kriterium eingeführt, dass der vorzeitige Bebauungsplan nicht der beabsichtigten Entwicklung des Gemeindegebiets entgegenstehen dürfe. Bei der Übernahme des §8 BBauG 1979 in das BauGB sind folgende Änderungen vorgenommen worden:

- Abs. 1 Satz 2 wurde redaktionell angepasst,

- in Abs. 2 Satz 2 wurde die bisher in §2 Abs. 2 BBauG enthaltene Regelung zum selbständigen Bebauungsplan übernommen, so dass §8 Abs. 2 Satz 2 BBauG entfallen konnte;

- Abs. 3 Satz 2 wurde redaktionell an das in §11 eingeführte Anzeigeverfahren angepasst; daneben ist - als wichtigste materielle Änderung - die Entwicklung des Bebauungsplans aus einem planreifen Flächennutzungsplan zugelassen worden;

- in Abs. 4 Satz 2 wurde die bisher in §4 a Abs. 3 BBauG enthaltene Regelung in redaktionell veränderter Form übernommen. Die Fortgeltung des Flächennutzungsplans bei Bestands- oder Gebietsänderungen ist jetzt in § 204 Abs. l und 2 geregelt. Eine gravierende Abweichung von §8 Abs. 4 BauGB enthält §1 Abs. 2 5 BauGB-MaßnahmenG. Hiernach darf ein Bebauungsplan, der der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen soll, auch aufgestellt, geändert oder ergänzt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; der Flächennutzungsplan ist in diesem Falle im Wege der Berichtigung anzupassen. Diese Regelung gilt bis zum 31.5.1995.

Anwendungsbereich - Die Vorschriften in §8 Abs. 1, Abs.2 und Abs.4 entsprechen inhaltlich 6 weitgehend dem bisherigen Recht; insoweit war eine Überleitung nicht erforderlich. Sie gelten ab Inkrafttreten des BauGB. Regelungsbedürftig war lediglich die zeitliche Anwendung von §8 Abs. 3. Hierzu bestimmt §203 Abs. 4, dass §8 Abs. 3 BBauG 1979 weiter anzuwenden ist, wenn die Genehmigung eines des im Parallelverfahren beteiligten Bauleitplans vor dem 1.7. 1987 beantragt worden ist. Ist also die Genehmigung eines im Parallelverfahren nach altem Recht aufgestellten Bebauungsplans vor dem 1. 7.1987 beantragt worden, so gilt weiterhin §8 Abs. 3 BBauG; der Bebauungsplan darf nicht vor dem Flächennutzungsplan genehmigt und seine Genehmigung nicht vor der des Flächennutzungsplans bekannt gemacht werden. Das gleiche gilt, wenn die Genehmigung des Flächennutzungsplans vor dem 1.7.1987 beantragt worden ist, die des Bebauungsplans aber danach. Ü. Stellung des Bebauungsplans im System der Planungs und Entscheidungsebenen