Zweck-Mittel-Relation

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezieht sich auf die Zweck Mittel-Relation. Hiernach muss - nach heutigem Verständnis - die betreffende Maßnahme

- geeignet sein; die Maßnahme ist geeignet, wenn sie den erstrebten Erfolg überhaupt zu erreichen vermag;

- notwendig sein; die Maßnahme ist notwendig, wenn nicht andere geeignete Mittel zur Verfügung stehen, die den Betroffenen und die Allgemeinheit weniger beeinträchtigen;

- angemessen sein (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne); die Maßnahme darf nach überwiegender Meinung nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Andere verlangen, dass das Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen müsse. In wiederum anderen Umschreibungen wird darauf abgestellt, dass das Mittel den Betroffenen nicht übermäßig belasten dürfe bzw. für diesen nicht unzumutbar sein dürfe. Gelegentlich wird auch zwischen dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und dem Verbot der Unverhältnismäßigkeit unterschieden. Für § 1 Abs. 3 sind nur die beiden zuerst genannten Aspekte von Bedeutung. Dies entspricht der ursprünglichen Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne kommt für die Bauleitplanung erst im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 zur Geltung; er verlangt, dass Mittel und Zweck gegeneinander abzuwägen seien. Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im allgemeinen: Zur Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die Bauleitplanung. Frühere Regelungen der Erforderlichkeit - Der Maßstab der planungsrechtlichen Erforderlichkeit war früher. Die Bauleitplane sind von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen, sobald und soweit es erforderlich ist. In dieser Regelung waren der Erforderlichkeitsmaßstab mit der Bestimmung der Planungszuständigkeit zusammengefasst. Einige sahen in § 2 Abs. 1 BBauG 1960 zusätzlich auch die gesetzliche Grundlage der gemeindlichen Planungsbefugnis. Diese Verknüpfungen sind mit der BBauG-Novelle von 1976 aufgelöst worden. Der Erforderlichkeitsmaßstab wurde nach § 1 Abs. 3 überführt und an die dort genannten inhaltlichen Ziele gebunden. Materielle Grundlage für die Planungsbefugnis ist § 1 Abs. 1. Allein die Kompetenzbestimmung verblieb in § 2. Mit dieser Gesetzesänderung sollten die kompetenz- und verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 2 ff. von den nunmehr in § 1 zusammengefassten materiell-rechtlichen Anforderungen getrennt werden. Eine inhaltliche Veränderung des Erforderlichkeitsmaßstabs war damit nicht beabsichtigt; in der Begründung der RegVorl. heißt es: Nach Abs. 3 sind die Gemeinden verpflichtet, die für die städtebauliche Entwicklung erforderlichen Bauleitpläne aufzustellen. Diese Verpflichtung, Bauleitpläne aufzustellen, war bereits in 5 2 Abs. 1 des Gesetzes enthalten. § 2 Abs. 1 Satz 1 hat heute ausschließlich den Charakter einer Zuständigkeitsregelung; die Vorschrift besagt - trotz der Formulierung sind... aufzustellen - nichts mehr über die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung. Die Rspr. bis 1976 hatte wegen der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte zwischen der Rechtfertigung und der Erforderlichkeit der Bauleitplanung unterschieden. Mit der Gesetzesänderung von 1976 sind beide Begriffe keineswegs zur Deckung gebracht worden so früher schon, vielmehr besteht heute die Unterscheidung im Verhältnis von § 1 Abs. 1 zu § 1 Abs. 3. Mit dem BauGB-Gesetz von 1986 wurden die bis dahin im jeweiligen Einleitungssatz von § 5 Abs. 2 bzw. § 9 Abs. 1 BBauG 1960/1976 enthaltenen Erforderlichkeitsklauseln gestrichen. Hiernach sollte von den vorgesehenen Darstellungs- bzw. Festsetzungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden, soweit es erforderlich ist. Durch die Formulierung können in § 5 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 hat der Gesetzgeber deutlich machen wollen, dass § 5 Abs. 2 bzw. § 9 Abs. 1 nur Kataloge möglicher Darstellungen bzw. Festsetzungen enthalten, deren Verwendung weitgehend im Planungsermessen der Gemeinde liegt. Welche Darstellungen bzw. Festsetzungen i.S. der §§ 5 bzw. 9 erforderlich sind, richtet sich heute allein nach § 1. Aus den gleichen Gründen wurden beim Erlass der BauNVO 1990 auch die in früheren Fassungen der BauNVO an verschiedenen Stellen enthaltenen Erforderlichkeitsklauseln weggelassen.