Zweckbestimmung

Aufgrund können Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um Verkehrsflächen, die im Vergleich zu den Verkehrsflächen mit allgemeiner Zweckbestimmung atypisch sind und darum einen eigenen Typus der Verkehrsanlagen darstellen. Der besondere Typus der Anlagen ist dadurch bestimmt, dass hier die Ortsveränderung als Grundfunktion der Verkehrsflächen herkömmlicher Art durch Funktionen anderer Art aus städtebaulichen Gründen überlagert bzw. aufgehoben wird. Die Verkehrsfläche besonderer Art dient zumindest gleichrangig auch der Kommunikation, der Begegnung, dem Spielen oder der Anliegernutzung. Das BauGB definiert allerdings diesen besonderen Typus der Verkehrsflächen nicht, sondern erläutert ihn durch Aufführung von Beispielen, die jedoch die Zielrichtung verdeutlichen. Als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung kommen in Betracht:

- Fußgängerbereiche;

- verkehrsberuhigte Straßen;

- Parkstreifen;

- Marktflächen;

- Lösch- und Ladeplätze;

- Omnibusanlagen.

Der besondere Zweck der Anlagen Altern. 2 muss bei der Festsetzung angegeben werden. Fehlt eine besondere Zweckbestimmung, so können die Flächen im üblichen Rahmen genutzt werden. Verkehrsflächen, die üblicherweise Teile allgemeiner Verkehrsflächen darstellen, sind nicht Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung. Der Gemeinde ist es daher nicht möglich, bei der Festsetzung der Verkehrsflächen einer Straße bereits die Fahrbahn, die Parkstreifen und die Gehwege besonders im Bebauungsplan auszuweisen. Die Festsetzung ist bodenrechtlicher Art und als solche von Regelungen nach dem Straßenrecht oder dem Straßenverkehrsrecht unabhängig. Der mit Festsetzungen verfolgte Zweck lässt sich in vielen Fällen auch mit Regelungen straßenrechtlicher Art erreichen, z.B. durch spezielle Widmung. Maßnahmen straßenverkehrsrechtlicher Art zur Verkehrssicherung oder Verkehrslenkung können auch nach § 45 StVO getroffen werden. Straßenrechtliche bzw. straßenverkehrsrechtliche Regelungen setzen nicht zwingend die Festsetzung von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung voraus. Sie können auch auf Verkehrsflächen mit allgemeiner Zweckbestimmung. Die Instrumente des städtebaulichen Planungsrechts und die des Straßen- bzw. Straßenverkehrsrechts bestehen formal nebeneinander. § 9 Abs. I Nr. 11 zwingt daher nicht zu einer Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans, wenn die Gemeinde als Straßenbaulastträger eine ohne besondere Zweckbestimmung festgesetzte Verkehrsfläche oder einen Teil einer derart festgesetzten Verkehrsfläche nachträglich nach den Vorschriften des Straßenrechts für einen beschränkten Gemeingebrauch widmen oder umwidmen will. Die Ausweisung von Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung kann Entschädigungs- oder Übernahmeansprüche nach § 40 Abs. 1 Nr. 5 auslösen. Die Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung werden gegenüber Flächen mit anderer Nutzung oder gegenüber allgemeinen Verkehrsflächen durch die Straßenbegrenzungslinie gemäß Nr. 6.2 der Anlage zur PlanzeichenVO abgegrenzt. Die Festsetzung erfolgt im übrigen durch Verwendung des Planzeichens nach der Anlage zur PlanzeichenVO.

Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen - Im Bebauungsplan kann auch festgesetzt werden, auf welche Weise und an welcher Stelle andere Flächen an die Verkehrsflächen anzuschließen sind. Zu den anderen Flächen zählen alle Flächen, die nicht zu den Verkehrsflächen gehören. Durch Festsetzungen dieser Art kann z.B. erreicht werden, dass bestimmte Straßen von Zu- und Abfahrten im Hinblick auf die Bedürfnisse des Verkehrs, der Sicherheit und Gesundheit freigehalten werden. Derartige Festsetzungen können sowohl positiv durch Regelung der Art und Weise des Anschlusses als auch negativ durch Anschlussverbote getroffen werden. Die Festsetzung erfolgt durch Verwendung des Planzeichens nach der Anlage zur PlanzeichenVO.

Versorgungsflächen sind Flächen, die Zwecken der Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind, insbesondere zur Aufnahme von Anlagen und Einrichtungen für die Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser.

Zu den Versorgungsflachen gehören Flächen für:

- Elektrizitätswerke, Umspannwerke, Verteilerstationen, Schaltanlagen,

- Windkraftanlagen von zentraler Bedeutung;

- Wasserwerke, Pumpwerke, Wasserspeicher, Brunnen, Wassergewinnungsanlagen,

- Gaswerke, Gasbehälter,

- Fernheizwerke, die der Versorgung eines größeren Bereichs dienen,

- Betriebshöfe der Versorgungsunternehmen.

Zu den Versorgungsflächen zählen auch Flächen, auf denen Nebenanlagen der Versorgung angelegt werden müssen; allerdings können diese in bestimmten Fällen auch ohne besondere Festsetzung als Versorgungsfläche gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO 1977 als Ausnahme nach § 31 Abs. 1 zugelassen werden. Damit ist dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans vielfach noch nicht zu übersehen ist, welche Nebenanlagen an welcher Stelle erforderlich werden. Bei den Versorgungsflächen handelt es sich um selbständig festsetzbare Flächen, die sich nicht mit der Festsetzung von Baugebieten oder anderen flächenbeanspruchenden Festsetzungen überlagern können. Der konkrete Verwendungszweck, dem die festgesetzte Versorgungsfläche dienen soll, muss angegeben werden. Die Festsetzungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1. Nr. 12 gilt nur für öffentliche, der Allgemeinheit dienende Versorgungsanlagen, zumal nur von öffentlicher Versorgung sprechen. Die öffentliche Benutzung kann sich, auf einen begrenzten Kreis von Nutzern beschränken, z.B. bei der Versorgung lediglich eines Neubaugebiets mit Fernwärme durch ein Fernheizwerk. Eine Festsetzung von Versorgungsflächen nach §9 Abs. 1 Nr. 12 kommt nicht in Betracht, soweit spezielle Festsetzungsmöglichkeiten bestehen. Dies ist der Fall für

- Flächen für den Gemeinbedarf;

- Flächen für die Verwertung und Beseitigung von Abwasser und festen Abfallstoffen;

- die mit Leitungsrechten zu belastenden Flächen.

Anlagen der privaten Selbstversorgung bedürfen keiner besonderen Festsetzung;. sie sind im betreffenden Baugebiet entweder als eigene Betriebe bzw. Betriebsteile oder aber als Nebenanlagen zulässig.