Zweigstelle

Der Hinweis darauf, die Zweigstelle sei nicht so eingerichtet, dass sie im Falle einer Veräußerung als selbständiges Geschäft weitergeführt werden könnte, liegt für die Anwendbarkeit der §§ 30, 31 BGB neben der Sache. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Zweigstelle steuer- wie bilanzrechtlich nicht selbständig behandelt worden ist, dass sie weder für die Gehälter ihrer Angestellten noch für die Mieten der Geschäftsräume selbst hafte, und dass 0 deshalb annähernd keine eigene Entscheidungsgewalt gehabt habe. All das betrifft das Innenverhältnis, um das es hier, wo, wie oben ausgeführt, der Verkehrsschutz betroffen ist, nicht geht. Hierfür ist weder die Befugnis des 0 im personell-organisatorischen Bereich der Beklagten, noch von Bedeutung, dass er keine Gesamtvertretungsmacht besaß. Ein zutreffendes Bild über seine repräsentativen Befugnisse nach außen lässt sich hier erst nach Aufklärung des geschäftlichen und personellen Umfangs der Zweigstelle und der dem 0 zugewiesenen Befugnisse im Rahmen dieses Geschäftsbereichs nach außen gewinnen.

Das Berufungsurteil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung keinen Bestand haben.

1. Sowohl für die Feststellung, ob 0 als besonderer Vertreter i. S. von §§ 30, 31 BGB anzusehen ist, als auch für die Frage, ob er bei seinen Verhandlungen mit H in Erfüllung der ihm als Zweigstellenleiter von der Beklagten anvertrauten Betreuungsaufgaben und -pflichten i. S. von § 278 BGB tätig geworden ist, bedarf es weiterer Aufklärungen zur Organisation der Zweigstelle T. der Beklagten und der dem 0 übertragenen Aufgaben.

a) Dabei wird das Berufungsgericht im Rahmen seiner Prüfung, ob die Beklagten nach den Grundsätzen über Verschulden bei Vertragsverhandlungen zu haften hat, zu beachten haben, dass jedenfalls in aller Regel der Zweigstellenleiter einer Bank nicht schon dann außerhalb des allgemeinen Umkreises seiner Aufgaben handelt, wenn er einem langjährigen Kunden Möglichkeiten einer günstigen Kapitalanlage bei seiner Bank vorspiegelt und ihn unter Vorgabe einer besonders zuvorkommenden, individuellen Behandlung zur Aushändigung der anzulegenden Gelder an sich selbst veranlasst. Ebenso wie der Bankvorsteher bei entsprechender Organisation in Erfüllung der aus der Geschäftsanbahnung erwachsenden Sorgfaltspflichten verstoßen kann, wenn er Manipulationen ihm unterstellter Angestellter in deren Zuständigkeitsbereich nicht unterbindet, kann er als Erfüllungsgehilfe i. S. von § 278 BGB handeln, wenn er sich selbst zu diesen betrügerischen Machenschaften herablässt. Wie auch das Berufungsgericht hervorhebt, hatte O als Vorsteher der Zweigstelle u. a. die Aufgabe, um das Anlagengeschäft bemüht zu sein und vor allem gute Bankkunden für eine Ausweitung der Geschäftsverbindungen zu interessieren. Wenn er gerade diesen ihm übertragenen Verhandlungsauftrag sich zunutze machte, um an die Gelder der Kläger heranzukommen, und sein Vorgehen nicht nach dem von ihm beschrittenen Weg und den von ihm eingesetzten Mitteln nach außen hin als ein für dieses Amt fremdes Geschäft ausgewiesen wurde, dann muss sein Fehlverhalten noch dem Risikobereich zugerechnet werden, für den die Beklagten gemäß § 278 BGB ihren Kunden im Rahmen von Vertragsverhandlungen grundsätzlich einzustehen hat.

b) Bei Bejahung der Voraussetzungen, unter denen 0 als besonderer Vertreter der Beklagten anzusehen wäre, würde in solchem Fall außerdem eine Haftung der Beklagten nach §§ 30, 31 BGB in Betracht kommen, da 0 alsdann auch in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen i. S. von § 31 BGB gehandelt haben würde. Diese Haftungsgrundlage könnte für den Fall einer wirksamen Freizeichnung der Beklagten von einer Vertragshaftung bedeutsam sein.

2. Anders wäre die Haftung der Beklagten freilich zu beurteilen, wenn H das Geld dem 0 nicht als dem Bankvorsteher, sondern als Privatmann anvertraut hätte, damit er es für die Kläger besonders gewinnbringend anlege; sie also nicht unmittelbar, sondern erst durch 0 als ihrem Mittelsmann an die Beklagten herantreten wollten, so dass 0 allenfalls als Erfüllungsgehilfe des H und damit der Kläger angesehen werden müsste. Davon scheint indes das Berufungsgericht nicht auszugehen. Immerhin könnte dafür, dass es den Sachverhalt in diesem Sinne würdigen will, sprechen, dass es den Charakter der Einzahlungen als private Geldgeschäfte mit 0 besonders herausstellt; andererseits würde dem die Feststellung des Berufungsgerichts entgegenstehen, dass die Kläger an die Vertretungsbefugnis des 0 für die Beklagten geglaubt haben. Das wird eindeutig zu klären sein.

3. Sollte das Berufungsgericht auf dieser Grundlage eine Haftung der Beklagten bejahen, so wird es allerdings zu prüfen haben, ob die Verantwortlichkeit der Beklagten infolge des unaufmerksamen Verhaltens der Kläger bzw. des für sie handelnden H gemäß § 254 BGB gemindert ist. Nach den bisherigen Feststellungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Haftung der Beklagten gar wegen Kollision des H mit 0 ausgeschlossen wäre. Schließlich wird das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, dass für eine Haftung der Beklagten sei es nach. den Grundsätzen der c.i.c., sei es aus Delikt, nicht das Erfüllungsinteresse, sondern nur das Vertrauensinteresse der Kläger in Betracht kommen kann, was u. a. für die Zinsforderung der Kläger von Bedeutung sein kann.